Zum Inhalt springen

Aus der Kanzlei von Boehn: Urteil des Landgericht Hannover in Sachen gegen Level up

 

In dem Rechtsstreit

 

Inga L, Hannover,

 

Klägerin

 

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanw. Bernhard v. Boehn, Marktstraße 13, 31303 Burgdorf, Geschäftszeichen: 20252

 

gegen

 

1.         Christoph Odenthal,

LEVEL UP im Werkhof fitness wellness cli, Kniestr. 35, 30167 Hannover,

2. Kerstin W. Hannover,

 

Beklagte

 

Prozessbevollmächtigte zu 1:  Rechtsanw.

 

Osterstraße 7-9, 31134 Hildesheim, Geschäftszeichen: 302/10BA13

Prozessbevollmächtigte zu 2:  Rechtsanw.

hat die 14. Zivilkammer des Landgerichts Hannover auf die mündliche Verhandlung vom 09.10.2012 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Wessel als Einzelrichter

für Recht erkannt:

 

Der Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Klägerin 75.000,- € Schmerzensgeld zu zahlen.

 

Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1 verpflichtet ist, der Klägerin den zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Kletterunfall vom 19.11.2008 in 30167 Hannover, Kniestraße 35, zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf Dritte übergegangen ist.

 

Der Beklagte zu 1 wird weiter verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen

Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.594,20 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.03.2009 freizustellen.

 

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

Die Gerichtskosten werden der Klägerin und dem Beklagten zu 1 jeweils zur Hälfte auferlegt.

 

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt zur Hälfte der Beklagte zu 1, im Übrigen trägt sie die Klägerin selbst.

 

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 trägt dieser selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 trägt die Klägerin.

 

Das Urteil ist für alle Parteien vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

 

Streitwert: 88.963,54 Euro.

 

Tatbestand

 

Die Parteien streiten um die Folgen eines Kletterhallenunfalls am 19.11.2008 in Hannover.

 

Der Beklagte zu 1 betreibt in Hannover ein Fitness-Studio mit Kletterhalle namens „Level up“. Die Klägerin war Anfängerin im Klettersport; sie hatte die Grundkenntnisse der Sportart und insbesondere die einschlägigen Anseil- und Sicherungstechniken im Sommer 2007 noch nicht gekannt (vgl. die entsprechende Erklärung der Klägerin im Registrationsformular vom 14.08.2007, BI. 49 d.A.). In der Kletterhalle des Beklagten zu 1 gibt es verschiedene Bereiche mit unterschiedlich – überwiegend etwa 8 m, z.T. bis zu 16 m – langen Kletterrouten. Zur Sicherung der Kletterer wurden vom Beklagten zu 1 Seile zur Verfügung gestellt, die zum Durchstieg der jeweils von den Kletterern gewählten Route genutzt wurden. Die in der Kletterwand hängenden Seile liefen vom Boden zum Umlenkpunkt am Ende der Route und von dort wieder zurück auf den Boden. Die Seile wurden derart eingesetzt, dass ein Kletterer sich unterhalb der gewählten Route anseilte, dann — nach Möglichkeit — die Route bis zum Endpunkt (in 8 oder 16 m Höhe) durchkletterte und sich über die Route am Seil hängend wieder abließ, wobei er gesichert und beim Ablassen gehalten wurde von seinem Sicherungspartner am Boden. Der Kletterer konnte dabei entweder das Seil in der Route hängen lassen und sich von seinem Sicherungspartner am anderen Seilende direkt über den Umlenkpunkt sichern lassen; in diesem Fall lief also das Seil vom Kletterer nach oben zum Umlenkpunkt und von dort zurück nach unten zum Sichernden („Toprope­Klettern“). Oder der Kletterer konnte – wie es hier letztlich geschah – das Seil aus der Route abziehen und dann von unten (nicht über den Umlenkpunkt) durch seinen Seilpartner gesichert aufsteigen; in diesem Fall klettert man immer zu einem Sicherungspunkt in der Wand (Bohrhaken mit Karabiner), hängt dort das Seil ein und geht weiter bis zum Umlenkpunkt; von dort lässt man sich dann wieder im Seil hängend herab. Für den regulären Durchstieg einer Route war damit immer ein Seil von mindestens doppelter Routenlänge erforderlich, d.h. für eine 16 m lange Route mindestens (denn für das Anseilen ist auch ein Teil des Seiles erforderlich) ein 32 m langes Seil, um auch wieder gesichert zum Boden zurückgelangen zu können.

 

Die vom Beklagten zu 1 zur Verfügung gestellten Seile wiesen nicht alle die Länge auf, um mit ihnen jede Route in der Halle durchsteigen zu können. Die Seile waren nicht entsprechend gekennzeichnet oder — z.B. durch die Farbe — unterscheidbar. Sie hingen „lose“ in der Wand und konnten deshalb von den Kletterern ohne weiteres aus den Routen herab auf den Hallenboden gezogen werden und dabei auch auf andere Seile am Boden fallen und sich mit diesen zu einem „Seilhaufen“ vermischen. Auf die unterschiedlichen Seillängen wurde nirgends direkt hingewiesen. Es gab lediglich einen Hinweis ganz am unteren Ende des „Registrationsformulars“ auf die unterschiedlich langen Routen: „Es gibt unterschiedliche Routenlängen. Achtet auf die passende Seillänge“ (s. BI. 49 unten d.A.) sowie ein etwa handgroßes Hinweisschild gleichen Inhalts im Aufenthaltsraum der Kletterer und ein Papierschild in Folie an der Außenwand des Gebäudes (s. Fotos BI. 33 d.A.).

 

In der Vergangenheit — vor dem hier streitigen Vorfall — war es unstreitig bereits zu ähnlichen Vorfällen (Sturz aus der 16-m-Route in der Halle wegen Verwendung eines zu kurzen Seiles) in der Halle des Beklagten zu 1 gekommen, die auch zumindest einen Rechtsstreit nach sich zogen (vgl. LG Hannover, Beschl. v. 24.11.2004 – 1 0 156/04, BI. 21 f. d.A.). Nach Angaben Beteiligter gab es weitere Unfälle oder Beinahe-Unfälle in der Halle aufgrund der unterschiedlichen Seillängen (vgl. S. 6 im Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen Leicht vom 16.08.2011, s. auch die unbestrittene E-Mail Pfisterer, BI. 443 d. A.).

