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Verkehrsrecht: Ein Lichtblick für geprellte Autokäufer: BGH stellt die Rechtsprechung zu § 476 BGB (Beweislastumkehr) vom Kopf auf die Füße

Der Sachverhalt: 

Der Kläger kaufte von der Beklagten, einer Kraftfahrzeughändlerin, einen gebrauchten BMW 525d Touring zum Preis von 16.200 €. Nach knapp fünf Monaten und einer vom Kläger absolvierten Laufleistung von rund 13.000 Kilometern schaltete die im Fahrzeug eingebaute Automatikschaltung in der Einstellung „D“ nicht mehr selbständig in den Leerlauf; stattdessen starb der Motor ab. Ein Anfahren oder Rückwärtsfahren bei Steigungen war nicht mehr möglich. Nach erfolgloser Fristsetzung zur Mangelbeseitigung trat der Kläger vom Kaufvertrag zurück und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises und den Ersatz geltend gemachter Schäden.

Das Problem war nach dem Wortlaut des Gesetzes ganz einfach zu lösen:

§ 476 BGB Beweislastumkehr 

Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

Diese echte Beweislastumkehr hatte der BGH wieder umgekehrt, d. h. auf den Kopf gestellt. Er hatte dem Käufer die Beweislast auferlegt. Konnte er das Vorliegen des Mangels bei Übergabe nicht beweisen, hatte er Pech gehabt.

Damit ist jetzt Schluß. Jetzt muß der Käufer nur behaupten, daß ein Mangel sin innerhalb von 6 Monaten gezeigt hat. Der Verkäufer muß beweisen, Das er den Mangel nicht zu vertreten hat, er bei Übergabe nicht vorlag.

Gericht/Institution: BGH
Erscheinungsdatum: 12.10.2016
Entscheidungsdatum: 12.10.2016
Aktenzeichen: VIII ZR 103/15
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