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BGH erklärt Vertrag über die Kündigung und Rückabwicklung vom Lebensversicherungsverträgen mit der Proconcept alias LV-Doktor für nichtig – Kunde muß nicht zahlen und kann geleistete Zahlungen zurückverlangen

Die Proconcept alias LV-Doktor, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, machte aus abgetretenem Recht Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag gegenüber dem beklagten Versicherer geltend.Ein Kunde der Proconcept alias LV-Doktor, der bei einer Versicherung aus Nürnberg  eine fondsgebundene Lebensversicherung unterhielt, unterzeichnete am 7. März 2011 einen „Geld zurück!-Auftrag“, der den Verkauf seiner Ansprüche aus der Lebensversicherung an die Proconcept zum Gegenstand hatte. Die Zielsetzung des „Geld zurück!-Auftrags“ ist einleitend wie folgt formuliert:“Ich bin überzeugt davon, dass ich mehr erreiche, wenn ich mich der durch die       Proconcept  AG betreuten Anspruchsgemeinschaft anschließe. Deshalb verkaufe ich Ihnen meine Ansprüche aus dem nachstehenden Versicherungsvertrag und beauftrage Sie hiermit, mich in die von Ihnen betreute Anspruchsgemeinschaft aufzunehmen und meine Ansprüche für mich gemäß der umseitigen Bedingungen der Kauf- und Abtretungsvereinbarung über Forderungen aus Versicherungsvertrag (…) durchzusetzen.“3
Der Versicherungsvertrag sollte laut Auftrag sofort durch die Proconcept AG alias LV-Doktor gekündigt, später der Rückkaufswert abzüglich einer Kündigungsgebühr von 87,50 € an den Versicherungsnehmer überwiesen werden. Weiter wurde vereinbart, dass der Versicherungsnehmer 50% aller künftigen Erstattungen von der Klägerin erhalten solle und er sich dafür „einmalig mit 300 Euro“ an den Kosten der Proconcept beteilige. In den im „Geld zurück!-Auftrag“ in Bezug genommenen „Bedingungen der Kauf- und Abtretungsvereinbarung über Forderungen aus Versicherungsvertrag“ (im Folgenden: AGB) ist unter § 2 u.a. Folgendes geregelt:
 „2) Der Verkäufer tritt mit Wirkung zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Kauf- und Abtretungsvereinbarung alle seine Rechte und Ansprüche aus dem vorderseitig genannten Vertrag vollumfänglich und unwiderruflich an die Käuferin ab, insbesondere die Ansprüche auf Auszahlung des Guthabens einschließlich Gewinnbeteiligung und dynamischen Zuwachs, sowie einschließlich des Rechtes zur Kündigung des Vertrages. Die Proconcept nimmt diese Abtretung an.(…)5) Die Käuferin beauftragt ggf. einen Rechtsanwalt mit der Anfechtung des Vertrages und dem Ziel, möglichst alle eingezahlten Beiträge von der Gesellschaft erstattet zu bekommen. Die rechtliche Auseinandersetzung wird nach Wahl der Käuferin im eigenen Namen oder im Namen des Verkäufers erfolgen, wobei sich die Käuferin im Innenverhältnis verpflichtet, den Verkäufer von allen Kosten freizuhalten. Ausnahme sind die für die Kündigung angefallenen Kosten. …“4
In § 3 der AGB heißt es unter der Überschrift „Kaufpreis, Kaufpreisfälligkeit“:“1) Der Kaufpreis für den Kaufgegenstand nach § 1 (noch laufender Vertrag) richtet sich nach dem von der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Kauf- und Abtretungsvereinbarung übermittelten und zur Auszahlung kommenden Netto-Auszahlungsbetrags nach Abzug von Steuern, Abgaben und Gebühren. Über diesen Betrag holt die Käuferin bzw. der beauftragte Rechtsanwalt eine Bestätigung der Gesellschaft ein. Der Kaufpreis erhöht sich noch um den jeweils vereinbarten Anteil an den zusätzlich zu erreichenden künftigen Erstattungen gemäß Nr. 2.2) Der Kaufpreis für Ansprüche aus bereits gekündigten und ausgezahlten Verträgen beträgt je nach Vereinbarung 25-75% der noch zu erreichenden Erstattungen. Die Kaufpreiszahlung ist aufschiebend bedingt erst zahlbar, wenn durch die Tätigkeit der Käuferin weitere Erstattungen von der Gesellschaft eingefordert werden konnten. Die Vereinbarungen gemäß Nr. 4 gelten sinngemäß.3) (…)4) Der Kaufpreis gem. Abs. 1 ist auf das Fremdgeldkonto einzuziehen und unter Abzug der vereinbarten Gebühren innerhalb von 10 Banktagen nach Eingang des Geldes an den Verkäufer auf das umseitig genannte Konto des Verkäufers oder auf ein anderes von ihm vorderseitig benanntes Konto eines Dritten zu überweisen. (…)“
Zeitgleich unterzeichnete der Versicherungsnehmer außerdem eine „Widerrufserklärung und Abtretungsanzeige“, mit der er gegenüber der Beklagten den „Widerspruch, den Widerruf bzw. die Anfechtung“ des Versicherungsvertrages erklärte und die Abtretung sämtlicher bestehenden und sich zukünftig ergebenden Rechte und Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag an die Klägerin anzeigte. Eine Kopie übersandte die Klägerin mit Schreiben vom 9. März 2011 an die Beklagte mit der Aufforderung, den Rückkaufswert zu bestätigen. Mit Schreiben vom 10. März 2011 bat die Porconcept unter Vorlage des Originals der „Widerrufserklärung und Abtretungsanzeige“ um vollständige Erstattung sämtlicher vom Versicherungsnehmer gezahlten Beiträge zuzüglich einer Verzinsung von 7% auf ihr Konto. Hilfsweise kündigte sie den Versicherungsvertrag. Daraufhin teilte die Beklagte mit, dass sie die Abtretung und Kündigung nicht anerkenne.
Die Klage der Proconcept hat der BGH mit seiner Entscheidung vom 11.12.2013 – IV ZR 46/13 – abgewiesen. Er hat ausgeführt:
Der Proconcept stehen die geltend gemachten Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag nicht zu, weil deren Abtretung wegen Verstoßes gegen das RDG nichtig ist….2. Gegenstand des „Geld zurück!-Auftrags“ ist eine Rechtsdienstleistung i.S. von § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG. Hiernach ist die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, die als eigenständiges Geschäft betrieben wird, eine Rechtsdienstleistung und damit nach § 3 RDG erlaubnispflichtig.
a) Der „Geld zurück!-Auftrag“ hat eine Forderungseinziehung auf fremde Rechnung zum Gegenstand.

bb) Die Auslegung des „Geld zurück!-Auftrags“ und der einbezogenen AGB ergibt, dass dem Versicherungsnehmer das wirtschaftliche Ergebnis der Einziehung zugutekommen und – von Rechtsverfolgungskosten abgesehen – er allein das Risiko des Forderungsausfalls tragen soll.

Folge: Die Proconcept alias LV-Doktor hat keinen Anspruch gegen ihre Kunden. Sie kann keine Vergütung verlangen und muß geleistete Zahlungen zurückerstatten

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