Peronenschaden was ist anders?
Personenschäden bedürfen der sorgfältigen und verantwortungsbewussten Bearbeitung. Große Personenschäden können nur Anwälte mit langjährigen Erfahrung und umfassender Kenntnisse erfolgreich bearbeiten. Rechtsanwalt von Boehn bearbeitet diese Fälle seit 30 Jahren.
Personenschaden auf Seiten des Geschädigten
Aus gutem Grund werden diese Personengroßschäden beim Haftpflichtversicherer von Spezialisten bearbeitet, die darauf hinarbeiten, das bestmögliche Ergebnis für ihren Versicherer zu erreichen. Viele Anwälte gehen ihnen in die Falle und schließen einen Vergleich. Gegen einen viel zu kleinen Abfindungsbetrag verzichtet der Geschädigte auf Zukunftsschäden. Der angebotene Betrag, eine unangemessene Abzinsung zugrunde liegend, deckt die Schäden nicht ausreichend ab. Lehnt der Geschädigte das Regulierungsangebot als unzureichend ab, müssen Prozesse geführt werden. Die Versicherer setzen an auf Spezialisten für Versiehrungsunternehmen, etwa Bach, Langheid & Dallmeyer, Rechtsanwälte, kurz BLD.
Personenschaden im Prozeß
Bereits außergerichtlich legt er Wert auf gerichtsverwertbare Feststellungen unter Beachtung der Darlegungs- und Beweisprobleme. Der Geschädigte muss grundsätzlich nur die Rechtsgutverletzung durch eine schadensverursachende rechtswidrige Handlung oder Unterlassung des Schädigers nach § 286 ZPO voll beweisen.
Den Schaden selbst muß der Geschädigte nur mit einer Wahrscheinlichkeit von 50 % beweisen, beim Mindestschaden ist er weitgehend von der Darlegung befreit, teilweise müssen nur die Tatsachen vorgetragen werden, die es den Gericht nach § 287 ZPO ermöglichen, den Schaden zu schätzen.
Regelmäßig wird von der Versicherung Verletzung der Schadenminderungspflicht und Mitverschulden eingewandt. Diese Einwendungen führen zu einer Abwägung der Verursachungsanteile von Geschädigten und Schädiger nach § 254 BGB, nicht zum Verlust des Schadensersatzanspruchs selbst. Auch die von der Versicherung erhobenen Einwendungen sind von ihr vorzutragen und voll zu beweisen. Zu diesen Einwendungen zählen beispielhaft, das Handeln auf eigene Gefahr, Teilnahme an Rennen, am Fußballspiel, Reiten auf fremdem Pferd, Einwilligung in die ärztliche Behandlung, fehlende Mitwirkung an einer Heilbehandlung.
Gerichtssachverständige nicht immer qualifiziert und unbefangen
Regelmäßig laufen die Gerichtsverfahren fair aber schleppend ab. Verzögerungen ergeben sich durch Sachverständige, die selten genug zeitnah Gutachten erstatten. Es ist deshalb sinnvoll, sich mit der Versicherung auf einen Gutachter zu einigen, der das Vertrauen beider Parteien hat.
Es ist darauf zu achten, daß die Beweisanträge des Geschädigten berücksichtigt werden. Die wichtigste Aufgabe sieht Rechtsanwalt v. Boehn in der Auseinandersetzung mit einem negativen Gutachten. Hier ist auf die Fachkunde des Gutachters, Widersprüche und Auslassungen zu achten. Regelmäßig besteht er auf der Anhörung des Sachverständigen zur Erläuterung des Gutachtens. Dabei achtet er darauf, daß der Sachverständige die unterschiedlichen Kausalitätsbegriffe in dem privaten Versicherungsrecht, in der gesetzlichen Unfallversicherung und im Schadensrecht beachtet. Körperliche und psychische Einschränkungen sind getrennt nach den Begriffen Arbeitsunfähigkeit, Beeinträchtigung der Haushaltsführung, Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit, Invalidität und Grad der Behinderung zu beurteilen. Die Begriffe unterliegen zudem unterschiedlichen Kausalitätsvoraussetzungen. Auch für einen Laien ist offensichtlich, welche Fehlermöglichkeiten in einem Gutachten liegen.
Personenschaden: Welche Schäden werden ausgeglichen
Die wichtigsten Ersatzansprüche bei Personenschäden sind Schmerzensgeld, Erwerbsschaden, Haushaltsführungsschaden und vermehrte Bedürfnisse.
Schmerzensgeld wird sofort geltend gemacht und ist ohne Fristsetzung verzinslich. Die Höhe richtet sich nach Schmerzensgeldtabellen. von Boehn benutzt die Tabelle von Jaeger/Luckey, die die für den Geschädigten günstigsten Beträge ausweist. In der letzten Zeit ist eine Steigerung der Beträge zu verzeichnen. Das Schmerzensgeld dient nur dem Ausgleich immaterieller Schäden und wird als Kapitalbetrag und eventuell zusätzlich als Rente gezahlt. Die Versicherer zeigen sich in der außergerichtlichen Regulierung beim Schmerzensgel in der Regel großzügig. Sie verlangt aber eine Abfindungserklärung für Zukunftsschäden. Dazu kann Rechtsanwalt von Boehn nicht wirklich raten.
Das OLG Celle veröffentlicht eine eigene Tabelle
Verdienstausfall
Auf Dauer ist beim Großschaden der materielle Schadensausgleich wichtiger. Er wird leider oft aus den Augen verloren, zumal er schwierig darzulegen ist. Der Verdienstausfall kann durch Bescheinigung des Arbeitgebers dargelegt werden. Bei der Berechnung des Netto ist der Steuerberater behilflich, der im Regulierungsfall die Steuerklärung erstellt. Seine Kosten sind von der Versicherung wie die sich ergebenden Steuern.
Der Fortkommensschaden ist vom Gericht nach § 287 ZGO zu schätzen, die Grundlagen sind darzulegen. Das gilt auch für Geschädigte die noch nicht über ein Einkommen verfügen, etwa Kleinkinder, Schüler, Studenten und Arbeitslose. Der BGH hat in vergleichbaren Fällen auf den Mindestlohn abgestellt. Will der Geschädigte einen höheren Verdienstausfall ersetzt erhalten muß er die Einkommens seiner Eltern und Geschwister darlegen. Daran orientiert die Rechtsprechung des BGH den Verdienstausfall.
Haushaltsführungsschaden
Unter den Erwerbsschaden fällt auch der Haushaltsführungsschaden, der bei Beeinträchtigung oder Ausfall unentgeltlicher Arbeit in Privathaushalten entsteht. Der Schaden kann nach den Berechnungstabellen von Schulz-Brock/Pardey berechnet werden.
Vermehrte Bedürfnisse
Vermehrte Bedürfnisse entstehen vor allem durch Pflegeaufwendungen. Die kostenlose Pflege von Familienangehörigen stellt eine ausgleichpflichtige Schadensposition dar. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach Tarifentgelt TVA-L Pflege. Die Notwendigkeit und das Entgelt legt man am besten durch ein Pflegegutachten dar.
Die Liste der möglichen Schadenspositionen ist lang, z. B. Kosten für die Anschaffung einer behindertengerechten Wohnung, eines behindertengerechten Fahrzeugs.