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Schmerzensgeld: Hinterbliebenengeld bei Fremdverschulden

Wenn ein Mensch durch Verschulden eines anderen ums Leben kommt, sollen nahe Angehörige künftig vom Verursacher eine finanzielle Entschädigung verlangen können.

Dies sieht ein Gesetzentwurf (BT-Drs. 18/11397 – PDF, 1 MB) der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD „zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld“ vor. Ein wortgleicher Gesetzentwurf der Bundesregierung sei bereits im Bundesrat eingebracht worden. Ein solches zweigleisiges Verfahren sei gebräuchlich, um eine parallele Beratung in beiden Kammern zu ermöglichen und so die Gesetzgebung zu beschleunigen. Der Gesetzentwurf soll am 09.03.2017 erstmals im Bundestag beraten werden.

Bisher können Hinterbliebene nur dann Schmerzensgeld vom Verursacher des Todes eines Angehörigen verlangen, wenn sich eine gesundheitliche Beeinträchtigung als Folge des Todesfalls, ein sog. Schockschaden, medizinisch nachweisen lässt. Der Gesetzentwurf sehe nun „im Fall der fremdverursachten Tötung für Hinterbliebene, die zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis standen, einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld für das zugefügte seelische Leid gegen den für die Tötung Verantwortlichen vor“.

Quelle: hib – heute im bundestag Nr. 142 v. 08.03.2017

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