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Arbeitsrecht: Nachzahlungsanspruch bei ungleichem Lohn für Frauen und Männer

Das LArbG Mainz hat entschieden, dass Frauen, die bei gleicher Arbeit Frauen niedrigere Stundenlöhne erhalten, einen Anspruch auf Nachzahlung hinsichtlich aller Lohnbestandteile (Arbeitslohn, Urlaubsentgelt, Weihnachtsgeld und Abwesenheitsprämien) haben.

Die Frau arbeitet in der Produktion einer Schuhfabrik. Bis zum 31.12.2012 zahlte der Arbeitgeber den in der Produktion beschäftigten Frauen bei gleicher Tätigkeit einen geringeren Stundenlohn als den Männern. Die Frau erhielt in der Zeit vom 01.01.2002 bis 31.12.2003 einen Stundenlohn von 8,45 Euro, danach von 8,16 Euro. Die Männer erhielten hingegen 9,65 Euro bzw. 9,66 Euro. Dadurch kam es auch zu niedrigerem Weihnachts- und Urlaubsgeld, einer niedrigeren Krankenvergütung sowie einer niedrigeren Abwesenheitsprämie. Von dieser Ungleichbehandlung erfuhr die Frau auf einer Betriebsversammlung 2012 und klagte.

Die Klage hatte vor dem LArbG Mainz ganz überwiegend Erfolg.

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts beruht der niedrige Lohn auf einer geschlechtsbezogenen Ungleichbehandlung, die nicht gerechtfertigt ist. Daher habe die Frau Anspruch auf die nachträgliche Zahlung. Der Arbeitgeber könne sich auch nicht darauf berufen, dass der Anspruch verfallen sei. Zwar gebe es für die Geltendmachung von Schadensersatz in solchen Fällen eine Ausschlussfrist von zwei Monaten. Darauf käme es hier aber nicht an, da es sich hier nicht um Schadensersatz handele, sondern um einen sog. Erfüllungsanspruch. Der Frau seien Leistungen vorenthalten worden, die den Männern gewährt worden seien. Daher seien lediglich die Schadensersatzansprüche verfallen. In diesem Fall sei das allein der verminderte Krankengeldbezug durch die Krankenkasse.

Die Frau habe also Anspruch auf Nachzahlung von über 13.000 Euro für den Zeitraum zwischen 2009 und 2012.

Quelle: Pressemitteilung des DAV v. 30.11.2016

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