Zum Inhalt springen

Verkehrsrecht: OLG Frankfurt: Mithaftung eines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs bei nächtlichem Zusammenstoß

OLG Frankfurt: Der Halter eines falsch geparkten Fahrzeugs ist für einen Schaden verantwortlich, wenn ein Fahrer nachts gegen das geparkte Fahrzeug stößt.

Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls, der sich nachts in einem Wohngebiet in Frankfurt am Main ereignete. Der Kläger hatte sein Fahrzeug unmittelbar hinter einer die Fahrbahn verengenden Verkehrsinsel im Halteverbot am rechten Straßenrand geparkt. Der beklagte Fahrer stieß bei Dunkelheit mit seinem Fahrzeug ungebremst gegen die hintere linke Ecke des klägerischen PKWs. Das klägerische Fahrzeug wurde dadurch gegen ein weiteres – bereits zuvor im Parkverbot abgestelltes – Fahrzeug geschoben und dieses wiederum gegen ein Drittes.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Das OLG Frankfurt hat auf die Berufung des Klägers den Beklagten zur Zahlung von 75% des entstandenen Schadens verurteilt.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat der Beklagte unstreitig das Fahrzeug des Klägers beschädigt. Der Unfall sei für den Beklagten auch nicht unvermeidbar gewesen. Sollte durch das verbotswidrige Abstellen kein ausreichender Platz mehr zur Durchfahrt gewesen sein, hätte ein Zusammenstoß durch Umfahren der Stelle vermieden werden können. Der Umfang des Schadensersatzanspruchs richte sich jedoch nach dem Maß der beiderseitigen Verursachung und des Verschuldens. Regelmäßig überwiege zwar der Verursachungsanteil des aktiv fahrenden Verkehrsteilnehmers. Dieser könne bei Tageslicht ein verkehrswidrig parkendes Fahrzeug „in der Regel wahrnehmen und bei entsprechender Aufmerksamkeit einen Zusammenstoß leicht verhindern“. Der Halter des beschädigten, verbotswidrig haftenden PKWs erhalte in diesen Fällen grundsätzlich vollen Schadensersatz.

Hier stünde dem Kläger jedoch auf Grund der besonderen Umstände nur ein anteiliger Schadensersatzanspruch zu. Der Zusammenstoß wäre mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit vermieden worden, wenn der Kläger sein Fahrzeug nicht an dieser Stelle im Park- und Halteverbot geparkt hätte. Das klägerische Fahrzeug sei nicht nur wegen der Dunkelheit schlecht zu sehen gewesen. Es sei zudem in einer Weise geparkt worden, die eine nicht unerhebliche Erschwerung für den fließenden Verkehr darstellte. Der Kläger habe sein Fahrzeug unmittelbar nach der Verkehrsinsel und der dadurch bedingten Fahrbahnverengung in einem gefährdeten Bereich abgestellt. Zudem habe bereits vor ihm ein ebenfalls verbotswidrig parkendes Fahrzeug gestanden. Dies habe die Gefahr begründet, dass ein an der Verkehrsinsel Vorbeifahrender es zu spät (sehe) und dann nicht rechtzeitig nach links lenke. Als Fahrer trage der Beklagte allerdings die größere Verantwortung für den Unfall, so dass der Kläger den überwiegenden Teil, nämlich 75% seines Schadens erhalte.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Vorinstanz
LG Frankfurt, Urt. v. 24.11.2017 – 2+21 O 249/17

Gericht/Institution: OLG Frankfurt
Erscheinungsdatum: 06.04.2018
Entscheidungsdatum: 15.03.2018
Aktenzeichen: 16 U 212/17

Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt v. 06.04.2018

Verkehrsrecht: Auffahrunfall auf der Autobahn bei 38 km/h: Haftung 50 zu 50

Schlagwörter:

Die Kommentarfunktion ist deaktiviert.