 

Am 19.11.2008 kletterte die Klägerin in der Halle, wobei sie von der Beklagten zu 2 gesichert wurde. Sie wollte eine 16 m lange Route relativ geringer Schwierigkeit klettern. In der Route hing bereits ein (mindestens 32 m langes) Seil, das die Klägerin abzog, um sich anseilen und dann die Route im sog. Vorstieg (d.h. vorarikletternd und von unten — hier der Beklagten zu 2 – gesichert) klettern zu können. Auf dem Hallenboden fielen aber das von der Klägerin abgezogene Seil und ein weiteres Seil gleicher (grüner) Farbe aus einer anderen Route in einem Haufen zusammen, ohne dass dies von der Klägerin oder der Beklagten zu 2 bemerkt worden war (s. auch BI. 171 d.A.); unabhängig davon war weder der Klägerin noch der Beklagten zu 2 bewusst, zwei Seile unterschiedlicher Länge, von denen das eine für die gewählte Route bei weitem zu kurz war, vor sich zu haben. Die Klägerin seilte sich aus dem Seilhaufen unbewusst mit dem erheblich zu kurzen Seil an. Unter Verwendung dieses Seils stieg sie die Route bis zum Endpunkt und ließ sich dann – von der Beklagten zu 2 gehalten ­wieder ab. Als die Klägerin frei im Seil gut 7 Meter über dem Boden hing, war das Seil zu Ende; es schnellte aus dem Seilhaufen herauf durch die Sicherung der Beklagten zu 2 nach oben, die Klägerin stürzte ohne Halt aus 7 m Höhe ungebremst direkt auf den Hallensteinboden.

 

Die im Vorfallszeitpunkt 27-jährige Klägerin erlitt dabei ein Polytrauma mit Wirbelsäulenbruch (LWK-1-Berstungsfraktur mit Einengung des Spinalkanals), Kreuzbeinbruch (Fraktur os sacrum), Rippenserienfraktur 3. – 5. Rippe rechts mit Brustkorbtrauma (Mantelpneumothorax rechts), Bruch des Brustbeins (Sternumfraktur), Schienbeinbruch (Tibiaschaftspiralfraktur rechts), Wadenbeinbruch (Fibulafraktur rechts), beidseitiger Fersenbeinzertrümmerung (Calcaneustrümmerfraktur beidseits), Sprungbeinfraktur (Talusmehrfragmentfraktur links), Frakturen der Mittelfußknochen II ­V rechts, multiplen Fußwurzelknochenfrakturen beidseits und beidseitigen Sprunggelenkfrakturen. Die Klägerin musste infolge des Unfalls vom 19.11.2008 bis zum 29.11.2008 intensiv-medizinisch behandelt werden. Im Zuge einer Reihe von Operationen erhielt sie noch am 19.11.2008 einen Fixateur interne implantiert von der Brust- bis zur Lendenwirbelsäule (BWK 12 bis LWK 2), einen Fixateur externe am rechten Unterschenkel sowie im Bereich des oberen Sprunggelenks und eine Kirschnerdrahtfixation am linken Fuß; am 24.11.2008 erfolgte die Reposition der Tibiaspiralfraktur mit Osteosynthese mittels Marknagel und am selben Tag eine offene Reposition und Schraubenosteosynthese des Talus links. Am 05.12.2008 folgte die offene Reposition und Plattenosteosynthese am rechten Fersenbein sowie am 22.12.2008 die offene Reposition und Osteosynthese mittels Platten, Zugschrauben-und Spickdräten am linken Fersenbein. Im weiteren Behandlungsverlauf wurde im Juni 2009 die Lendenwirbelkörperfraktur ventral stabilisiert. Im April 2010 wurde der Fixateur intern an der Wirbelsäule entfernt. Eine abgebrochene Schraube ist jedoch in der Wirbelsäule verblieben und konnte nicht mehr entfernt werden. Das von vorne eingebrachte Implantatmaterial muss in der Wirbelsäule verbleiben. Im Bereich des Schienbeins rechts sind der Marknagel sowie Verriegelungsbolzen noch einliegend. Die Füße sind beide verplumpt. Sie weisen eine deutliche Fehlstellung auf mit erheblichen Achsabweichungen der Rückfüße. Zumindest der linke Rückfuß ist nicht knöchern verheilt. In beiden Füßen befindet sich Implantatmaterial. An beiden Füßen sind aller Wahrscheinlichkeit nach weitere Operationen notwendig (Entfernung des vorhandenen Metalls und Einbringung neuen Metalls).

 

Aufgrund des Unfalls und der verbliebenen Unregelmäßigkeiten wird sich zwangsläufig in den Fußgelenken eine Arthrose entwickeln mit teilweiser oder vollständiger Versteifung der Sprung- und Fußgelenke. Die Klägerin ist aber schon jetzt im Gehen und Stehen deutlich eingeschränkt. Der Einbeinstand ist beidseits nicht möglich, ebenso der Hackengang. Der Zehenspitzenstand und —gang ist beidseits deutlich eingeschränkt. Die Klägerin kann maximal noch eine Strecke von 600 m gehen. Im Übrigen nutzt sie einen Rollstuhl — was der Beklagte zu 1 allerdings für unnötig halten will – oder Gehhilfen. Eine wesentliche Besserung des Beschwerdebildes ist nicht mehr zu erwarten.

 

Die Klägerin meint, der Beklagte zu 1 habe die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht als Kletterhallenbetreiber verletzt und sei deshalb – dauerhaft  – für die Unfallfolgen einschl. aufgewendeter Gutachterkosten und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten einstandspflichtig. Auch die Beklagte zu 2 müsste mithaften.

 

Die Klägerin beantragt (vgl. BI. 518, 523, 688, 691 d.A.),

 

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber wenigstens 75.000,- € betragen sollte;

 

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 3.963,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.03.2009 zu zahlen;

 

3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin den zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Kletterunfall vom 19.11.2008 in Hannover, Kniestraße 35, zu ersetzen, soweit er nicht auf Dritte übergegangen ist;

 

4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin weitere 2.594,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.03.2009 zu zahlen.

 

Die Beklagten beantragen jeweils, die Klage abzuweisen.

 

Sie meinen, den Unfall nicht verschuldet zu haben. Er sei allein auf das Verschulden der Klägerin – bzw., so der Beklagte zu 1 (BI. 172 d.A.), auch der Beklagten zu 2 ­zurückzuführen. Der Beklagte zu 1 meint darüber hinaus, er sei zu weiteren Vorsorgemaßnahmen, als zum Unfallzeitpunkt in der Halle vorhanden, nicht verpflichtet gewesen; die Klägerin hätte „eine Einweisung erhalten“ und sich an ihn „mit Fragen ständig wenden“ können (BI. 182 d.A.). Er hätte aber nicht den „Leichtsinn“ der Klägerin verhindern können (BI. 183 d.A.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Verteidigungsvorbringens des Beklagten zu 1 wird insbesondere auf die Klageerwiderung vom 14.09.2009 (BI. 168 ff. d.A.) sowie die Schriftsätze vom 20.10.2011 (BI. 482 ff. d.A.) und 06.03.2012 (BI. 605 ff. d.A.) Bezug genommen.

