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Arbeitsrecht: LArbG Berlin-Brandenburg: Zwangsvollstreckung gegen einzelne Betriebsratsmitglieder

Das LArbG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass ein Titel, der den Betriebsrat zu einer unvertretbaren Handlung verpflichtet, gegen einzelne Betriebsratsmitglieder vollstreckt werden kann, wenn sie materiell-rechtlich zur Vornahme der Handlung verpflichtet sind.

Die bloße Mitgliedschaft im Betriebsrat genüge für eine Zwangsvollstreckung demgegenüber nicht.

Der Betriebsrat hatte sich in einem gerichtlichen Vergleich gegenüber einzelnen Betriebsratsmitgliedern verpflichtet, seine E-Mail-Korrespondenz mit der Arbeitgeberin über einen bestimmten E-Mail-Account zu führen und an die E-Mail-Adressen einzelner Betriebsratsmitglieder gesandte E-Mails an diesen E-Mail-Account weiterzuleiten. Diese einzelnen Betriebsratsmitglieder begehren die Erteilung einer Vollstreckungsklausel, um die Zwangsvollstreckung gegen den Betriebsratsvorsitzenden, seinen Stellvertreter sowie weitere Betriebsratsmitglieder zu betreiben.

Das LArbG Berlin-Brandenburg hat dem Antrag entsprochen, soweit die Betriebsratsmitglieder aufgrund ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Funktionen zur Erfüllung des gerichtlichen Vergleichs verpflichtet sind.

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann die dem Betriebsrat auferlegte Handlungspflicht nur durch die Mitglieder des Betriebsrats erfüllt werden. Der effektive Rechtsschutzes gebiete es, die Zwangsvollstreckung gegen Betriebsratsmitglieder insoweit zuzulassen, wie diese den Vergleich beachten müssten.

Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde an das BAG zugelassen.

Gericht/Institution: LArbG Berlin-Brandenburg
Erscheinungsdatum: 18.01.2018
Entscheidungsdatum: 17.01.2018
Aktenzeichen: 17 TaBV 1299/17

Quelle: Pressemitteilung des LArbG Berlin-Brandenburg Nr. 2/2018 v. 18.01.2018

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