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Erbrecht: OLG Hamm zur Formgültigkeit eines eigenhändig geschriebenen Testaments

Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Testament nur dann als eigenhändig geschriebenes Testament formgültig ist, wenn es auf einer unbeeinflussten Schreibleistung des Erblassers beruht.

Der im Dezember 2011 im Alter von 71 Jahren verstorbene Erblasser aus Holzwickede hatte im Oktober 2011 ein Testament geschrieben. Die in der Testamentsurkunde bedachten Antragstellerinnen hatten die Ausstellung eines sie als Erben ausweisenden Erbscheins beantragt. Die zur Anfertigung des Testaments durchgeführte Beweisaufnahme ergab, dass ein Zeuge dem seinerzeit bereits geschwächten Erblasser beim Schreiben des Testaments geholfen hatte. Der Zeuge konnte aber eine eigene Schreibleistung des Erblassers nicht sicher bestätigen und auch das Schriftbild des Testaments sprach nicht für eine solche Schreibleistung des Erblassers.
Das AG Unna hat den Erbscheinsantrag abgelehnt.

Auch das OLG Hamm hat den Antrag auf Erteilung eines dem Inhalt der Testamentsurkunde entsprechenden Erbscheins abgelehnt.

Da der Zeuge eine eigene Schreibleistung des Erblassers nicht sicher bestätigen konnte und auch das Schriftbild des Testaments nicht für eine solche sprach, konnte das OLG Hamm – so wie zuvor auch das Amtsgericht – die Einhaltung der gesetzlichen Form des § 2247 BGB und damit die wirksame Errichtung des Testaments nicht feststellen.

Eine Eigenhändigkeit im Sinne der gesetzlichen Vorschrift setzt nach Auffassung des Oberlandesgerichts zwingend voraus, dass der Erblasser die Testamentsniederschrift selbst angefertigt habe. Durch Dritte hergestellte Niederschriften seien immer unwirksam, selbst wenn sie in Anwesenheit des Erblassers nach dessen Willen und Weisungen angefertigt und von ihm unterschrieben worden seien. Die nach dem Gesetz zwingend notwendige Eigenhändigkeit sei nicht gegeben, wenn dem Erblasser die Hand geführt werde und dadurch die Schriftzüge von einem Dritten geformt würden. Der Erblasser müsse die Gestaltung der Schriftzüge selbst bestimmen. Zulässig sei eine unterstützende Schreibhilfe, solange der Erblasser die Schriftzeichen selbst forme. Für ein formgültiges eigenhändiges Testament verlange das Gesetz eine insoweit unbeeinflusste Schreibleistung des Erblassers.

OLG Hamm, Beschluß vom 2.10.2012 – I-15 W 231/12 -.

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