 

 

Die Kammer hat Beweis erhoben aufgrund der Beschlüsse vom 07.12.2010 (BI. 367 ff. d.A.), 17.05.2011 (BI. 404, 413 d.A.), 07.06.2011 (BI. 445 ff. d.A.), 14.03.2012 (BI. 618 ff. d.A.) und 09.10.2012 (BI. 689 d.A.) durch Vernehmung der Zeugen Essing, Frings, Nolde, Krüger, Weber und Henjes-Kunst (Protokoll vom 17.05.2011, BI. 403 ff. d.A.) sowie durch informatorische Anhörung der Parteien (Protokoll vom 17.05.2011, BI. 413 f. d.A.) und Einholung schriftlicher Gutachten des Alpinsachverständigen Günther Leicht vom 16. August 2011 (ges. Hefter) und des Facharztes für Chirurgie, Unfallchirurgie und Orthopädie Oberarzt Dr. Christian Müller vom 12.09.2012 (BI. 656 ff. d.A.) sowie jeweils die mündliche Anhörung der Sachverständigen zu ihren Gutachten (Protokoll vom 07.02.2012, BI. 519 ff. d.A., sowie vom 09.10.2012, BI. 689 ff. d.A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten und Protokolle Bezug genommen.

 

Weiter wird Bezug genommen auf die Hinweise der Kammer in der Verfügung vom 17.12.2011 (BI. 490 R ff. d.A.) sowie in den Beschlüssen vom 02.02.2012 (BI. 508 ff. d.A.), 14.03.2012 (BI. 618 ff. d.A.) und 05.04.2012 (BI. 636 ff. d.A.) sowie auch die Hinweise in den Terminen vom 07.02.2012 (Protokoll BI. 518 ff. d.A.) und vom .09.10.2012 (Protokoll BI. 688 ff. d.A.).

 

Im Übrigen wird auf den Akteninhalt und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

 

Entscheidungsqründe

 

Die Klage ist gegenüber dem Beklagten zu 1 im Wesentlichen begründet; gegenüber der Beklagten zu 2 war sie jedoch abzuweisen.

 

Der Beklagte zu 1 hat in schwerwiegender Weise seine Verkehrssicherungspflicht (§ 823 Abs. 1 BGB) als Betreiber einer Kletterwand verletzt und dadurch den Sturz der Klägerin am 19.11.2008 verursacht und allein verschuldet. Der Klägerin ist kein Mitverschulden anzulasten.

 

A.        Der Beklagte zu 1 haftet dem Grund nach uneingeschränkt.

 

1.         Den Betreiber einer Sportanlage – worunter auch eine Kletterhalle fällt – trifft die

Verkehrssicherungspflicht, die Benutzer – also hier die Kletterer – durch geeignete Maßnahmen auch vor Gefahren zu schützen, die für den allgemein zugelassenen Benutzerkreis und den zu erwartenden Gebrauch über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen sowie nicht vorhersehbar und nicht ohne weiteres erkennbar sind (vgl. BGH, Urt. v. 03.06.2008 – VI ZR 223/07, NJW 2008, 3775, Rdnr. 10 mwN; Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl., § 823 Rdnr. 214). Der Umfang der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen richtet sich insbesondere danach, welcher Grad an Sicherheit bei der Art des Sportgeräts und dem Kreis der dafür zugelassenen Benutzer typischerweise erwartet werden kann (BGH aaO). Haftungsbegründend wird eine Gefahr dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden (BGH aaO, Rdnr. 9 mwN). Es sind deshalb die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden (BGH, Urt. v. 06.02.2007 – VI ZR 274/05, VersR 2007, 659, Rdnr. 15 mwN).

 

Damit kommt es hier entscheidend auf die typischen mit dem (Hallen-)Klettern verbundenen Risiken an. Der Standpunkt des Beklagten zu 1, es sei dabei allein von einer Eigenverantwortlichkeit der Klägerin auszugehen (vgl. beispielhaft S. 16 oben des Schriftsatzes vom 14.09.2009, BI. 183 d. A., S. 5 des Schriftsatzes vom 02.12.2009, BI. 307 d. A.), die für ihre Sicherheit selbst aufkommen müsse, ist von Rechts wegen nicht vertretbar und wird der Risikoverteilung und den Verkehrssicherungspflichten des Beklagten zu 1 nicht ansatzweise gerecht. Den Beklagten zu 1 träfe danach keine Verkehrssicherungspflicht, obwohl er in einer sog. Risikosportart eine Anlage zur Verfügung stellt und dabei auch besondere Risiken schafft. Demensprechend hat der OGH (Wien) entschieden (Beschl. v. 15.02.2007 – 6 Ob 17/07d, SpuRt [Zeitschrift für Sport und Recht, C.H.Beck] 2008, 65 – s. Abdruck d. Beschl. BI. 60 f. d.A.), dass eine (künstliche) Kletterwand so zu gestalten und zu erhalten ist, dass von den Benutzern Gefahren, die nicht schon ihrer Natur nach mit der vorgesehenen Betätigung verbunden sind, nach Möglichkeit abgewendet werden. Die Anlage muss demnach sachgerecht und zweckgerecht konstruiert sein, so dass bei normalem, bestimmungsgemäßen Gebrauch keine durch die Art der Anlage (mit-)verursachten Schäden auftreten können. Die Anlage darf demnach nicht selbst gefahrenträchtig sein. Die mit der Sportausübung an sich verbundene Selbstgefährdung darf nicht durch von der Anlage ausgehende, nicht erkennbare Gefahrenquellen erhöht werden. (Der PKH-Beschluss des LG Hannover vom 24.11.2004 – 1 0 156/04, BI. 21 f. d. A., verkennt demgegenüber diese Sach- und Rechtslage und kann daher für die Entscheidungsfindung hier von Rechts wegen keinen Anhaltspunkt bieten.)

 

2. Der Beklagte zu 1 hat die mit dem Hallenklettern an sich verbundene Selbstgefährdung durch eine von der Anlage ausgehende, für die Kletterer nicht erkennbare Gefahrenquelle objektiv massiv erhöht. Vorliegend hat sich auch genau die Gefahr verwirklicht, die der Beklagte zu 1 durch einfache Vorkehrungen von sich aus ohne weiteres minimieren und in der konkreten Art ganz hätte ausschließen können (wie auch im Gutachten des Sachverständigen Leicht im Einzelnen überzeugend dargelegt, dazu sogleich). In einer Kletterhalle trainieren zeitgleich auf relativ engem Raum nebeneinander Kletterer unterschiedlichsten Leistungsniveaus – vom jungen Anfänger über den ambitionierten Freizeitkletterer bis zu (Hoch-) Leistungssportlern. Dies ist jedem Betreiber einer Kletterhalle bekannt. Dafür wird die Halle samt Trainingsgeräten zur Verfügung gestellt. Wegen der diesem Sport eigenen Individualität und Gefährlichkeit gibt es außerhalb des Wettkampfbereichs relativ wenige, dafür aber umso wichtigere Regeln, die jeder Kletterer im eigenen Interesse zu beachten hat. Hierzu gehören z.B. die Anseil- und Sicherungstechniken. Dazu kommen im Hallenbereich besondere Sorgfaltspflichten des Betreibers. Wer zur Ausübung einer sog. Risikosportart gewerbsmäßig und damit auch gewinngerichtet Räume und Gerät bereitstellt, den trifft eine entsprechend erhöhte Sorgfaltspflicht. Er hat die zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um zumindest sich aufdrängende „Standardrisiken“ zu minimieren, erst recht, wenn – wie hier – deren Verwirklichung zu Fehlern führen können, die praktisch unausweislich schwerste Verletzungen oder Todesfälle nach sich ziehen (ungebremster Sturz aus mehreren Metern Höhe auf einen nicht durch Matten o.ä. abgefederten Steinboden).

