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Aus der Kanzlei: Tierarzthaftung Update: Oberlandesgericht Celle stellt fest: Pferdeklinik aus Großmoor haftet für fehlerhafte Begutachtung von Röntgenbildern eines Hengstes

Der Kläger stellte seinen dreijährigen Hengst Flori den damaligen Vertragstierärzten des Hannoverschen Warmblutzüchterverbandes aus Großmoor vor um Röntgenaufnahmen erstellen zu lassen. Es sollten die üblichen Röntgenbilder zur Bestimmung der Röntgenklasse erstellt werden. Bei der Begutachtung übersah ein Tierarzt der Pferdeklinik eine Knochenzyste. Der Hengst verletzte sich 4 Monate nach der Begutachtung schwer. Nach Ausheilung wurde der Hengst 2 Jahre lang ausgebildet und zur Auktion in Verden vorgestellt und angenommen. Dort wurden erneut Röntgenbilder für die Auktion genommen. Der Auktionstierarzt erkannte Aufhellungen auf der Seitenaufnahme des Hufbeins hinten rechts und nahm ein Kontrollbild von vorn auf. Auf diesem Bild war die Knochenzyste mit Verbindung zum Hufgelenk klar erkennbar.

Schadensersatzansprüche – allein über 4000 EURO Heilbehandlungskosten der Tierärztlichen Hochschule Hannover, Ausbildungskosten, Unterstellungskosten etc. – lehnte die Pferdeklinik – von den Fachanwalt für Medizinrecht aus Verden vertreten, der von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen öffentl. best. und vereidigter Sachverständiger für Pferdezucht und -haltung und Lehrbeauftragter an der Georg-August-Universität Göttingen ist – ab. Sie berief sich auf die „Röntgenkommission“.

Zu Unrecht wie das angerufene Landgericht Lüneburg meinte. Es gab der Klage nach Beweisaufnahme dem Grunde nach satt.

Die von dem Verdener Fachanwalt beim Oberlandesgericht Celle eingelegte Berufung wurde damit begründet, dass Tierärzte auch dann nicht haften, wenn sie nachweislich fehlerhaft Röntgenbilder begutachten.

Der Präsidentensenat des Oberlandesgerichts Celle schlug einen Vergleich vor, den der Kläger angenommen hätte. Die Tierklinik aus Großmoor lehnte – schlecht durch ihren Anwalt beraten – ab.

Nunmehr hat das Oberlandesgericht Celle die Berufung zurückgewiesen und festgestellt, das die Pferdeklinik sehr wohl für die falsche Begutachtung von Röntgenbildern haftet.

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