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Verbraucherrechte: Auch unverschuldeter Unfall bei Hoteltransfer ist Reisemangel

Der BGH hat entschieden, dass ein Reiseveranstalter nach einem unverschuldetem Unfall beim Transfer zum Hotel den Reisepreis erstatten muss.

In beiden Verfahren buchten die Reisenden bei der Beklagten eine Pauschalreise vom 15.12. bis 29.12.2013 in die Türkei. Im Reisepreis war der Transfer vom Flughafen zum Hotel inbegriffen. Auf dieser Fahrt kam es zu einem Verkehrsunfall, bei dem der Transferbus auf der eigenen Fahrspur durch ein entgegenkommendes Fahrzeug gerammt wurde. Die Reisenden erlitten zum Teil schwere Verletzungen. Sie sahen in dem Unfall einen Reisemangel i.S.d. § 651c Abs. 1 BGB und verlangten von dem beklagten Reiseveranstalter unter anderem nach § 651d Abs. 1 BGB die Rückzahlung des Reisepreises.
Das AG Neuss hatte den Klagen teilweise stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hatte das LG Düsseldorf in beiden Fällen die Klagen insgesamt abgewiesen. Es hat das Vorliegen eines Reisemangels verneint und angenommen, der durch den „Geisterfahrer“ verursachte Unfall verwirkliche ein allgemeines Lebensrisiko der Reisenden, für das der Reiseveranstalter nicht einzustehen habe.

Der BGH hat auf die Revision der Kläger in beiden Fällen die Urteile des LG Düsseldorf aufgehoben und den Reiseveranstalter zur Erstattung des Reisepreises verurteilt.

Nach Auffassung des BGH war die Reiseleistung insgesamt mangelhaft, weil es dem Reiseveranstalter nicht gelungen ist, die Reisenden unversehrt zu dem gebuchten Hotel zu bringen und sie deswegen auch die weiteren Reiseleistungen nicht in Anspruch nehmen konnten. Der Umstand, dass den Reiseveranstalter kein Verschulden an dem durch den „Geisterfahrer“ verursachten Unfall getroffen habe, sei für die Erstattung des Reisepreises unerheblich, weil der Reiseveranstalter die Preisgefahr (d.h. das Risiko, den vereinbarten Reisepreis nicht zu erhalten) auch dann trage, wenn der Reiseerfolg durch Umstände vereitelt werde, die weder ihm noch dem Reisenden zugerechnet werden könnten.

Vorinstanzen

X ZR 117/15
AG Neuss, Urt. v. 17.02.2015 – 75 C 3139/14
LG Düsseldorf, Urt. v. 09.10.2015 – 22 S 89/15

X ZR 118/15
AG Neuss, Urt. v. 18.03.2015 – 92 C 2383/14
LG Düsseldorf, Urt. v. 09.10.2015 – 22 S 165/15

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 223/2016 v. 06.12.2016

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