 

Die Kammer wertet die – unstreitig – (jedenfalls noch zum Unfallzeitpunkt) in der Kletterhalle des Beklagten zu 1 übliche Praxis, Seile verschiedener Länge vorzuhalten, die für einzelne Routen nicht die unbedingt erforderliche Mindestlänge hatten und damit „todsicher“ ein Sturzrisiko enthielten, als objektiv grob sorgfaltswidrig. Tatsächlich sind die Seile hier von der Klägerin wie auch der Beklagten zu 2 verwechselt worden (was unstreitig ist, s. BI. Bl. 619/620, 519, 171 d.A.), weil sie nicht wussten, dass zwei unterschiedlich lange Seile, von denen eines zu kurz war, vor ihnen lagen (im Übrigen würde auch kein nur halbwegs zurechnungsfähiger und nicht lebensmüder Kletterer mit einem Seil in eine Sportkletterroute, die – wie meist und eben auch hier – ein Ablassen nach dem Umlenkpunkt erfordert, einsteigen, wenn das Seil nicht ausreicht, um wieder auf den Boden zu gelangen, das Seil muss dabei – wie erwähnt – mindestens doppelt so lang sein, wie die Kletterstrecke; dass die Klägerin unter entsprechenden psychischen Defiziten litt, behaupten auch die Beklagten nicht).

 

3.         Der Betreiber einer Kletterhalle muss das erhebliche Risiko, das mit dem Angebot

verschieden langer und teilweise zu kurzer Seile verbunden ist, kennen. Der Beklagte zu 1 kannte es überdies auch seit einigen Jahren, wie schon das Verfahren 1 0 156/04 LG Hannover, in dem der Beklagte zu 1 persönlich verklagt worden ist (BI. 21 d.A.), zeigt. Das ist auch durch die in dem vorliegenden Rechtsstreit vernommenen Zeugen im Einzelnen bestätigt worden. So hat die Zeugin Krüger bekundet (Protokoll v. 17.05.2011, BI. 422 d.A.):

 

„Es ist richtig, dass ich selbst in der Anlage beinahe einen Unfall gehabt hätte. Zu dem Unfall wäre es beinahe dadurch gekommen, dass ich beim Klettern mit dem Zeugen Willi Weber ein Seil gewählt hatte, das sich darin, als ich abgelassen werden sollte, wobei Herr Weber mich sicherte, als zu kurz erwies. Es sind dann Personen Herrn Weber zur Hilfe geeilt, die haben dann das Seilende gesichert, und unter weiterer Hilfe anderer Personen konnte dann ein Unfall bei mir vermieden werden. Wir haben dann, Herr Weber und ich, den Beklagten ‚zu 1 auf diesen Vorfall angesprochen. (…) Das ganze ist mir im Februar oder März 2008 passiert.

 

Bei dem Vorfall, der mich betraf, hatte ich zunächst ein dort hängendes Seil von der längeren Route heruntergezogen. Als es dann am Boden lag, lag daneben ein anderes, gleichaussehendes Seil, das wohl von der kürzeren Route war. Die Seile lagen dann durcheinander; einer von uns hat dann ein Seilende genommen, das war wohl das falsche, nämlich das des kürzeren Seils. Ich will dazu noch präzisieren, dass mir, nachdem ich das eine Seil heruntergezogen hatte und es dann am Boden lag, gar nicht richtig klargeworden ist, dass dort eigentlich zwei Seile lagen“.

 

Der Zeuge Weber hat das bestätigt (Protokoll v. 17.05.2011, BI. 423 f. d.A.):

 

„Als ich mit Frau Krüger geklettert habe, kam es, das war wohl um den März 2008 herum, zu einem Vorfall. Wir wollten im erhöhten Wandbereich klettern, wo es eine längere Kletterroute gibt. Das dort hängende Seil haben wir heruntergezogen. Wir haben dann auch aus dem Wandbereich daneben, wo eine kürzere Route ist, auch ein Seil rausgezogen. Wir haben dann darüber gesprochen, wer von uns beiden zuerst klettert und wer sichert, Frau Krüger ist dann geklettert, ich habe gesichert. In der gewissen Hektik hatten wird dann wohl ein Seil genommen, das zu kurz war. Als ich Frau Krüger abließ und sie noch ca. 7 – 8 m über dem Boden war, stellte ichfest, dass die restliche Seillänge nur noch ca. 1 m betrug. Andere Personen sind uns dann zur Hilfe gekommen. Es wurde ein Knoten in das  Seilende gemacht. Im Ergebnis konnte Frau Krüger die Wand verlassen. Wir haben danach den Beklagten zu 1 auf den Vorfall angesprochen“.

 

(Ein weiterer nahezu identischer Vorfall aus dem Jahr 2002 wird auch in der unbestrittenen E-mail Pfisterer vom 22.05.2011 erwähnt, BI. 443 d.A.)

 

Der Hallenbetreiber, der wie der Beklagte zu 1 diese Gefahren in Kauf nimmt, muss sich auf dadurch hervorgerufene Fehler seiner Kunden einstellen. Das gilt erst recht, wenn genau dieses Risiko sich schon mehrfach und auch noch im selben Jahr vor dem Unfall verwirklicht hat. Darüber hinaus wurde die Gefahr in der einschlägigen Fachliteratur ausdrücklich thematisiert. So wird im Standardwerk von Pit Schubert, Sicherheit und Risiko in Fels und Eis, Band III (2006) ein eigenes Kapitel den Gefahren in Kletterhallen gewidmet (S. 56 bis 71); dabei werden auch entsprechende Gerichtsentscheidungen dargestellt (S. 84 ff.). Bemerkenswert ist, dass genau der hier gegebene Fall – möglicherweise der aus dem Jahr 2003 – ausdrücklich erwähnt wird (S. 61):

„Zu einem Unfall beim Ablassen kann es dann leicht kommen, wenn ein Seil von einer kürzeren Route abgezogen und bei einer dafür zu langen verwendet wird, wie man sich leicht vorstehen kann. Trotz der offensichtlichen Gefahr geht manchen das Licht zu spät auf. Passiert ist dies in einer norddeutschen Kletterhalle, wo gerade nur die allerlängste Route mit 16 Höhenmetern – ohne vorhandenem Seil – frei war. (…) Auch ein angeblich ausreichend langes Seil kann zu kurz sein …“

 

Der Autor Schubert versieht den Text dann mit einem „Suchbild: In der linken Zeichnung ist ein Seilende, in der rechten sind es drei – wer findet in der rechten Zeichnung auf Anhieb die zusätzlichen Seilenden?“ (das Bild ist in der Akte in Ablichtung vorhanden und den Parteien auch im Hinweisbeschluss vom 07.02.2012 zugänglich gemacht worden, s. BI. 513 d.A.).

