Zum Inhalt springen

Arbeitsrecht: Änderungen im AÜG gebilligt

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 25.11.2016 die vom Bundestag bereits beschlossenen Änderungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz gebilligt.

Damit sollen rund 1 Mio. Beschäftigte in der Leiharbeit in Deutschland bessere Rechte erhalten. So gilt ab April nächsten Jahres eine Höchstüberlassungsdauer für Leiharbeiter und Leiharbeiterinnen. Sie müssen dann nach 18 Monaten fest in einen Betrieb übernommen werden, wenn sie weiterhin dort arbeiten sollen. Andernfalls hat der Verleiher sie abzuziehen – es sei denn, die Tarifpartner einigen sich im Tarifvertrag auf eine längere Überlassung.

Außerdem soll auch in der Leiharbeit künftig der Grundsatz gelten: Gleicher Lohn für gleiche Arbeit. Anspruch auf den gleichen Lohn wie die Mitarbeiter aus der Stammbelegschaft haben Ausgeliehene, wenn sie neun Monate in ein- und demselben Entleihbetrieb gearbeitet haben. Auch hier sind über Branchen-Zusatzverträge Ausnahmen möglich: Die Betroffenen müssen dann stufenweise, spätestens jedoch nach 15 Monaten das gleiche Arbeitsentgelt bekommen.

Der Einsatz von Leiharbeitnehmern und Leiharbeiterinnen als Streikbrecher wird mit dem Gesetz verboten. Allerdings dürfen sie in einem bestreikten Betrieb arbeiten, wenn sie keine Tätigkeit von streikenden Beschäftigten ausführen.

Um zu verhindern, dass Leiharbeit missbräuchlich über Werkverträge verlängert wird, muss eine Arbeitnehmerüberlassung künftig offengelegt werden. Indem das Gesetz definiert, wer Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer ist, soll mehr Rechtssicherheit bei der Abgrenzung von abhängiger und selbständiger Tätigkeit entstehen. Darüber hinaus sollen die Betriebsräte über den Einsatz von Leiharbeit und Werkverträgen unterrichtet werden.

Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterschrift zugeleitet und kann danach im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll zum 01.04.2017 in Kraft treten.

Weitere Informationen

PDF-Dokument Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze (BR-Drs. 627/16 – PDF, 190 KB)

Quelle: Pressemitteilung des BR v. 25.11.2016

Schlagwörter:

Schreibe einen Kommentar