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Beamtenrecht: OVG Lüneburg: Zur Beschränkung des Bewerberkreises in Auswahlverfahren

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg
Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen ausgeführt (S. 4 bis 6 BA), dass die Antragsgegnerin im Rahmen der ihr zukommenden Organisationshoheit eine sachgerechte Einschränkung des Kreises der zu berücksichtigenden Bewerber dahingehend vorgenommen habe, dass ausschließlich Bedienstete der Polizeidirektion F. in die Auswahlentscheidung einbezogen werden. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, den verwaltungsgerichtlichen Beschluss abzuändern.

Es unterfällt dem organisatorischen Ermessen des Dienstherrn, Stellenbesetzungen, insbesondere Beförderungen, aus sachlichen Gründen, etwa aus Gründen der Zweckmäßigkeit des Personaleinsatzes, auf einen bestimmten Bewerberkreis zu beschränken (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 23.12.2016 – 3 CE 16.1658 -, juris Rn. 30 f.; OVG LSA, Beschluss vom 1.2.2016 – 1 M 204/15 -, juris Rn. 17 m. zahlreichen w. N.). Eine solche Beschränkung des Bewerberkreises ist zulässig, solange sie sachgerechten Kriterien folgt und nicht zu einem willkürlichen Ausschluss Einzelner führt (siehe auch zu der Zuweisung von Beförderungsstellen auf einzelne Organisationseinheiten des Dienstherrn: Nds. OVG, Beschluss vom 17.9.2012 – 5 ME 121/12 -, juris Rn. 13 ff.; Beschluss vom 16.5.2013 – 5 ME 92/13 -, juris Rn. 21; OVG NRW, Beschluss vom 15.3.2013 – 1 B 133/13 -, juris Rn. 58; Thür. OVG, Beschluss vom 4.12.2015 – 2 EO 94/15 -, juris Rn. 9). Es bedarf allerdings trotz des grundsätzlich weiten Organisationsermessens des Dienstherrn umso mehr der Darlegung der sachlichen Gründe, je weiter der Bewerberkreis eingeschränkt wird. Insbesondere eine nur auf bestimmte örtliche Dienststellen beschränkte Zulassung von Bewerbern erfordert eine nachvollziehbare und plausible Begründung (Hess. VGH, Beschluss vom 21.7.2015 – 1 B 460/15 -, juris Rn. 34).

Eine solche sachgerechte Beschränkung der Zulassung von Bewerbern hat das Verwaltungsgericht hier zu Recht bejaht. Hiergegen wendet der Antragsteller ohne Erfolg ein, er vermisse sachliche Erwägungen hinsichtlich der Einengung des Bewerberkreises in dem Personalentwicklungskonzept der Antragsgegnerin. Es trifft zu, dass dieses Personalentwicklungskonzept, das eine direktionsweite Ausschreibung der nach der Besoldungsgruppe A 11 bewerteten Dienstposten vorsieht, selbst keine Begründung für eine einschränkende Ausschreibung enthält. Die Antragsgegnerin hat jedoch – wie schon das Verwaltungsgericht ausgeführt hat – im gerichtlichen Verfahren nachvollziehbar dargelegt, dass angesichts des umfangreichen Personalkörpers zur Aufrechterhaltung einer flächendeckenden Präsenz unkoordinierte Personalverschiebungen vermieden werden müssten und sich deshalb feste Versetzungstermine zum 1. Oktober eines jeden Jahres bewährt hätten. Das System mit festen Versetzungsterminen würde konterkariert werden, wenn alle freien Dienstposten landesweit ausgeschrieben werden würden, so dass es aus organisatorischen Gründen notwendig sei, Ausschreibungen räumlich zu begrenzen. Zwischen den Polizeibehörden sei abgestimmt, landesweite Ausschreibungen nur vorzunehmen ab Dienstposten, die nach der Besoldungsgruppe A 12 oder höher bewertet seien. Diese nachvollziehbaren, sachlichen Erwägungen stellt der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen nicht in Frage. Soweit er an anderer Stelle in seiner Beschwerdebegründungsschrift vorträgt, es sei unklar, warum es auf die Konzepte der anderen Polizeidirektionen ankommen solle und diese seien ihm auch nicht zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt worden, damit er weiter vortragen könne, muss er sich entgegen halten lassen, dass das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung nicht auf die konkreten Konzepte anderer Polizeidirektionen abgestellt hat.

