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Unterhaltsrecht: Bundesgerichtshof: Wegfall der Geschäftsgrundlage einer ehevertraglichen Regelung nach Änderung der Gesetzeslage

Der XII. Zivilsenat hat die für die Praxis äußerst wichtige Frage entschieden, ob frühere, möglicherweise lange zurückliegende Unterhaltsvereinbarungen zwischen den geschiedenen Eheleuten, welche eine lebenslange Unterhaltszahlung vorsehen, nunmehr wegen der Möglichkeit einer Befristung des Unterhaltsanspruchs an der Neuregelung zu messen und daher möglicherweise unwirksam sind.
Wer sich noch an die Abschaffung des Verschuldensprinzips und die Einführung des Zerrüttungsprinzips erinnert, weiß, welchen kreativen Ehrgeiz vor allem die Kautelarjurispondenz entwickelte, um in Eheverträgen Unterhaltsansprüche – fast immer – der Ehefrau festzulegen und einzugrenzen. Häufig erkaufte sich der später unterhaltsberechtigte Ehegatte den Unterhaltsanspruch durch die Vereinbarung der Gütertrennung, also den Verzicht auf den Zugewinnausgleich. Entsprechende Erwägungen und Ziele flossen auch in die Fassung von im Rahmen des Scheidungsverfahrens getroffenen Vereinbarungen zum nachehelichen Unterhalt ein.
Seit dem 01.01.2008 sieht § 1578b Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 2 BGB eine Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts vor. Damit stellt sich die Frage, ob der Unterhaltsverpflichtete nunmehr die Anpassung einer Unterhaltsvereinbarung verlangen kann, die er nach altem Recht abgeschlossen hatte.

Leitsätze:

1. Haben die Parteien in einem Ehevertrag eine lebenslange Unterhaltsverpflichtung vereinbart, und hat sich die Rechtslage danach geändert (Möglichkeit der Befristung), bleibt es dem Unterhaltspflichtigen im Zweifel unbenommen, sich auf eine Störung der Geschäftsgrundlage zu berufen.

2. Der Unterhaltsanspruch der nachfolgenden Ehefrau hat keine Auswirkung auf den Unterhaltsbedarf der früheren Ehefrau nach § 1578 BGB; dieser Anspruch ist allein im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nach § 1581 BGB zu berücksichtigen (im Anschluss an Senatsurt. v. 07.12.2011 – XII ZR 151/09).

BGH, Urteil vom 25. Januar 2012, XII ZR 149/09

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