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Arzthaftung: OLG Hamm: Krankenhaus muss nicht immer Namen und Anschriften seiner Ärzte mitteilen

Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Krankenhaus einem Patienten Namen und Anschriften der an seiner Behandlung beteiligten Ärzte nur dann mitteilen muss, wenn der Patient ein berechtigtes Interesse an diesen Daten nachweist.

Die 1984 geborene Klägerin befand sich im Jahr 2012 mehrfach in ambulanter und stationärer Behandlung der beklagten Gesellschaft, die u.a. ein Krankenhaus in Herne unterhält. In diesem Krankenhaus wurde die Klägerin von Februar 2012 bis Juli 2012 stationär behandelt und mehrfach wegen wiederholter Beschwerden an der Wirbelsäule operiert. Nachdem die Klägerin durch anderweitige Behandlungen den Eindruck eines Behandlungsfehlers bei der Beklagten gewonnen hatte, verlangte sie durch ihren Prozessbevollmächtigten die Herausgabe aller Behandlungsunterlagen und die Mitteilung von Namen und Anschriften der an ihrer Behandlung beteiligten Ärzte der Beklagten. Vor Klageerhebung und im Verlauf des erstinstanzlichen Klageverfahrens stellte die Beklagte der Klägerin die Behandlungsunterlagen zur Verfügung, ohne ihr ergänzend die gewünschten Daten zu den behandelnden Ärzten mitzuteilen. Neben ihrer Auskunftsklage hatte die Klägerin beim LG Bochum 2016 einen Arzthaftungsprozess gegen die Beklagte angestrengt (anhängig beim LG Bochum, Az. 6 O 19/16), der sich derzeit im Stadium der Beweisaufnahme befindet.
Das LG Bochum hatte die Klage auf Mitteilung der vollständigen Namen und Anschriften der in der Behandlung der Klägerin bei der Beklagten beteiligten Ärztinnen und Ärzte abgelehnt.

Das OLG Hamm hat das Urteil des Landgerichts bestätigt und entschieden, dass der Klägerin ein derartiger Auskunftsanspruch nicht zusteht.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts kann die Herausgabe aller Behandlungsunterlagen – gegen Kostenerstattung – ohne weiteres verlangt werden. Ein Patient könne von seiner Klinik aufgrund des Behandlungsvertrages aber nur dann Auskunft über Namen und Anschriften der behandelnden Ärzte verlangen, wenn er ein berechtigtes Interesse an diesen Daten nachweise. Dazu müsse er darlegen, dass diese als Anspruchsgegner wegen eines Behandlungs- oder Aufklärungsfehlers oder als Zeugen einer Falschbehandlung in Betracht kommen könnten. Ohne weiteres habe er dagegen keinen Anspruch auf Auskunft über Namen und Anschriften aller Ärzte und Pfleger, die ihn während seines Krankenhausaufenthaltes betreut hätten. Im vorliegenden Fall verlange die Klägerin pauschal generelle Auskünfte. Auf diese habe sie keinen Anspruch. Eine Auskunft auf konkrete Anfragen habe die Beklagte zudem zugesagt. Darüber hinaus könne sich die Klägerin aus den ihr zugänglich gemachten Behandlungsunterlagen bereits so informieren, dass sie auch gegen die sie – nach ihrer Auffassung fehlerhaft – behandelnden Ärzte der Beklagten Klage erheben könne.

Vorinstanz
LG Bochum, Urt. v. 27.07.2016 – 6 O 9/16

Gericht/Institution: OLG Hamm
Erscheinungsdatum: 14.08.2017
Entscheidungsdatum: 14.07.2017
Aktenzeichen: 26 U 117/16

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 14.08.2017

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