Der von der Kammer bestellte Sachverständige Leicht hat somit ganz zu recht darauf verwiesen (S. 6 seines Gutachtens vom 16.08.2011), „die Unfallgefahr für die Kunden des Level up muss dem Betreiber bekannt gewesen sein und wurde zweifellos ignoriert“.

 

4.         Der Beklagte zu 1 hat nichts unternommen, um der offensichtlichen und

bekannten Gefahr entgegen zu wirken.

 

Dabei hätte der Beklagte zu 1 das von ihm gesetzte und bekannte Risiko durch einfache Vorkehrungen minimieren und soweit es den hier eingetretenen Fall betrifft praktisch ausschließen können: Entweder hätte jedes zur Verfügung gestellte Seil für jede Route in der Halle ausreichend lang sein müssen. Dass dabei (mehr) Seil auf dem  Boden liegt, ist unerheblich. In jeder Kletterhalle und am Fuß von Sportkletterwänden liegt Seil auf dem Boden oder in einem sog. „Seilsack“. Vor dem Anseilen und nach dem Abziehen ist das Seil – ob kurz oder lang – sowieso am Boden. Oder die Seile wären fest am Platz in der Wand eingehängt gewesen (wie z.B. im sog. „Toprope­Bereich“ üblich mit Verbot des Vorstiegs). Wenn Kletterer dann in diesem „Toprope­Bereich“ von unten gesichert ein eigenes Seil benutzt hätten, wäre der Hallenbetreiber hierfür nicht verantwortlich gewesen.

 

Auch das hat der Sachverständige Leicht konkretisiert (S. 6 des Gutachtens vom 16.08.2011):

„Wenn die Bestimmungen in der Kletterhalle, so wie im Level up, das Abziehen der Seile erlauben und zum Vorstieg verwendet werden dürfen und zudem auch noch vom Betreiber zur Verfügung gestellt werden, wäre es aus Gründen der Sicherheit zwingend erforderlich gewesen, eine einheitliche Seillänge zu verwenden“; das hätte „den Unfall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert“.

 

5.         Eine Freizeichnung durch AGB – wie vom Beklagten zu 1 versucht (Formular BI.
49 d. A.: „Ich erkenne an, dass weder der Besitzer bzw. der Betreiber dieser Kletteranlage noch sein Personal haftbar sind für Verletzungen oder Schäden, die durch meine Tätigkeit an dieser Anlage entstehen.“) scheidet aus. Zum einen ist die Klägerin nicht durch eigene Tätigkeit verunfallt, sondern Opfer eines ihr unbekannten und für sie praktisch nicht vorhersehbaren Risikos aus den Verantwortungsbereich des Beklagten zu 1 geworden. Zum anderen begegnet eine solche pauschale Freizeichnung im Sport von Rechts wegen erheblichen Bedenken (dazu auch Wessel, VersR 2011, 569, 572, Ziff. 6 mwN).

 

6.         Eine stillschweigende Haftungsbeschränkung könnte im Verhältnis zum Beklagten
zu 1 ohnehin nicht greifen, weil es hier an den Voraussetzungen fehlt (vgl. ebenfalls Wessel, VersR 2011, 569 f.).

 

7.         Ein Mitverschulden der Klägerin liegt nicht vor. Wollte man es aber bejahen, wäre
es in jedem Fall in Anbetracht der Gesamtumstände des Falles zu vernachlässigen. Die Klägerin hatte unstreitig erst kurze Zeit Klettererfahrung.

 

Die Klägerin hat ein zu kurzes Seil benutzt, das ihr vom Beklagten zu 1 zur Verfügung gestellt wurde. Das war für sie nicht erkennbar, weil die Organisation in der Halle es zuließ, dass Seile unterschiedlicher (und eben für manche Routen ungenügender) Länge aufeinander und durcheinander kommen konnten. In einem Konvolut mehrerer Seile – zudem noch in gleicher Seildicke und Farbe – eines der Seilenden zu finden, ist schon sehr schwierig (s. auch das „Suchbild“ BI. 513 d.A.). Anlass, das Seil bzw. die Seile ganz aufzunehmen, besteht aber nur für den, der weiß, dass zwei Seile, die auch noch unterschiedlich lang sind und von denen eines viel zu kurz ist, vor ihm liegen. Ein Kletteranfänger wie die Klägerin kann das Risiko nicht erkennen; es dürfte aber auch von erfahrenen „Hallenkletterern“, die aufgrund der „lockeren Hallenatmosphäre“ oft über ein geringes Gefahrbewusstsein beim Klettern verfügen, nicht hinreichend gesehen werden. Zu diesem hier entscheidenden Risiko – Vermischung mehrerer unterschiedlich langer Seile einer Farbe – gab es auch keinen Hinweis. Ein Risiko, das man nicht (er)kennt, kann man aber nicht verhindern.

 

Die Mischung verschieden langer, nicht unterscheidbarer Seile in einem „Haufen“ war nicht zu erwarten und in der Situation plötzlich aufgetreten. Auch der Beklagte zu 1 behauptet nicht, dass die Klägerin in Kenntnis des Risikos mit einem zu kurzen Seil in die Route eingestiegen ist. Der Beklagte zu 1 wusste dagegen um das erhebliche Risiko der von ihm – trotzdem und weiterhin – gewählten‘ Hallenregeln und Seilhandhabung. In Kenntnis dieses Risikos ließ er es „laufen“. Das Risiko hat sich verwirklicht – und zwar genau in dem Bereich und auf die Weise, wie es durch eine einfache Umorganisation von vornherein hätte vermieden werden können.

