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Anwaltsvertrag: BFH: Rechtsanwälte müssen mandatsbezogene Daten zu Umsatzsteuerzwecken trotz Schweigepflicht angeben

Der BFH hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der beratend für Unternehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten tätig ist, die Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung, in der die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer jedes Mandanten anzugeben ist, nicht unter Berufung auf seine Schweigepflicht verweigern darf.

Im Urteilsfall erbrachte die Klägerin, eine Rechtsanwaltsgesellschaft, Leistungen aus anwaltlicher Tätigkeit an Unternehmer, die in anderen Mitgliedstaaten der EU ansässig sind. Der Ort der Leistungen lag somit nicht im Inland. Zudem waren die Leistungsempfänger in ihrem Ansässigkeitsstaat Steuerschuldner für die von der Klägerin bezogenen Leistungen. Dementsprechend erteilte die Klägerin Rechnungen ohne deutsche Umsatzsteuer. Die dann erforderliche Abgabe der Zusammenfassenden Meldung mit Angabe der USt-IdNrn ihrer Mandanten verweigerte die Rechtsanwaltsgesellschaft allerdings unter Berufung auf die anwaltliche Schweigepflicht.

Der BFH folgte dem nicht.

Zwar stehe Rechtsanwälten im Besteuerungsverfahren gemäß § 102 AO ein Auskunftsverweigerungsrecht zu, das sowohl die Identität des Mandanten als auch die Tatsache seiner Beratung umfasse. Allerdings hätten die im EU-Ausland ansässigen Mandanten durch die Mitteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gegenüber der Klägerin in deren Offenlegung in Zusammenfassenden Meldungen eingewilligt. Dies ergebe sich aus dem EU-weit harmonisierten – und daher auch ausländischen Unternehmern als Leistungsempfängern bekannten – System der Besteuerung innergemeinschaftlicher Dienstleistungen. Ob § 18a UStG nicht ohnehin die anwaltliche Schweigepflicht zulässigerweise einschränkt, konnte deshalb offenbleiben.

Vorinstanz
FG Köln, Urt. v. 15.04.2015 – 2 K 3593/11

Gericht/Institution: BFH
Erscheinungsdatum: 29.11.2017
Entscheidungsdatum: 27.09.2017
Aktenzeichen: XI R 15/15

Quelle: Pressemitteilung des BFH Nr. 74/2017 v. 29.11.2017

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