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Verkehrsrecht: BGH: Obliegenheit des Käufers, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen

Leitsatz:

„Die Obliegenheit des Käufers, vor der Geltendmachung der in § 437 Nr. 2 und 3 BGB aufgeführten Rechte ein Nacherfüllungsverlangen an den Verkäufer zu richten, beschränkt sich nicht auf eine mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Nacherfüllung, sondern umfasst auch die Bereitschaft des Käufers, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Eine an den Verkäufer gerichtete Aufforderung, er möge innerhalb der gesetzten Frist dem Grunde nach seine Bereitschaft zur Nachbesserung erklären, stellt daher kein ordnungsgemäßes Nacherfüllungsverlangen dar (BGH, Urt. v. 10.03.2010 – VIII ZR 310/08 Rn. 12).“

Der BGH führt die Voraussetzungen für ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers aus. Es genügt hierbei nicht den Verkäufer lediglich zur Nacherfüllung aufzufordern, sondern es ist ebenfalls eine Obliegenheit des Käufers, die betreffende Sache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen zur Verfügung zu stellen. Das ist aufgrund der Tatsache, dass der Verkäufer ansonsten weder das Bestehen, die Ursache noch die Möglichkeit zur Behebung des Mangels feststellen kann, rechtlich nachvollziehbar. Darüber hinaus ist auch eine Sicherung der Beweise diesbezüglich vonnöten, was nur durch eine Bereitstellung der entsprechenden Sache möglich ist. Es ist demnach nicht für ein Nacherfüllungsverlangen ausreichend, wenn der Käufer den Verkäufer lediglich auffordert seine Bereitschaft zur Nacherfüllung zu erklären, ohne dass diesem die Möglichkeit gegeben wird, den Mangel zuerst selbst festzustellen (BGH, Urt. v. 10.03.2010 – VIII ZR 310/08 – NJW 2010, 1448 = JA 2010, 546, 547; BGH, Urt. v. 21.12.2005 – VIII ZR 49/05 – NJW 2006, 1195, 1197 = MDR 2006, 677, 678).

BGH 8. Zivilsenat, Urteil vom 01.07.2015 – VIII ZR 226/14

 

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