 

Demgegenüber hätten die Klägerin oder auch die sie sichernde Beklagte zu 2 nichts tun können, um den Unfall zu vermeiden. Auch das ist im Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen überzeugend ausgeführt und in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer weiter erläutert worden (Protokoll v. 07.02.2012, BI. 519 ff. d.A.):

 

„Hier handelt es sich um ein Vorstiegsklettern. Man könnte zwar durch Knoten im Seil einen Unfall vermeiden. Dann gäbe es zwei Möglichkeiten. Zum einen hätte ein Knoten permanent ins Seil geknüpft sein können. Das ist aber gefährlich. Wird dann das Seil hochgezogen und der Knoten ist oben, ist es unlösbar. Dann muss ein zweiter Kletterer neu von unten aufsteigen, um das Seil wieder zu befreien. Darüber hinaus besteht das erhebliche Risiko, dass sich Kletterer ­gerade Anfänger – mit diesem Knoten anseilen. Das ist unsicher. Alternativ ginge auch, dass der Kletterer selbst den Knoten ins Seilende knüpft. Da wäre hier aber das Problem gewesen, das richtige Seilende zu finden. Es lagen ja drei Seilenden am Boden. Wenn dann die Beklagte zu 2 von sich aus in eines der Enden einen Knoten geknüpft hätte (im Glauben, es sei das Seilende des tatsächlich verwendeten Seils), dann wäre es reiner Zufall gewesen, wenn es tatsächlich das richtige Seilende gewesen wäre.

 

 

In diesem Fall war es jedoch so, dass das gewollte Seil, das für die Tour verwendet werden sollte, und das sich die Klägerin und die Beklagte zu 2 eigentlich zurecht gelegt hatten, für die Routenlänge ohne Weiteres gereicht hätte. Hier wäre der Knoten – wenn das Seil tatsächlich verwendet worden wäre ­überhaupt nicht belastet worden. Das Seil hätte auch ohnedies vollständig gereicht, um die Klägerin wieder bis zum Boden abzulassen. (…)

 

Der ganze Unfall war eine Kombination aus mangelnder Sorgfalt, ungünstigen Voraussetzungen in der Halle und Zufall. Der Zufall lag darin, dass zwei Seile übereinander oder ineinander fielen. Die ungünstigen Voraussetzungen in der Halle bestanden darin, dass Seile ungleicher Länge und dann auch noch in gleicher Farbe in der Halle vorrätig waren.

 

Ich kenne keine Halle, in der die Seile – so sie überhaupt abziehbar sind – in der gleichen Farbe in einer Halle vorgehalten werden. Üblicherweise werden im Übrigen die Seile gerade im Topropebereich fest installiert, damit sie eben nicht abgezogen werden können.

Die längste Route in der Halle beträgt hier 16 m. Es hätte ein Seil der Länge von 35 bis 36 m hier für alle Touren gereicht. Man braucht ein wenig Seilreserve, einmal sowieso, dann für den Einbindeknoten und auch, falls sich der Sichernde bewegt. Ein Seil in der Länge von 35 bis 36 m hätte hier genügt.

 

Es ist völlig unüblich, in Kletterhallen kreuz und quer zu klettern. Das spielt in der Praxis keine Rolle. Dafür muss ein Betreiber auch keine Vorsorge treffen. Im Übrigen wäre dann das Kletterrisiko auch höher, weil man dann in die anderen Routen hinein klettert oder über den darunter befindlichen Kletterern klettert.

 

Wenn bei – beispielhaft – 10 Routen je ein 40 m-Seil verwendet würde, hätte man tatsächlich 400 m Seil, die im Maximalfall dann auf dem Boden liegen könnten. Das ist aber kein wirkliches Problem. Zum einen ist der große Vorteil, dass es kein Seilvertauschen mehr geben kann, weil immer ein ausreichend langes Seil vorhanden ist. Das Restseil auf dem Boden spielt aber in der Praxis auch keine Rolle. Nimmt man z. B. eine große Kletteranlage wie München-Thalkirchen, wo auch ohne Weiteres hundert Seilschaften klettern, jeweils mit einem 50 m Seil, dann sind dort gut 5 km Seil in Gebrauch. Das ist vor Ort überhaupt kein Problem. Eine Beeinträchtigung der Sicherheit ist dadurch aber vor allem nicht gegeben“.

 

Die Kammer hat diesen Ausführungen, denen sie sich anschließt, in der Sache nichts hinzuzuzufügen. Ein Mitverschulden der Klägerin muss nach alledem ausscheiden; es wäre jedenfalls hinter dem überragenden Verschulden des Beklagten zu 1 – der zudem um das Risiko im Gegensatz zur Klägerin wusste – ganz zu vernachlässigen. Der Beklagte zu 1 haftet damit uneingeschränkt für die Unfallfolgen.

 

B.        Die Klage ist dem Beklagten zu 1 gegenüber der Höhe nach überwiegend

begründet. Nicht zuzuerkennen waren allerdings vorgerichtliche Gutachterkosten.

 

1.         Die Kammer hält in Anbetracht der – auch sachverständig festgestellten ‑

schweren und dauerhaften Verletzungen ein Schmerzensgeld von 75.000 € für erforderlich, insgesamt aber auch ausreichend, um die unfallbedingten Einbußen einigermaßen auszugleichen.

 

a)         Dafür ist zunächst das eingangs im Tatbestand geschilderte Verletzungsbild

maßgeblich. Der Beklagte zu 1 hat zwar diese Verletzungen im Verlauf des Prozesses vorübergehend in Zweifel gezogen (vgl. BI. 605 d.A.: „Die von der Klägerin behaupteten Verletzungs- und Beschwerdebilder sind nicht nachvollziehbar“, was die Kammer zu weiterer Beweiserhebung veranlasst hat, Beschl. v. 14.03.2012, BI. 618 ff. d.A.); den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen OA Dr. Müller in seinem Gutachten vom 12.09.2012 (BI. 656 ff. d.A.) sowie in der mündlichen Verhandlung (Protokoll v. 09.10.2012, BI. 688 ff. d.A.) ist der Beklagte aber nicht weiter entgegengetreten.

 

Darüber hinaus wird die – im Vorfallszeitpunkt völlig gesunde und erst 27 Jahre alte Klägerin – ihr ganzes weiteres Leben erheblich unter den Folgen des Unfalls leiden und niemals wieder ihre frühere Beweglichkeit erhalten. Das eingebrachte umfangreiche Metall (vgl. auch die Röntgenbilder BI. 45-48 d.A.) muss im Körper verbleiben. Eine Arthrose im Fuß ist sicher. Die Klägerin ist schon jetzt in ihrer Gehfähigkeit weitgehend eingeschränkt, dies auch während ihrer beruflichen Tätigkeit als Erzieherin, und nutzt einen Rollstuhl (vgl. Gutachten Dr. Müller, BI. 661 d.A.). Der linke Fuß weist eine schwerste Fehlstellung auf, das Fersenbein ist vollkommen deformiert, die Wirbelsäule im Segment TH12/LWK 1 versteift, wobei hier mit einer Schädigung der Bandscheibe im Segment L1 /L2 zu rechnen ist. Es liegt eine schwere Funktionsstörung im Bereich beider Beine mit hochgradiger Belastungsinsuffizienz vor. Für weitere Gehstrecken als ca. 500 m muss bereits ein Rollstuhl benutzt werden (vgl. S. 19 des Gutachtens Dr. Müller vom 12.09.2012 unter Verweis auf die ärztliche Stellungnahme Dr. Daiber vom 27.01.2011, BI. 561 f. d.A.). Dauerschäden bleiben. Der Sachverständige Dr. Müller hat ergänzend vor der Kammer ausgeführt (Protokoll vom 09.10.2012, BI. 689 ff. d.A.):

 

„Das bei der Klägerin eingebrachte Metall in der Wirbelsäule ist nicht zu entfernen. Das wäre völlig unverhältnismäßig. Die Funktionsfähigkeit der Wirbelsäule ist eingeschränkt. Allerdings würde die Entfernung des Metalls nichts verbessern können. Deshalb wäre der Eingriff nicht vernünftig. Hier würde also eine Entfernung des Metalls keine Verbesserung des Beschwerdebildes erreichen.

 

Zu dem Zustand in den Füßen kann ich sagen, dass hier eine eingeschränkte

Beweglichkeit vorliegt, dazu kommen Schmerzen und die Fehlstellung. (…) Die Wahrscheinlichkeit, dass die Klägerin im Fußbereich eine Arthrose erleidet, liegt bei 99 %. Das ist so gut wie sicher. Man kann hier sagen, dass eine solche Arthrose bei einem Verletzungsausmaß wie hier regelhaft stattfindet. Die Arthrose wird durch eine Versteifungsoperation mitbehandelt. Die Arthrose könnte man nur vermeiden, indem man das Gelenk, in dem die Arthrose stattfindet, praktisch vollständig stilllegt.

 

Für die Gesamtentwicklung in Zukunft kann man davon ausgehen, dass es nicht zu einer wesentlichen Änderung des Gesamtbildes kommt. Auch wenn die Klägerin infolge von weiteren Operationen wieder besser gehen könnte, heißt das nicht, dass damit alle Beschwerden ein Ende hätten. Es könnte dann infolge der besseren Gehfähigkeit wiederum zu einer Überlastung angrenzender Gelenke kommen. Das macht hier also eine Prognose etwas schwierig. Eine vollständige Wiederherstellung wird es auch durch weitere Operationen im Fußbereich nicht geben. Auch bei dem Nagel im Schienbein sowie bei dem Metall im Rücken bzw. in der Wirbelsäule wird sich keine gravierende Änderung mehr ergeben“.

 

Ausgleichspflichtig sind im Übrigen auch die erlittenen zahlreichen unfallbedingten Operationen und Behandlungen. Die Klägerin lag zunächst 11 Tage auf der Intensivstation, musste bislang mindestens sechs schwere Operationen hinnehmen, weitere Eingriffe stehen an (vgl. auch Protokoll BI. 690 d.A.). Auch eine 14 cm lange Narbe im Brustbereich (S. 10 des Gutachtens Müller, BI. 665 d.A.) sowie die Fußverplumpungen (s. Fotos BI. 675 ff. im Gutachten Müller) sind abzugelten.

 

b)         Die Rechtsprechung erkennt in etwa vergleichbaren Fällen ein Schmerzensgeld

in der hier ausgeurteilten Höhe an:

 

So hat das OLG Schleswig (Urt. v. 24.08.2000 – 7 U 176/99, Nr. 2736 der aktuellen 30. Aufl. 2012 der Schmerzensgeldtabelle von Hacks/Wellner/Häcker, abrufbar auch über juris/Arbeitshilfen) für eine erstgradig offene Oberschenkelfraktur links, Patellafraktur links, trimalleoläre OSG-Fraktur links, vordere Beckenringfraktur rechts, Kreuzbeinfraktur rechts, Radiusfraktur rechts, vordere und hintere Kreuzbandruptur rechts, stumpfes Bauchtrauma sowie multiple Hautabschürfungen einer 19-jährigen Bankkauffrau ein Schmerzensgeld von umgerechnet knapp 72.000 € zugebilligt.

 

Das LG Bielefeld (Urt. v. 15.04.2008 – 4 0 163/07, Nr. 2805 der aktuellen 30. Aufl. 2012 der Schmerzensgeldtabelle von Hacks/Wellner/Häcker, abrufbar auch über juris/Arbeitshilfen) hat für einen Wirbelbogenbruch von LWK 5 eines 26-jährigen Mannes, der nunmehr unter Taubheitsgefühlen im gesamten linken Bein und im rechten  Oberschenkel leidet und Probleme beim Gehen hat, keine Lasten über 10 kg mehr heben oder tragen und nicht mehr ständig sitzende Positionen ausüben kann, ein Schmerzensgeld von 80.000 € (inflationsbereinigt ca. 83.000 €) zuerkannt.

 

Das LG Zweibrücken (Urt. v. 16.11.2009 – 1 0 163/04, Nr. 2759 der aktuellen 30. Aufl. 2012 der Schmerzensgeldtabelle von Hacks/Vellner/Häcker, abrufbar auch über juris/Arbeitshilfen) hat wegen offener Frakturen beider Oberschenkel, Zertrümmerungen der rechten Kniescheibe, der Ferse und des Knöchels sowie des linksseitigen Mittelfußknochens, 3 Rippenbrüchen, multipler Riss- und Quetschwunden am ganzen Körper einer 24-jährigen Beschäftigten im öffentlichen Dienst, die im Urteilszeitpunkt 32 Jahre alt war, 70.000 € (heute entspräche das im Wert über 72.000 €) Schmerzensgeld ausgeurteilt unter Berücksichtigung dieser Bemessungspunkte: 2 1/2 Monate Krankenhaus (anfangs Intensivstation) mit 2 Operationen, Reha, während der gesamten Zeit Fortbewegung nur mit Rollstuhl möglich, in der Folgezeit weitere operative Maßnahmen zur Entfernung der Metallteile aus den Beinen, 2 1/2 Jahre nach dem Unfall operative Beseitigung einer Fehlstellung des rechten Oberschenkels, verbleibend deutliche Einschränkungen der Beweglichkeit beider Sprunggelenke (rechts um die Hälfte, links um 3/4 des Normalbefundes), ausgeprägter Rückfußvarus und Teilversteifung des Großzehengelenks rechts, Schmerzen in beiden Füßen, hockende oder kniende Tätigkeiten nicht mehr möglich, ebenso wenig längeres Stehen und Gehen auf einer Strecke von mehr als 200 — 300 m, fortschreitende Arthrose. Dieser Fall erscheint gut mit dem vorliegenden vergleichbar.

 

Besonderes Gewicht musste in der Schmerzensgeldbemessung hier aber dem Umstand zukommen, dass mit ihm sämtliche unfallbedingten voraussehbaren schweren Beeinträchtigungen und Beschwerden abgegolten werden (das ursprünglich begehrte Teilschmerzensgeld, s. BI. 12, 18, 363 d.A., ist nicht weiter geltend gemacht worden, sondern ausdrücklich ein Gesamtschmerzensgeld, s. BI. 523, 688, 691 d.A.). Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. Müller ist eine Arthrose im Fuß unausweislich. Eine Verbesserung des Beschwerdebildes ist insgesamt nicht zu erwarten. Die Klägerin wird zeitlebens auf den Rollstuhl angewiesen bleiben.

