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Aus der Kanzlei: Landgericht Hildesheim spricht Mandanten vom Vorwurf einer Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c Abs. 1, Nr. 2 b, Abs. 3 Nr. 1 StGB frei

Der Mandant war wegen einer Trunkenheitsfahrt mit 1,9 %0 und einer Straßenverkehrsgefährdung wegen grob rücksichtslosem und gefährlichen Überholens angeklagt. Der Führerschein wurde durch das Amtsgericht für 18 Monate entzogen. Die Geldstrafe betrug 50 Tagessätze. Strafrichter Class vom Amtsgericht Lehrte

4 Cs 17 Js 10017/14

urteilte am 18.09.2014 wörtlich:

1. Hinsichtlich der Fahrt vom 16.01 .2014 war hier zu Lasten des Angeklagten von der Verwirklichung des Tatbestandes der vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung auszugehen. Der Angeklagte hat hier unter grober Vernachlässigung der Pflichten eines Fahrzeugführers unter gleichzeitiger Inkaufnahme der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer rechts überholt und ist dabei bei einem Überholvorgang falsch gefahren. Aus dem weiteren Fahrverhalten des Angeklagten in Form eines Spurwechsels über eine durchgezogene Linie im Bereich der Fahrbahntrennung ergibt sich zudem, dass es dem Angeklagten offensichtlich auf ein schnelleres Vorankommen im Straßenverkehr unter Zurückstellung der Interessen der übrigen Verkehrsteilnehmer ankam.

Diese Verteilung Warnlicht zu halten. Das Landgericht

18 Ns 17 Js 10017/14

begründete seinen Freispruch am 19.01.2015 wie folgt:

Hinsichtlich der als Straßenverkehrsgefährdung angeklagten Tat vom 16.01 .2014 (Abschnitt II, Ziff. 1 = S. 2 der Urteilsgründe = BI. 153 d.A.) ist die Kammer nach Beweisaufnahme zu folgenden Feststellungen gelangt: Der Angeklagte befuhr am 16.01.2014 gegen 21 :00 Uhr mit seinem Pkw Fiat Bravo, amtliches Kennzeichen H-H 8905, die Bundesautobahn 2 in Fahrtrichtung Lehrte. In Höhe des Kreuzes Hannover-Ost fuhr er in einem auf 100 km/h beschränkten Geschwindigkeitsbereich zunächst mit deutlich höherer Geschwindigkeit auf den Pkw Opel lnsignia des Zeugen Rüger auf, der sich auf der äußersten linken Spur der dreispurigen Autobahn befand. Dabei näherte er sich dem vorausfahrenden Wagen bis auf ungefähr 10 m und betätigte die Lichthupe. Nachdem er seine Geschwindigkeit angepasst und etwa 1 O Sekunden mit gleichem Tempo hinter dem • • 5 Fahrzeug des Zeugen Rüger hergefahren war, entschloss er sich, den Pkw Opel verbotswidrig rechts zu überholen. Zu diesem Zwecke scherte er auf die mittlere Fahrspur aus und begann zu beschleunigen. In diesem Moment beabsichtigte der Zeuge Rüger seinerseits, die linke Spur freizumachen, blinkte nach rechts und hatte seinen Wagen bereits teilweise auf die mittlere Fahrspur herübergezogen, als er im Außenspiegel bemerkte, dass sich der Pkw des Angeklagten schon fast neben seinem Wagen befand. Aus diesem Grund steuerte er sein Fahrzeug sofort wieder nach links herüber, so dass ein Verkehrsunfall vermieden werden konnte. Durch die verkehrswidrige Fahrweise des Angeklagten wurden der Zeuge Rüger sowie dessen Pkw gefährdet. Sichere Feststellungen dahingehend, dass der Grad einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben des Zeugen Rüger oder das von ihm geführte Fahrzeug im Sinne des § 315 c StGB erreicht war, ließen sich hingegen nach Würdigung der Aussage des Zeugen und Anzeigeerstatters Rüger nicht treffen. Der Angeklagte setzte schließlich seinen Überholvorgang fort, zog an dem Pkw Opel des Zeugen Rüger vorbei, scherte wieder nach links aus und setzte sich in die relativ enge Lücke zwischen dem Pkw Opel und dem vorausfahrenden Fahrzeug.
Mandant ist happy muß auch nicht zur MPU.