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Arbeitsrecht: BAG: Weitergeltung einer dynamischen Bezugnahmeklausel auf kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien nach Betriebsübergang

Das BAG hat entschieden, dass eine dynamische arbeitsvertragliche Verweisung auf kirchliches Arbeitsrecht auch nach einem Betriebsübergang auf einen weltlichen Erwerber weitergilt.

Der Kläger war seit 1991 bei einem Arbeitgeber, der dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche angeschlossen war, im Rettungsdienst beschäftigt. Im Arbeitsvertrag war vereinbart, dass die Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) des Diakonischen Werks der Evangelischen Kirche in Deutschland in der jeweils gültigen Fassung gelten sollten. Zum 01.01.2014 ging das Arbeitsverhältnis auf die Beklagte über, die als gemeinnützige GmbH nicht Mitglied des Diakonischen Werks ist und dies auch nicht werden kann. Sie will die AVR im Arbeitsverhältnis der Parteien nur noch statisch mit dem am 31.12.2013 geltenden Stand anwenden. Sie vertritt die Auffassung, da sie auf den Inhalt der AVR weder direkt noch mittelbar Einfluss nehmen könne, sei sie an Änderungen in diesem Regelungswerk, die nach dem Betriebsübergang erfolgten, nicht gebunden. Die für die AVR beschlossenen Entgelterhöhungen von 1,9% bzw. von 2,7% zum 10.07.2014 und 08.12.2014 gab sie darum an den Kläger nicht weiter. Der Kläger begehrt die Zahlung des erhöhten Entgelts.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.

Die Revision der Beklagten hatte vor dem BAG keinen Erfolg.

Wird der Betrieb eines kirchlichen Arbeitgebers im Wege eines Betriebsübergangs von einem weltlichen Erwerber übernommen, tritt der Erwerber nach Auffassung des BAG gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Teil der weitergeltenden Pflichten sei die arbeitsvertraglich vereinbarte Bindung an das in AVR geregelte kirchliche Arbeitsrecht. Werde im Arbeitsvertrag auf die AVR in der „jeweils geltenden Fassung“ verwiesen, verpflichte diese dynamische Inbezugnahme den weltlichen Erwerber, Änderungen der AVR wie z.B. Entgelterhöhungen im Arbeitsverhältnis nachzuvollziehen. Die dynamische Geltung der AVR hänge nicht davon ab, dass der Arbeitgeber ein kirchlicher sei. Ihr stehe auch Unionsrecht nicht entgegen (BAG, Urt. v. 30.08.2017 – 4 AZR 95/14).

Vorinstanz
LArbG Chemnitz, Urt. v. 17.03. 2016 – 6 Sa 631/15

Gericht/Institution: BAG
Erscheinungsdatum: 23.11.2017
Entscheidungsdatum: 23.11.2017
Aktenzeichen: 6 AZR 683/16, 6 AZR 684/16

Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 54/2017 v. 23.11.2017

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