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Elementarschadenversicherung: OLG Hamm: „Rückstau“ nur bei austretendem Wasser

Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein in der Elementarschadenversicherung versicherter Rückstauschaden nur vorliegt, wenn Wasser aus dem Rohrsystem des versicherten Gebäudes austritt und nicht bereits dann, wenn das Rohrsystem kein Wasser mehr aufnehmen kann.

Die Klägerin verlangte vom beklagten Versicherer Schadensersatz für einen Überschwemmungsschaden. Beim Beklagten hatte die Klägerin ihr Wohnhaus versichert, auch gegen Elementarschäden. Insoweit waren die Besonderen Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden in der Wohngebäudeversicherung der Beklagten vereinbart, nach denen der Versicherer u.a. durch einen Rückstau zerstörte oder beschädigte Sachen entschädigt. Den Rückstau definierten die Bedingungen in § 4 wie folgt: „Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus dem Rohrsystem des versicherten Gebäudes oder dessen zugehörigen Einrichtungen austritt.“
Im Juli 2014 erlitt die Klägerin einen Schaden, weil Wasser von ihrer Dachterrasse im 1. Obergeschoss in ihr Gebäude eindrang und in das dort gelegene Bad und eine Zwischendecke lief. Nach ihrem Vortrag war das möglich, weil das Abflussfallrohr der Terrasse aufgrund einer überlasteten Kanalisation – die dahinterliegenden Kanäle waren vollgelaufen – die auf der Terrasse niedergehende Regenmenge nicht mehr aufnehmen konnte. Zum Austritt von Wasser aus dem Fallrohr kam es dabei nicht.
Das LG Bochum hatte diesen Sachverhalt als Rückstauschaden im Sinne der Versicherungsbedingungen bewertet und den Versicherer zur Zahlung einer Entschädigung von ca. 4.500 Euro verurteilt.

Die vom Versicherer eingelegte Berufung war im Ergebnis vor dem OLG Hamm erfolgreich.

Das OLG Hamm die Parteien darauf hingewiesen, dass bereits nach dem Vortrag der Klägerin kein Rückstauschaden im Sinne der – im zu entscheidenden Fall maßgeblichen – Versicherungsbedingungen vorliege, so dass die Klage unbegründet sei. Ein Rückstau im Sinne dieser Versicherungsbedingungen setze voraus, dass das den Schaden verursachende Wasser aus dem Rohrsystem des versicherten Gebäudes austrete, vorliegend mithin aus dem Fallrohr der Dachterrasse ausgetreten sei. Der Fall, dass Niederschlagswasser nicht mehr von einem Regenfallrohr aufgenommen werden könne, sei ein bestimmungswidriger Nichteintritt von Wasser und kein Rückstau im Sinne der Versicherungsbedingungen. Da vorliegend nicht ersichtlich sei, in welcher Weise Wasser durch eine Überlastung der Kanalisation aus dem Rohr auf die Terrasse hochgedrückt worden sein könnte, liege der Versicherungsfall eines Rückstaus im Sinne der Elementarschadensversicherung nicht vor.

Nach dem erteilten Hinweis hat die Klägerin die Klage zurückgenommen und so den Rechtsstreit auf ihre Kosten beendet.

Vorinstanz
LG Bochum, Urt. v. 23.12.2016 – 4 O 177/15

Gericht/Institution: OLG Hamm
Erscheinungsdatum: 04.08.2017
Entscheidungsdatum: 26.04.2017
Aktenzeichen: 20 U 23/17

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 04.08.2017

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