Erfolglos wendet der Antragsteller ein, es sei nicht erkennbar, dass das Personalentwicklungskonzept für das vorliegende Auswahlverfahren für anwendbar erklärt worden sei. Das Personalentwicklungskonzept ist mit Wirkung vom 1. Mai 2012 in Kraft getreten. Es gilt mithin seit diesem Tag für die Auswahlverfahren im Bereich der Antragsgegnerin und damit auch für das vorliegende, noch nicht abgeschlossene Auswahlverfahren. Dass dieses Personalentwicklungskonzept von vornherein dem Auswahlverfahren zugrunde gelegen hat, ergibt sich auch aus dem Hinweis in dem Vermerk über die „Vorauswahlentscheidung“ vom 3. August 2016: „Aus organisatorischen Gründen wurde die Ausschreibung des o. g. Dienstpostens nur auf die PD F. begrenzt.“

Der Einwand des Antragstellers, die Antragsgegnerin berufe sich nicht auf personalwirtschaftliche, sondern auf organisatorische Gründe, überzeugt nicht. Es ist nicht erkennbar und auch nicht vom Antragsteller dargetan, inwieweit sich organisatorische und personalwirtschaftliche Gründe widersprächen. Vielmehr umfasst der weite Begriff der organisatorischen Gründe auch personalwirtschaftliche Gründe.

Der Antragsteller vermag auch nicht mit seiner Rüge durchzudringen, „organisatorische Gründe ohne Begründung“ seien nicht solche, die von der Rechtsprechung für die „Ausschaltung der Bestenauslese akzeptiert“ würden. Wie oben dargelegt, hat die Antragsgegnerin die Beschränkung des Bewerberkreises sachlich nachvollziehbar begründet.

Soweit der Antragsteller vorträgt, „organisatorische Gründe“ seien „nicht vor der Ausschreibung schriftlich nachweisbar niedergelegt worden“, sondern fänden sich erst in dem Vermerk über die „Vorauswahlentscheidung“ vom 3. August 2016 nach dem Ende der Bewerbungsfrist, ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Organisationsgrundentscheidung – also die Einschränkung des Bewerberfeldes – mit dem seit dem 1. Mai 2012 geltenden, schriftlich dokumentierten Personalentwicklungskonzept und damit bereits mit dem Zeitpunkt der Ausschreibung niedergelegt gewesen ist. Die Begrenzung der Ausschreibung ist außerdem vor der noch ausstehenden Auswahlentscheidung in dem Vermerk über die „Vorauswahlentscheidung“ dokumentiert worden.

Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz mit dem Einwand berufen, die Beschränkung auf die Antragsgegnerin habe sich nicht aus dem Ausschreibungstext ergeben. Es ist zweifellos misslich, dass die Beschränkung nicht unmittelbar aus dem Ausschreibungstext erkennbar war. Jedoch dürfte der Antragsteller, der bereits seit vielen Jahren im niedersächsischen Polizeidienst tätig ist, ausreichend Erfahrungen mit Ausschreibungen der Polizeibehörden Niedersachsens haben. Hierzu hat die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 27. Januar 2017 vorgetragen, die Beteiligten könnten bereits durch den gewählten Verteiler des Fernschreibens zumindest mittelbar die Adressaten der Ausschreibung erkennen. Im Übrigen seien im Intranet der Polizei landesweite Stellenausschreibungen hinterlegt. Darin sei die hier streitige Ausschreibung nicht aufgeführt worden, ebenfalls nicht in dem Bereich des Antragstellers „Meine Gruppen“. Demnach gab es hinreichende Anhaltspunkte für den Antragsteller, dass es bei der Polizei Niedersachsen landesweite und direktionsweite Ausschreibungen gibt und die hier streitige Ausschreibung nicht zu den landesweiten gehörte. Hierauf war der Antragsteller nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin auch unmittelbar nach seiner Bewerbung telefonisch hingewiesen worden.

Soweit der Antragsteller auf die unterschiedliche Bewertung der Dienstposten von Dienstschichtleitern verweist, vermag er das Personalentwicklungskonzept nicht in Frage zu stellen. Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar in ihrem Schriftsatz vom 27. Januar 2017 vorgetragen, dass sich die Wertigkeit des Dienstpostens des Dienstschichtleiters oder des Dienstabteilungsleiters nach der Größe der Dienstschichten und nach regionalen Unterschieden im polizeilichen Aufkommen, also nach dem Grad der Verantwortung bemesse. Mit seinem Vorbringen, es sei nicht nachvollziehbar, warum Stellen im Mobilen Einsatzkommando landesweit ausgeschrieben werden könnten, zieht der Antragsteller das Personalentwicklungskonzept ebenfalls nicht ernsthaft in Zweifel.

OVG Lüneburg 5. Senat, Beschluss vom 06.02.2017, 5 ME 172/16

§ 123 VwGO

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