Zum Inhalt springen

Areitsrecht: BAG: Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszulagen nicht pfändbar

Das BAG hat entschieden, dass Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit nicht pfändbar sind, soweit sie der Höhe nach üblich sind.

Zulagen für Schicht-, Samstags- oder sog. Vorfestarbeit seien dagegen der Pfändung nicht entzogen. Hinsichtlich der Frage, in welchem Umfang und welcher Höhe Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit als „üblich“ und damit unpfändbar i.S.v. § 850a Nr. 3 ZPO anzusehen seien, könne an die Regelung in § 3b EStG angeknüpft werden, so das BAG.

Die Klägerin arbeitet bei der Beklagten, die Sozialstationen betreibt, als Hauspflegerin. Nach einem zwischenzeitlich aufgehobenen Insolvenzverfahren befand sich die Klägerin in der sog. Wohlverhaltensphase, in der sie ihre pfändbare Vergütung an einen Treuhänder abgetreten hatte. Im Zeitraum Mai 2015 bis März 2016 führte die Beklagte von der jeweiligen Nettovergütung der Klägerin den sich aus ihrer Sicht ergebenden pfändbaren Teil der Vergütung an den Treuhänder ab. Dabei berücksichtigte sie auch die an die Klägerin gezahlten tarifvertraglichen Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Samstags- und Vorfestarbeit als pfändbar. Die Klägerin, die diese Zuschläge als unpfändbare Erschwerniszulagen i.S.v. § 850a Nr. 3 ZPO ansieht, begehrt von der Beklagten Zahlung von insgesamt 1.144,91 Euro, die diese zu viel an den Treuhänder abgeführt habe.
Die Vorinstanzen hatten der Klage stattgegeben.

Das BAG hat auf die Revision der Beklagten das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben.

Nach Auffassung des BAG haben die Vorinstanzen allerdings zutreffend angenommen, dass Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit Erschwerniszulagen i.S.v. § 850a Nr. 3 ZPO und deshalb unpfändbar sind. Der Gesetzgeber habe in § 6 Abs. 5 ArbZG die Ausgleichspflichtigkeit von Nachtarbeit geregelt, die von ihm als besonders erschwerend bewertet worden sei. Sonntage und gesetzliche Feiertage stünden kraft Verfassung (Art. 140 GG iVm. Art. 139 WRV) unter besonderem Schutz. § 9 Abs. 1 ArbZG ordne an diesen Tagen ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot an. Damit gehe der Gesetzgeber auch hier von einer Erschwernis aus, wenn an diesen Tagen dennoch gearbeitet werde.

Eine entsprechende gesetzgeberische Wertung gebe es für Schicht-, Samstags- und Vorfestarbeit hingegen nicht. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Sonderregelung des § 850a ZPO zwar dem Schuldnerschutz diene und diesem einen größeren Teil seines Nettoeinkommens als unpfändbar belassen will. Angesichts der ebenso in den Blick zu nehmenden Gläubigerinteressen bedürfe die in § 850a Nr. 3 ZPO geregelte Unpfändbarkeit von Erschwerniszulagen aber einer sachlichen Begrenzung.

Das BAG konnte nicht abschließend entscheiden, da zur genauen Höhe der zu Unrecht an den Treuhänder abgeführten Vergütung eine weitere Sachaufklärung erforderlich sei.

Vorinstanz
LArbG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20.07.2016 – 20 Sa 639/16, 20 Sa 975/16

Gericht/Institution: BAG
Erscheinungsdatum: 23.08.2017
Entscheidungsdatum: 23.08.2017
Aktenzeichen: 10 AZR 859/16
Normen: § 850a ZPO, § 3b EStG, § 6 ArbZG, Art 140 GG, Art 139 WRV, § 9 ArbZG

Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 34/2017 v. 23.08.2017

Schlagwörter:

Schreibe einen Kommentar