Zum Inhalt springen

EuGH: Lebensversicherungen – „Ewiges Rücktrittsrecht“ – Weg frei für Kündigungswelle – 108 Millionen Verträge über 400 Mrd. EURO möglicherweise betroffen

Der EuGH hat sein Urteil zu der Frage vorgelegt, ob die Zweite und die Dritte Richtlinie Lebensversicherung einer nationalen Regelung – wie dem zum 01.01.2008 außer Kraft getretenen § 5a VVG – entgegenstanden, nach der ein Rücktrittsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlischt, selbst wenn der Versicherungsnehmer nicht über dieses Recht zum Rücktritt belehrt worden ist.

Der BGH hat über einen Rechtsstreit zu entscheiden zwischen Herrn E. und der Allianz Lebensversicherungs AG wegen des von Herrn E. im Jahre 2008 erklärten Rücktritts von dem Rentenversicherungsvertrag, den er 1998 bei der Allianz abgeschlossen hatte, ohne über sein Rücktrittsrecht informiert oder ausreichend darüber informiert worden zu sein.

Der EuGH hat auf die Vorlagefrage des BGH geantwortet, dass Art. 15 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung i.V.m. Art. 31 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung dahin auszulegen sei, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehe, nach der ein Rücktrittsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlischt, wenn der Versicherungsnehmer nicht über das Recht zum Rücktritt belehrt worden sei.

Eine nationale Bestimmung wie die im Ausgangsverfahren fragliche, wonach das Recht des Versicherungsnehmers, von dem Vertrag zurückzutreten, zu einem Zeitpunkt erlösche, zu dem er über dieses Recht nicht belehrt gewesen sei, laufe der Verwirklichung eines grundlegenden Ziels der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung und damit deren praktischer Wirksamkeit zuwider.

Die Zweite Richtlinie Lebensversicherung sehe vor, dass dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit einzuräumen ist, innerhalb von 14 bis 30 Tagen von dem Lebensversicherungsvertrag zurückzutreten. Mit der Dritten Richtlinie Lebensversicherung sollte, so der EuGH, sichergestellt werden, dass der Versicherungsnehmer insbesondere über sein Rücktrittsrecht genau belehrt werde. Ihr wesentliches Ziel habe darin bestanden, es dem Versicherungsnehmer zu ermöglichen, von einem Lebensversicherungsvertrag zurückzutreten, wenn er – in Kenntnis aller Umstände – der Ansicht sei, dass der Vertrag seinen Bedürfnissen nicht am besten entspreche.

Beide Richtlinien wurden durch die Richtlinie 2002/83 vom 05.11.2002 über Lebensversicherungen aufgehoben und ersetzt. Aufgrund des Zeitpunkts, zu dem der im Ausgangsverfahren streitige Lebensversicherungsvertrag geschlossen wurde, nämlich im Jahr 1998, seien jedoch noch die Bestimmungen der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung für die Entscheidung dieses Rechtsstreits maßgebend. § 5a VVG ist zum 01.01.2008 außer Kraft getreten.

Der EuGH hat es abgelehnt, die Wirkungen seines heutigen Urteils in zeitlicher Hinsicht zu begrenzen.

Die Allianz hatte eine solche Begrenzung mit der Begründung beantragt, dass das Urteil über 108 Mio. Versicherungsverträge betreffen könne, die zwischen 1995 und 2007 geschlossen worden seien, und dass aufgrund dieser Verträge Prämien i.H.v. über 400 Mrd. Euro gezahlt worden seien. Die Allianz selbst habe in diesem Zeitraum etwa 9 Mio. Verträge dieses Typs mit einem Beitragsvolumen von etwa 62 Mrd. Euro abgeschlossen.

Der EuGH beschränke sich bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts darauf, die Bedeutung und Tragweite dieser Vorschrift, so wie sie seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden gewesen wäre, zu erläutern und zu verdeutlichen, so der EuGH. Eine Begrenzung der zeitlichen Wirkungen eines Urteils sei nach ständiger Rechtsprechung eine außergewöhnliche Maßnahme, die insbesondere voraussetze, dass eine Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen bestehe. Dies sei hier jedoch nicht erwiesen. Die Allianz habe keine Angaben zu der hier allein maßgeblichen Zahl von Versicherungsverträgen gemacht, bei denen der Versicherungsnehmer nicht über sein Rücktrittsrecht belehrt worden sei, und sie habe auch nicht das wirtschaftliche Risiko beziffert, das für sie damit verbunden sei, dass die betroffenen Versicherungsnehmer von diesen Verträgen zurücktreten könnten.

Zu der weiteren Voraussetzung des Bestehens einer „erheblichen objektiven Unsicherheit“ hinsichtlich der Tragweite der unionsrechtlichen Bestimmungen sei zudem festzustellen, dass die Bestimmungen der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keinen Zweifel am wesentlichen Ziel dieser Richtlinie ließen, es dem Versicherungsnehmer zu ermöglichen, von einem Lebensversicherungsvertrag zurückzutreten, wenn er – in Kenntnis aller Umstände – der Ansicht sei, dass der Vertrag seinen Bedürfnissen nicht am besten entspreche. Quelle Juris

Links:

http://www.juris.de/jportal/portal/t/2mr3/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA131203856&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

http://www.welt.de/finanzen/altersvorsorge/article123120792/Lebensversicherungen-Weg-frei-fuer-Kuendigungswelle.html

 

Schlagwörter: