Zum Inhalt springen

Verbraucherrecht: BGH: Vorlage an EuGH zum Widerrufsrecht bei Online-Matratzenkauf

Der BGH hat dem EuGH Fragen zum Widerrufsrecht beim Online-Matratzenkauf zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Der Kläger bestellte im Jahr 2014 über die Internetseite der Beklagten, einer Onlinehändlerin, eine „Dormiente Natural Basic“ Matratze zum Preis vom 1.094,52 Euro. Die Matratze war bei Auslieferung mit einer Schutzfolie versehen, die der Kläger nach Erhalt entfernte. Einige Tage später teilte er der Beklagten per Email mit, dass er die Matratze leider zurücksenden müsse und der Rücktransport durch eine Spedition veranlasst werden solle. Als die Beklagte dieser Aufforderung nicht nachkam, beauftragte der Kläger selbst eine Speditionsfirma.
Die beiden Tatsacheninstanzen hatten der auf Rückzahlung des Kaufpreises und Erstattung der Rücksendekosten (insgesamt 1.190,11 Euro) gerichteten Klage stattgegeben. Die Vorinstanzen hatten dabei angenommen, dass das dem Kläger im Fernabsatzhandel grundsätzlich zustehende Widerrufsrecht bei dem Kauf einer Matratze nicht deshalb ausgeschlossen sei, weil er die bei deren Anlieferung vorhandene Schutzfolie entfernt habe. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgte die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Der BGH hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH zur Vorabentscheidung über die Auslegung zweier Vorschriften des europäischen Rechts vorgelegt.

Nach Auffassung des BGH geht die hier maßgebliche Norm des BGB über den Ausschluss des Widerrufsrechts in den Fällen, in denen versiegelte Waren geliefert werden, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn die Versiegelung entfernt wurde (§ 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB), zurück auf eine inhaltsgleiche Vorschrift des europäischen Rechts, Art. 16 Buchst. e der Verbraucherrechterichtlinie (RL 2011/83/EU). Ob diese Vorschrift – wozu der BGH angesichts des Ausnahmecharakters der Vorschrift tendiert – dahin auszulegen sei, dass zu den dort genannten Waren solche Waren (wie etwa Matratzen) nicht gehörten, die zwar bei bestimmungsgemäßen Gebrauch mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen könnten, aber durch geeignete (Reinigungs-)Maßnahmen des Unternehmers – wenn auch möglicherweise mit Werteinbußen, die der Unternehmer kalkulieren könne – wenigstens wieder als gebrauchte Sachen verkehrsfähig gemacht werden könnten (Frage 1), sei nicht eindeutig zu beantworten. So werde in dem zwar nicht verbindlichen, aber unter Beteiligung der zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten sowie unter Mitwirkung von Wirtschaftsvertretern und Verbraucherverbänden erstellten Leitfaden der Generaldirektion Justiz der EU-Kommission (Stand: Juni 2013) als Beispiel für das Eingreifen des Ausnahmetatbestandes gemäß Art. 16 Buchst. e – neben Kosmetika – die Auflegematratze genannt.

Falls die Frage 1 bejaht werden sollte, stelle sich ferner die Frage, wie eine Verpackung beschaffen sein müsse, um als „Versiegelung“ zu gelten und welchen Inhalt der nach den gesetzlichen Vorschriften (Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 2, § 4 Abs. 1 EGBGB; Art. 6 Abs. 1 Buchst. k der Verbraucherrechterichtlinie) zu erteilende Hinweis über die Umstände des Erlöschens des Widerrufsrechts haben müsse (Frage 2). Auch bezüglich dieser Frage hat der BGH die Sache zur Vorabentscheidung dem EuGH vorgelegt.

Vorinstanzen
AG Mainz, Urt. v. 26.11.2015 – 86 C 234/15
LG Mainz, Urt. v. 10.08.2016 – 3 S 191/15

Gericht/Institution: BGH
Erscheinungsdatum: 15.11.2017
Entscheidungsdatum: 15.11.2017
Aktenzeichen: VIII ZR 194/16

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 178/2017 v. 15.11.2017

Schlagwörter: