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Schadensersatz: Verkehrssicherungspflicht: Kontroll- und Reinigungspflichten eines Supermarktbetreibers

Das AG München hat entschieden, dass der Betreiber eines Supermarktes seiner Verkehrssicherungspflicht genügt, wenn er alle Vorkehrungen ergreift, die nach den konkreten Umständen erforderlich und zumutbar sind, um Gefahren von Kunden abzuwenden, die sich in dem öffentlichen Verkaufsraum bewegen.

Eine Münchnerin wollte ihre Einkäufe am 31.05.2014 in einem Supermarkt in München erledigen. Im Bereich der Obst- und Gemüsetheke der Filiale waren Rotweinflaschen als Aktion gesondert beworben und vor einer Säule aufgeschichtet. Als sie den Bereich passieren wollte, rutschte sie aus und fiel zu Boden. Die Münchnerin behauptet, wegen einer Putzwasserlake auf dem Boden ausgerutscht zu sein. Die Unfallstelle sei kurz zuvor gereinigt worden, da dort eine Rotweinflasche zerbrochen worden war. Durch den Sturz habe sie eine Rippenbogenprellung, eine Sprunggelenksdistorsion und ganz erhebliche Schmerzen erlitten. Sie ist der Meinung, dass der Supermarktbetreiber seine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe und jedenfalls ein Warnschild hätte aufstellen müssen. Sie verlangt mindestens 2500 Euro Schmerzensgeld. Der beklagte Supermarkt weigert sich zu zahlen. Die Stelle, an der die Rotweinflasche zerbrochen war, sei sofort von den Glasscherben und dem Rotwein gereinigt worden.

Das AG München hat die Klage der Münchnerin abgewiesen.

Nach Auffassung des Amtsgerichts hat der Supermarkt keine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Ein Supermarkt habe alle zumutbaren und erforderlichen Maßnahmen (zu ergreifen), um Gefahren von Kunden und so auch der Klägerin abzuwenden, die sich in ihren öffentlichen Verkaufsräumen bewegten. Absolute Sicherheit sei indessen nicht geschuldet. Eine Verkehrssicherungspflicht sei bei Anwendung dieser Maßstäbe nicht verletzt worden. Das Amtsgericht schenkte dem vernommenen Zeugen Glauben, der mit dem Putzdienst betraut war und führte aus, dass die Vernehmung des Zeugen (…) hier zur Überzeugung des Gerichts ergeben hätte, dass die streitgegenständliche Unfallstelle umgehend von einem Mitarbeiter der Beklagten – dem Zeugen (…) – von den vorhandenen Scherben gereinigt wurde und sich der Zeuge (…) sodann in das Lager begab, um eine Putzmaschine zu holen, mit deren Hilfe er den restlichen Rotwein beseitigen wollte. Es sei nicht ersichtlich, welche Maßnahmen noch veranlasst gewesen wären, um Schaden von der Klägerin abzuwenden. Der Supermarkt sei auch nicht verpflichtet gewesen, Warnschilder aufzustellen. Dies würde die Pflichten überspannen und den Verkehrssicherungspflichtigen über das wirtschaftlich zumutbare Maß hinaus belasten. Bei der Bestimmung des Maßes der für den Verkehrssicherungspflichtigen zumutbaren Vorkehrungen sei insofern insbesondere auf die Wahrscheinlichkeit und die Schwere eines möglichen Schadenseinritts Acht zu nehmen. Daraus folge, dass bestimmte Vorkehrungen zur Sicherheit der sich auf den Verkaufsflächen der Beklagten bewegenden Personen im genannten Sinne über die bereits ergriffenen Maßnahmen hinaus dann geschuldet sein könnten, wenn dies aufgrund der Umstände, insbesondere der naheliegenden Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts, angezeigt sei. Derlei Umstände habe die Klägerin hier jedoch nicht vorgetragen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 13.01.2017

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