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Arbeitsrecht: BAG: EuGH-Vorlage zur Massenentlassungsanzeige: Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern

Das BAG hat dem EuGH Fragen zur Auslegung der RL 98/59/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen vorgelegt.

Die Beklagte betreibt Bildungseinrichtungen. Anfang November 2014 vereinbarte sie mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat einen Interessenausgleich über ihre Absicht, insgesamt vier Einrichtungen zu schließen. Am 24.11.2014 kündigte sie das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 31.07.2015. In der Zeit vom 24.11.2014 bis zum 24.12.2014 erklärte die Beklagte mindestens elf weitere Kündigungen. Eine Massenentlassungsanzeige erstattete sie nicht. Mit der vorliegenden Kündigungsschutzklage hat die Klägerin geltend gemacht, es habe sich um eine nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSchG anzeigepflichtige Maßnahme gehandelt. Bei der Beklagten seien nicht mehr als 120 Arbeitnehmer beschäftigt gewesen. Deshalb hätten bereits zwölf Kündigungen dazu geführt, dass die Beklagte 10 v.H. der in ihrem Betrieb in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer entlassen habe. Demgegenüber hat die Beklagte gemeint, die bei ihr eingesetzten vier Leiharbeitnehmer müssten bei der Berechnung der Arbeitnehmerzahl berücksichtigt werden. Daher habe sie keine Massenentlassungsanzeige erstatten müssen.
Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hatte ihr stattgegeben.

Das BAG hat entschieden, den EuGH nach Art. 267 AEUV um die Beantwortung von Fragen zur Auslegung von Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a der RL 98/59/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen zu ersuchen.

Der EuGH wird gemäß Art. 267 des AEUV um die Beantwortung der folgenden Fragen ersucht:
1. Ist Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a der RL 98/59/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (RL 98/59/EG) dahin auszulegen, dass zur Bestimmung der Zahl der in der Regel in einem Betrieb tätigen Arbeitnehmer auf die Anzahl der im Zeitpunkt der Entlassung bei gewöhnlichem Geschäftsgang beschäftigten Arbeitnehmer abzustellen ist?
2. Ist Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a RL 98/59/EG dahin auszulegen, dass bei der Bestimmung der Zahl der in der Regel in einem Betrieb eines entleihenden Unternehmens tätigen Arbeitnehmer dort eingesetzte Leiharbeitnehmer mitzählen können?
Sofern die zweite Frage bejaht wird:
3. Welche Voraussetzungen gelten für die Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei der Bestimmung der Anzahl der in der Regel in einem Betrieb eines entleihenden Unternehmens tätigen Arbeitnehmer?

Nach Auffassung des BAG ist entscheidungserheblich, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen Leiharbeitnehmer bei der Bestimmung der Zahl der in einem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSchG zu berücksichtigen sind. Die Regelung in § 17 KSchG über anzeigepflichtige Massenentlassungen diene der Umsetzung der Richtlinie 98/59/EG.

Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung des EuGH über das Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt.

Vorinstanz
LArbG Düsseldorf, Urt. v. 08.09.2016 – 11 Sa 705/15

Gericht/Institution: BAG
Erscheinungsdatum: 16.11.2017
Entscheidungsdatum: 16.11.2017
Aktenzeichen: 2 AZR 90/17 (A)

Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 51/2017 v. 16.11.2017

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