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Arzthaftungsrecht: OLG Frankfurt: Ausräumung eines möglicherweise berechtigten Misstrauens gegenüber einem Sachverständigen

Leitsatz

Selbst wenn ein Verhalten oder eine Äußerung einer Sachverständigen zunächst die Besorgnis der Befangenheit begründet hat, kann diese durch eine entsprechende Erläuterung, Klarstellung oder Entschuldigung ein ursprünglich berechtigtes Misstrauen ausräumen.

 

Orientierungssatz zur Anmerkung

Die Frist zur Ablehnung eines Sachverständigen läuft grundsätzlich gleichzeitig mit der vom Gericht gesetzten Frist zur Stellungnahme nach § 411 Abs. 4 ZPO ab, falls sich der Ablehnungsgrund erst aus dem Inhalt des schriftlichen Gutachtens ergeben soll und die Partei sich deshalb zunächst mit dem Inhalt dieses Gutachtens auseinandersetzen musste (Rn. 14).

 

A.
Problemstellung
Fällt ein gerichtliches Gutachten nicht in dem von der jeweiligen Partei gewünschten Sinne aus, wird der Prozessbevollmächtigte abwägen, ob er sich mit den medizinischen Ausführungen in dem Gutachten auseinandersetzt oder ob er den ernannten Sachverständigen durch einen Befangenheitsantrag ablehnen kann. Dabei hat er zu prüfen, ob hinreichende Ablehnungsgründe vorliegen oder eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem schriftlichen Gutachten oder ggf. ein Antrag auf Anhörung des Sachverständigen im Termin vorzuziehen sind. Befangenheitsanträge werden von Richtern oft als lästig empfunden, weil sie zu einer Verfahrensverzögerung führen und werden daher häufig abgelehnt.
B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Wegen mehrerer angeblicher Behandlungsfehler während der Entbindung eines gesetzlich versicherten Kindes, die der Hebamme und den behandelnden Ärzten zur Last gelegt wurden, sowie wegen eines Organisationsfehlers der Klinik klagte eine gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung aus übergegangenem Recht gegen den Klinikträger und den gynäkologischen Oberarzt. Das Landgericht wies die Klage im März 2009 ab. Dieses Urteil wurde vom Oberlandesgericht aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Im März 2011 und im Juni 2012 erließ das Landgericht zwei Beweisbeschlüsse, aufgrund derer unter anderem ein anästhesiologisches Sachverständigengutachten eingeholt wurde. Das schriftliche Gutachten wurde den Parteien im Mai 2013 zur Stellungnahme binnen sechs Wochen nach Zustellung übermittelt. Diese Frist wurde vom Landgericht bis zum 16.08.2013 verlängert.
Kurz vor Ablauf der verlängerten Frist lehnten die Klägerinnen die Sachverständige wegen Besorgnis der Befangenheit ab und machten geltend, sie habe in ihrem Gutachten mit mehreren tatsächlichen Unterstellungen gearbeitet, die weder unstreitig seien noch auf Basis der ärztlichen Dokumentation nachvollzogen werden könnten. Das Gutachten der Sachverständigen sei „auf diese Art und Weise unbrauchbar“ und begründe die Besorgnis der Befangenheit.
Die Sachverständige äußerte sich zu dem Ablehnungsgesuch dahingehend, dass sie in ihrem Gutachten „ausdrücklich den Stand der Dokumentation wiedergegeben“ und dort vorhandene und von ihr „ausgefüllte“ Lücken jeweils deutlich kenntlich gemacht habe. Weiterhin habe sie im Gutachten ausgeführt, dass angesichts der unzureichenden Dokumentation „eine sinnvolle Bearbeitung nur aufgrund verschiedener Unterstellungen in diesem Sinne möglich gewesen“ sei. Das Landgericht hat den Befangenheitsantrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht als unbegründet zurückgewiesen.
C.
Kontext der Entscheidung
Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Sachverständigen gemäß den §§ 406 Abs. 1 Satz 1, 42 Abs. 2 ZPO rechtfertigt die Ablehnung dieses Sachverständigen nur dann, wenn Tatsachen oder Umstände vorliegen, die vom Standpunkt des Ablehnenden auch bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung erwecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Diese Wertung ist einer schematischen Betrachtungsweise nicht zugänglich, sondern kann nur aufgrund des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden (BGH, Beschl. v. 11.04.2013 – VII ZB 32/12 Rn. 11 und 13). Es gelten die gleichen Grundsätze wie für eine Richterablehnung. Der 5. Strafsenat des BGH hat entschieden, dass die Relevanz eines unbedachten Verhaltens eines Richters durch „flapsige Bemerkungen“ unter Umständen durch Klarstellung und Entschuldigung beseitigt werden kann, spätestens im Rahmen der dienstlichen Erklärung nach § 26 Abs. 3 StPO (BGH, Beschl. v. 13.10.2005 – 5 StR 278/05). In einer Entscheidung des 4. Strafsenates des BGH blieb ungeprüft, ob der unterschwellig enthaltene Vorwurf des Vorsitzenden Richters überhaupt die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könne. Jedenfalls sei die dienstliche Erklärung des Richters geeignet, bei der Angeklagten ggf. aufgekommene Zweifel an der Unparteilichkeit des abgelehnten Richters zu entkräften (BGH, Beschl. v. 11.05.2016 – 4 StR 428/15).
Mangel an Sachkunde, Unzulänglichkeiten oder Fehlerhaftigkeit mögen zwar das Gutachten eines Sachverständigen entwerten, rechtfertigen für sich allein aber nicht die Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit (BGH, Beschl. v. 05.11.2002 – X ZR 178/01 Rn. 10; BGH, Beschl. v. 15.03.2005 – VI ZB 74/04 Rn. 14; BGH, Beschl. v. 27.09.2011 – X ZR 142/08 Rn. 4).
Die von den Klägerinnen beanstandeten Unzulänglichkeiten des Gutachtens basieren auf unzureichender Dokumentation des Behandlungsablaufes. Wenn das durch die Sachverständige beratene Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass etwa eine medizinisch gebotene wesentliche Maßnahme nicht dokumentiert worden ist, so ist es Sache des Gerichtes, die daraus zu treffenden rechtlichen Schlüsse zu ziehen. Wenn der Umstand, dass eine medizinisch gebotene wesentliche Maßnahme nicht dokumentiert worden ist, für die Begutachtung eine Rolle spielt, so ist es Aufgabe des Tatrichters, dem Sachverständigen die fehlenden Anknüpfungstatsachen nachträglich an die Hand zu geben und mit ihm entweder im Wege eines Ergänzungsgutachtens oder durch Anhörung im Termin die Auswirkungen des geänderten Sachverhaltes auf das Gutachten zu klären (BGH, Urt. v. 17.07.2002 – IV ZR 150/01 Rn. 10; BGH, Urt. v. 21.01.1997 – VI ZR 86/96 Rn. 14). Die Ermittlung und Aufklärung von Tatsachen darf dem Sachverständigen nur dann überlassen werden, wenn schon dafür eine dem Richter fehlende besondere Sach- und Fachkunde erforderlich ist (Huber in: Musielak, ZPO, § 404a Rn. 5; OLG Stuttgart, Beschl. v. 27.06.2002 – 17 UF 122/02 Rn. 6). Eine derartige Befunderhebung über Anknüpfungstatsachen durch den gerichtlichen Sachverständigen wird nur in Ausnahmefällen, zum Beispiel bei der Fremdanamnese im Rahmen einer psychischen Exploration, zulässig sein, weil hierzu besondere medizinisch-psychiatrische Kenntnisse erforderlich sind.
Bei komplizierten Sachverhalten, bei denen fraglich ist, ob die Tatsachengrundlagen für einen Sachverständigenbeweis ausreichen oder welche Anknüpfungstatsachen noch zu klären sind, empfiehlt sich eine Anhörung des Sachverständigen oder eine telefonische Kontaktaufnahme nach seiner Ernennung und Aktenübersendung an ihn (Huber in: Musielak, ZPO, § 404a Rn. 3; Zimmermann in: MünchKomm ZPO, § 404a Rn. 4). Das Gericht kann den Sachverständigen auch anweisen, sein Gutachten alternativ zu erstellen, und ihm die unterschiedlichen Anknüpfungstatsachen vorgeben (Zimmermann in: MünchKomm ZPO, § 404a Rn. 5).
Anmerkung zu: OLG Frankfurt 8. Zivilsenat, Beschluss vom 17.11.2016 – 8 W 68/16
Autor: Joachim Francke, RA, FA für Medizinrecht und FA für Sozialrecht
Erscheinungsdatum: 26.01.2017
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