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Allgemein: OLG Frankfurt: Keine Brötchengutscheine beim Kauf preisgebundener Arzneimittel

Das OLG Frankfurt hat die Abgabe von Brötchengutscheinen in Zusammenhang mit dem Verkauf preisgebundener Arzneimittel untersagt.

Die Klägerin ist ein gewerblicher Interessenverband. Die Beklagte betreibt eine Apotheke in Darmstadt. Sie gab ihren Kunden beim Erwerb rezeptpflichtiger, preisgebundener Arzneimittel ungefragt einen „BrötchenGutschein“ über „2 Wasserweck oder 1 Ofenkrusti“ mit. Der Gutschein konnte bei einer in der Nähe liegenden Bäckerei eingelöst werden. Die Klägerin wertet die Gutscheinabgabe als Verstoß gegen die Arzneimittelpreisbindung.
Das Landgericht hatte die Beklagte daraufhin verpflichtet, die Abgabe von Brötchengutscheinen im Zusammenhang mit dem Verkauf rezeptpflichtiger, preisgebundener Arzneimittel zu unterlassen.

Das OLG Frankfurt hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts gilt für verschreibungspflichtige Arzneimittel grundsätzlich ein einheitlicher Apothekenabgabepreis. Sinn dieser Vorschrift sei es, den Preiswettbewerb unter den Apotheken zu regeln. Hiergegen verstoße ein Apotheker, der preisgebundene Arzneimittel zwar zum korrekten Preis, aber gekoppelt mit einem weiteren wirtschaftlichen Vorteil etwa in Form eines Gutscheins abgebe. Nach der Lebenserfahrung könnten gerade wenn der Abgabepreis in allen Apotheken identisch ist auch Zuwendungen von geringem Wert den Kunden veranlassen, bei nächster Gelegenheit ein preisgebundenes Arzneimittel in der Hoffnung auf weitere Vergünstigungen wieder in der gleichen Apotheke zu erwerben.

Auf die Entscheidung des EuGH zur Unvereinbarkeit der deutschen Arzneimittelpreisbindung mit dem Unionsrecht (EuGH, Urt. v. 19.10.2016 – C-148/15 „DocMorris“) komme es hier nicht an. Die Beklagte betreibe eine stationäre Apotheke, so dass die Warenverkehrsfreiheit nicht betroffen sei. Die Arzneimittelpreisbindung sei schließlich gegenwärtig auch verfassungsrechtlich unbe denklich. Sie beinhalte zwar einen Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung der Apotheker. Diese Beschränkung sei jedoch durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt. Apotheken sollten sich in unattraktiven Lagen (…) keinen ruinösen Preiskampf liefern. Zudem solle im öffentlichen Interesse die gebotene flächendeckende und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sichergestellt werden. Schließlich diene die Preisbindung dazu, das finanzielle Gleichgewicht im System der gesetzlichen Krankenversicherung abzusichern.

Das Oberlandesgericht weist jedoch auch darauf hin, dass die Regelungen zur Arzneimittelpreisbindung unter dem Gesichtspunkt der sog. Inländerdiskriminierung verfassungsrechtlich zukünftig fragwürdig werden könnten. Nach der Rechtsprechung des EuGH könnten ausländische Versandhandelsapotheken seit gut einem Jahr rezeptpflichtige Arzneimittel im Inland ohne Rücksicht auf die deutsche Preisbindung verkaufen. Sollte ihr Marktanteil sich zukünftig so erhöhen, dass in ländische Präsenzapotheken dadurch ernsthaft in ihrer Existenz bedroht würden, könnten die Vorschriften zur Arzneimittelpreisbindung nach Einschätzung des Oberlandesgerichts bedenklich werden. Hierfür lägen jedoch derzeit angesichts eines Umsatzanteils der ausländischen Versandapotheken an rezeptpflichtigen Arzneimitteln von etwa 0,6% keine Anhaltspunkte vor.

Das Oberlandesgericht hat im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Frage der Inländerdiskriminierung die Revision zugelassen.

Vorinstanz
LG Darmstadt, Urt. v. 10.06.2016 – 14 O 186/15

Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt Nr. 27/2017 v. 29.11.2017

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