 

Ein Schmerzensgeld von 75.000 € erscheint nach alledem insgesamt angemessen (vgl. schon die Hinweise der Kammer in diese Richtung (BI. 513, 691 d.A.).

 

2.         Hinsichtlich der mit dem Klageantrag zu 2 geltend gemachten vorgerichtlichen

Gutachterkosten war die Klage abzuweisen. Die Klägerin hat sich insoweit lediglich ohne nähere Angaben auf „bisher aufgewendete Gutachterkosten“ berufen (BI. 19 d.A.), diese Kosten aber nicht belegt. Der Beklagte zu 1 hat diese Position bestritten (BI. 185 d.A.). Darauf hat die Klägerin nicht weiter vorgetragen und insbesondere keine Rechnung oder einen Zahlungsbeleg hierzu vorgelegt. Auf die Frage, ob diese Gutachterkosten überhaupt erstattungsfähig, d.h. i.S.v. § 91 Abs. 1 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren (dazu Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 91 Rdnr. 13 „Privatgutachten“), kommt es mithin nicht weiter an.

 

C.        Die Feststellung der weiteren vollständigen Ersatzpflicht des Beklagten zu 1 folgt
ohne weiteres aus den voranstehenden Gründen und bedarf keiner weiteren Darlegung.

 

D.        Die Klägerin hat weiter Anspruch (nur) auf Freistellung von den gelten
gemachten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.594,20 € (BI. 19 unten d.A.).

 

1.         Allerdings konnte dem Antrag nicht uneingeschränkt auf Zahlung stattgegeben
werden. Der Beklagte zu 1 hat bestritten, dass die Klägerin diese Kosten schon gezahlt hat (BI. 185 d.A.). Dem ist die Klägerin nicht weiter entgegengetreten. Insoweit kam nur ein Anspruch auf Freistellung in Betracht.

 

2.         Die Kammer hält dabei aber die angesetzte 1,8-fache Geschäftsgebühr für
angemessen. Nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG bestimmt bei Rahmengebühren wie der Geschäftsgebühr im Sinne der Nr. 2300 VV-RVG der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ist die Gebühr – wie hier – von einem Dritten zu ersetzen, ist die durch den Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nach § 14 Abs. 1 S. 4 RVG nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Dabei steht ihm nach allgemeiner Meinung auch im Anwendungsbereich des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ein Spielraum – die sogenannte Toleranzgrenze ­von 20 % zu (BGH, Urt. v. 08.05.2012 — VI ZR 273/11, VersR 2012, 1056; BGH, Urt. v. 31.10.2006 – VI ZR 261/05, NJW-RR 2007, 420; OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.03.2012 – 1 U 139/1 1 , NJW 2012, 2044, juris-Rdnr. 78). Eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über. die Regelgebühr von 1,3 hinaus kann indes nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war, und ist deshalb nicht unter dem Gesichtspunkt der Toleranzrechtsprechung bis zu einer Überschreitung von 20% der

gerichtlichen Überprüfung entzogen (BGH, Urt. v. 11.07.2012 – VIII ZR 323/11, NJW 2012, 2813).

 

Die Kammer bejaht in diesem Fall eine deutlich überdurchschnittliche Schwierigkeit. Das betrifft sowohl den ungewöhnlichen Vorfall als solchen, der keineswegs mit einem „durchschnittlichen“ Verkehrsunfall oder einer typischen Verkehrssicherungs­pflichtverletzung verglichen werden kann, als auch die zu beurteilenden schwerwiegenden Folgen. Die entsprechende Problematik bestand von Anfang an.

 

Der Einholung eines gebührenrechtlichen Gutachtens des Vorstands der Rechtsanwaltskammer gemäß § 14 Abs. 2 S. 1 RVG bedurfte es nicht. Denn im Rechtsstreit mit einem erstattungspflichtigen Dritten muss kein derartiges Gutachten eingeholt werden (OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.03.2012 – 1 U 139/11, NJW 2012, 2044, juris-Rdnr.81; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl. 2012, § 14 RVG, Rdnr. 28 f.).

 

Die Beklagte zu 2 ist für den Unfall nicht einstandspflichtig. Ein Anspruch gegen sie ist weder aus Vertrag noch Gesetz herzuleiten, worauf die Kammer bereits im Einzelnen im Hinweisbeschluss vom 02.02.2012 hingewiesen hat (BI. 508 ff, 512 d.A.).

 

Denn auch die Beklagte zu 2 ist unvorhergesehen in die unzureichenden Sicherheitsvorkehrungen des Beklagten zu 1 geraten. Auch sie hat die Gefahr nicht erkennen können, weil sie die Vermischung der unterschiedlich langen Seile nicht hat sehen können. Es mag sein, dass sie als relativ erfahrenere Kletterin bei umfassender Umsicht und Erwägung aller potentiellen Risiken die Gefahr hätte „erahnen“ können. Festgestellt ist das nicht. Ein – an sich gebotener – sog. „Partnercheck“ hätte hier jedenfalls keine Abhilfe geschafft. Die Klägerin war richtig angeseilt, nur in ein unerkannt zu kurzes Seil. Ebenso hätte der (unter Kletterern umstrittene) Knoten in das Seilende des eigentlich zur Benutzung gedachten Seils nichts gebracht. Denn dieses Seil wäre lang genug gewesen. Das hat auch – wie oben dargestellt – der Sachverständige Leicht so bewertet. Hätte die Beklagte zu 2 hingegen gewusst, dass es ein weiteres und zu kurzes Seil gibt, wäre es gar nicht für die Route benutzt worden.

 

Inwieweit die Ausführungen des OLG Karlsruhe (Urt. v. 13.10.2004 – 7 U 207/02, VersR 2006, 228) zutreffend sind, bedarf damit für diesen Fall keiner Entscheidung, abgesehen davon, dass es sich in vorliegenden Fall nicht um „Toprope-Klettern“ handelte.

 

Sowie man jedoch einen Mitverursachungs- und Mitverschuldensbeitrag der Beklagten zu 2 in geringem Umfang bejahen wollte, hätte dieser in jedem Fall hinter dem überragenden Unfallbeitrag des Beklagten zu 1 ganz zurückzutreten.

 

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 (im Verhältnis zum Beklagten zu 1 betr. die Gutachterkosten), 709 ZPO. Der Streitwert ist wie im Beschluss vom 05.06.2009 (BI. 67 d.A.) festgesetzt worden (Wert des Feststellungsantrags: 10.000 €).

 

Dr. Wessel

 

Schlagwörter: