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Verkehrsrecht: LG Nürnberg-Fürth: Verkehrssicherungspflichten bei Nutzung eines Laubbläsers

Das LG Nürnberg-Fürth hat entschieden, dass beim Einsatz eines Laubbläsers Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen sind, um Gefahren für andere zu vermeiden.

Die Ehefrau des Klägers befuhr mit dessen Pkw VW Golf eine relativ schmale Straße. In Höhe einer an der Straße gelegenen Bushaltestelle waren Mitarbeiter der Stadt Fürth damit beschäftigt, die Gehwegfläche vom Herbstlaub zu reinigen. Dabei verwendete einer der Mitarbeiter einen Laubbläser und ein weiterer Mitarbeiter eine Fahrbahnkehrmaschine. Der Kläger war der Ansicht, die Mitarbeiter der Stadt Fürth hätten eine „Laubwolke“ vor die Windschutzscheibe seines Pkw geblasen und seine Ehefrau sei dadurch so erschrocken, dass sie die Lenkung verrissen habe und auf ein geparktes Fahrzeug aufgefahren sei. Der Kläger erhob Klage und verlangte von der Stadt Fürth Schadensersatz i.H.v. 4.364,63 Euro. Der Unfall sei auf die durchgeführten Reinigungsarbeiten zurückzuführen.

Das LG Nürnberg-Fürth hat die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des Landgerichts kann der Kläger nicht nachweisen, dass tatsächlich eine Laubwolke für den Unfall ursächlich war. Allerdings sei die Verkehrssicherungspflicht im Rahmen der durchgeführten Reinigungsarbeiten verletzt worden. Die Mitarbeiter der Stadt Fürth hätten Vorkehrungen treffen müssen, um Gefahren für Dritte möglichst zu vermeiden. So sei der Abstand zwischen dem Laubbläser und der diesem nachfolgenden Kehrmaschine zu groß gewesen. Auch seien keine Schilder oder Warntafeln aufgestellt gewesen.

Der Kläger hat gegen das Urteil des Landgerichts zunächst Berufung zum OLG Nürnberg eingelegt, diese aber nach einem Hinweis des Oberlandesgerichts wieder zurückgenommen (OLG Nürnberg, Hinweis v. 21.07.2016 – 4 U 1149/16). Die Entscheidung ist damit rechtskräftig.

Gericht/Institution: LG Nürnberg-Fürth
Erscheinungsdatum: 13.11.2017
Entscheidungsdatum: 10.05.2016
Aktenzeichen: 4 O 6465/15

Quelle: Pressemitteilung des OLG Nürnberg Nr. 35/2017 v. 13.11.2017

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