Zum Inhalt springen

Arbeitsrecht: BSG: Sperrzeit wegen fehlenden Nachweises von Eigenbemühungen nur bei Zusage einer „Gegenleistung“ durch die Arbeitsagentur

Das BSG hat entschieden, dass eine Sperrzeit bei fehlendem Nachweis von Eigenbemühungen mit der Folge eines Wegfalls des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für die Dauer von zwei Wochen auch dann eintritt, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen lediglich nicht nachgewiesen hat.

Dies setze aber voraus, dass in der Eingliederungsvereinbarung, in der die Eigenbemühungen und deren Nachweise konkret umschrieben seien, im Gegenzug auch bereits vermittlungsunterstützende Leistungen (Übernahme von Bewerbungskosten, Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen) zugesagt worden seien.

B 11 AL 19/16 R

Im ersten Verfahren war für den arbeitslosen Kläger in einer Eingliederungsvereinbarung festgelegt worden, dass er sich fünfmal im Monat um Stellen bewerben müsse. Die Bewerbungsaktivitäten sollten jeweils anhand einer Liste dokumentiert und bis zum Monatsende bei der Arbeitsagentur per Post eingereicht werden. Die Arbeitsagentur sagte in der Vereinbarung Leistungen (Bewerbungscoaching, Übernahme von Bewerbungs- und Fahrtkosten) zu. Nachdem der Kläger keinen Nachweis vorgelegt hatte, hob die Arbeitsagentur die Arbeitslosengeldbewilligung wegen des Eintritts einer Sperrzeit für zwei Wochen auf.

In diesem Verfahren hat das BSG die abweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt.

B 11 AL 5/16 R

Im zweiten Verfahren waren nach einer mit einer arbeitslosen Klägerin abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung sechs Bewerbungsaktivitäten monatlich im kaufmännischen Bereich zu unternehmen und in einer Auflistung zu dokumentieren. Die Liste sollte immer spätestens bis zum 05. des Folgemonats unaufgefordert eingereicht werden. Auch hier wurde die Arbeitslosengeldbewilligung für zwei Wochen aufgehoben, weil die Nachweise nicht fristgerecht vorgelegt worden waren.
Die Vorinstanzen haben der Klägerin Recht gegeben.

Die Revision der Arbeitsagentur hatte keinen Erfolg.

Nach Auffassung des BSG fehlt es schon an einer Grundlage für die Sperrzeit. Die als öffentlich rechtlicher Austauschvertrag zu bewertende Eingliederungsvereinbarung sei nichtig, weil den dort festgelegten Bewerbungsbemühungen keine „Gegenleistungen“ der Arbeitsagentur, etwa in Form der Übernahme von angemessenen Kosten für schriftliche Bewerbungen oder Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen, gegenüber stünden. Die Zusage angemessener vermittlungsunterstützender Leistungen sei bei Festlegung von Eigenbemühungen regelmäßig erforderlich.

Gericht/Institution: BSG
Erscheinungsdatum: 04.04.2017
Aktenzeichen: B 11 AL 19/16 R, B 11 AL 5/16 R

Quelle: Pressemitteilung des BSG v. 04.04.2017

Schlagwörter:

Schreibe einen Kommentar