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ALG II: Höhere Regelbedarfe in der Grundsicherung und Sozialhilfe  

Die „Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2018“ (RBSFV 2018) hat am 06.09.2017 das Kabinett passiert, wodurch die Regelbedarfsstufen im Bereich der Sozialhilfe (SGB XII) und in der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum 01.01.2018 angepasst werden.

Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben erfolgt diese Fortschreibung in Jahren, in denen die Regelsätze nicht auf Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe neu festgesetzt werden, auf Basis eines Mischindexes aus regelbedarfsrelevanten Preisen (70%) und der Nettolohn- und -gehaltsentwicklung je Arbeitnehmer (30%). Berechnet wird diese Entwicklung auf Basis der Indexwerte für den Zeitraum Juli 2016 bis Juni 2017 im Vergleich zu den Indexwerten für den Zeitraum Juli 2015 bis Juni 2016.

Bundesarbeits- und Sozialministerin Andrea Nahles: „Die Anpassung der Regelsätze erfolgt nach einem klaren und transparenten Mechanismus. Die Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherung und Sozialhilfe nehmen an der allgemeinen konjunkturellen Entwicklung teil. Das System der Grundsicherung ist leistungsstark und sucht seinesgleichen in Europa und der Welt. Die Leistungen sichern das Existenzminimum, daher richten sich all unsere Anstrengungen darauf, die Hilfebedürftigkeit der Menschen zu beenden und den An-schluss ans Arbeitsleben herzustellen.“

Ab dem 01.01.2018 ergeben sich folgende Regelbedarfsstufen:

Regelbedarfsstufen 2017 und 2018 in Euro je Monat

Regelbedarfsstufe (RBS) 2017 ab 01.01.2018 Veränderung
RBS 1: Einpersonenhaushalte 409 416 +7
RBS 2: Paare je Partner 368 374 +6
RBS 3: In Einrichtungen 327 332 +5
Kinder im Alter von
RBS 4: 14 bis 17 Jahre 311 316 +5
RBS 5: 6 bis 13 Jahre 291 296 +5
RBS 6: 0 bis 5 Jahre 237* 240* +3

*Aus dem RBEG hatte sich für die RBS 6 für 2017 rechnerisch ein Regelbedarf von 236 Euro ergeben. Zur Besitzstandwahrung wurden die bereits im Jahr 2016 gewährten 237 Euro auch im Jahr 2017 gezahlt. Die Fortschreibung des Regelsatzes erfolgt allerdings auf Basis der im RBEG für 2017 ermittelten 236 Euro (§ 8 Abs. 2 RBEG i.V.m. § 134 SGB XII).

Die Entwicklung der regelbedarfsrelevanten Preise beträgt +1,3%. Die entsprechende Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer beläuft sich auf +2,40%. Die Veränderungsrate für die Fortschreibung der Regelbedarfe beträgt demnach +1,63% ((0,7 * 1,3%) + (0,3 * 2,40%) = 0,91% + 0,72% = 1,63 %).

Der Bundesrat muss der Verordnung noch zustimmen. Die Befassung durch den Bundesrat wird voraussichtlich Anfang November erfolgen.

Quelle: Pressemitteilung des BMAS v. 05.09.2017

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