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Gebührenrecht: Abfallgebührensatzung 2010 des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Region Hannover (AHA) unwirksam

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat die festgelegte Grundgebühr für die Sackabfuhr des AHA ab dem 01.01.2010 für unwirksam erklärt.

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Das Gericht hält die unterschiedliche Ausgestaltung der Gebühren für die Sackabfuhr und die Behälterabfuhr innerhalb derselben öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung für unzulässig, weil es sich bei den beiden unterschiedlichen Abfuhrsystemen rechtlich nicht um unterschiedliche Leistungen handele und daher ein gleichartiges System der Gebührenerhebung gewählt werden müsse. Die Erhebung einer Grundgebühr nur für die Grundstücke, von denen Rest- und Bioabfallsäcke abgefahren würden, und nicht für diejenigen Grundstücke, die über die Abfuhr von Abfallbehältern entsorgt würden, sei unwirksam. Die Festlegung einer so hohen Grundgebühr, mit der ohne besondere Begründung ca. 80% des gesamten Gebührenaufkommens für die Sackabfuhr abgedeckt werde und deren Kalkulation keine hinreichende Aufschlüsselung nach den variablen und den invariablen Kostenanteilen erkennen lasse, verstoße.gegen Niedersächsisches Landesrecht. Darüber hinaus fehle eine hinreichende Differenzierung der mengenunabhängigen, im Verhältnis zu den Gesamtgebühren sehr hohen Grundgebühr nach den unterschiedlichen Benutzergruppen; es verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, dass etwa für Ein-Personen-Haushalte die gleiche Grundgebühr erhoben werde wie für Hotels, Schulen, Kindergärten, Gastwirtschaften und andere Betriebe bestimmter Größe.

Eine Revision zum BVerwG wurde nicht zugelassen.

OVG Lüneburg, Urteil 12.10.2012 – 9 KN 47/10 –

Bernhard von Boehn Rechtsanwalt
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