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Versicherungsrecht: AG München: Beweislast bei Geltendmachung von Kosten einer Auslandskrankenbehandlung

Das AG München hat entschieden, dass ein Reisender keinen Anspruch auf Ersatz der Behandlungskosten im Ausland hat, wenn er der Auslandsreisekrankenversicherung nicht durch die Vorlage entsprechender Belege nachweisen kann, welche Diagnose gestellt und wie die Behandlungen konkret durchgeführt wurden.

Der klagende 42-jährige Vater beantragte nach durchgeführter Pakistanreise für sich und seine beiden fünfjährigen Zwillinge bei seiner Reiseversicherung Erstattung von Behandlungskosten in Höhe von umgerechnet 1.343,75 Euro. Am 20.01.2015 hatte er für sich und seine beiden Kinder eine Auslandsreisekrankenversicherung abgeschlossen. Am 23.03.2015 reichte er eine Schadensmeldung ein und verlangte von ihm in Pakistan für Behandlung und Medikamente bezahlte 150.060 pakistanische Rupien (ca. 1.200 Euro) zu erstatten. Aus den eingereichten Unterlagen ging nicht hervor, an welchen Erkrankungen der Kläger und seine Kinder litten und inwieweit diese Erkrankungen behandelt wurden. Die Beklagte beauftragte einen Ermittlungsdienst mit Nachforschungen über die Korrektheit der eingereichten Rechnungen, wodurch ihr Kosten von 250 Euro entstanden. Mit Schreiben vom 25.06.2015 lehnte die Beklagte die Regulierung ab. Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen müssen alle Belege neben Namen und Geburtsdatum der behandelten Person das Behandlungsdatum, den Grund der Behandlung und die einzelnen ärztlichen Leistungen und Kosten enthalten.
Der Kläger behauptet, er und seine minderjährigen Kinder seien in Pakistan plötzlich und unerwartet erkrankt und hätten an erheblichen Magen-Darm-Beschwerden gelitten. Die Beklagte wiederum behauptet, die vom Kläger eingereichten Belege seien zum Teil gefälscht, jedenfalls von einer Institution ausgestellt, die überhaupt nicht mehr existent gewesen sei. Sie verlangt ihrerseits die von ihr für die Nachforschung bezahlten 250 Euro erstattet. Beide Seiten erhoben gegeneinander Klage beim AG München.

Das AG München hat beide Klage abgewiesen

Nach Auffassung des Amtsgerichts hat der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte, da er nicht zur Überzeugung des Gerichts den Versicherungsfall nachzuweisen vermochte. Er habe zwar glaubhaft angegeben, dass zunächst seine Kinder und dann er selbst unerwartet erkrankten, so dass eine ärztliche Behandlung der Kinder sowie sein stationärer Aufenthalt erforderlich wurden. Andererseits war seine Aussage von Detailarmut geprägt, so dass das Gericht immer wieder Begleitumstände erfragen musste. Aus den vorgelegten Rechnungen ergebe sich unstreitig keine Diagnose. Weiterhin sei nicht erkennbar, welche konkreten Behandlungen durchgeführt wurden. Dass der Kläger tatsächlich 150.060 PKR für medizinische Behandlungen und Medikamente gezahlt habe, sei nicht nachgewiesen.“

Ebenso hat das AG München den Antrag der Versicherung auf Erstattung der Nachforschungskosten von 250 Euro zurückgewiesen, da nicht zur Überzeugung des Gerichts feststand, dass die vorgelegten Belege gefälscht sind. Aus dem vorgelegten Bericht des eingesetzten Ermittlungsdienstes ergeben sich zwar die Behauptungen der Beklagten. Der Kläger habe jedoch die Richtigkeit des Berichtes bestritten. Ob dieser Bericht den Tatsachen entspreche, vermag das Gericht nicht zu beurteilen. Geeignete Beweismittel wurden nicht angeboten.

Das Urteil ist seit dem 04.10.2017 rechtskräftig.

Gericht/Institution: AG München
Erscheinungsdatum: 10.11.2017
Entscheidungsdatum: 30.05.2017
Aktenzeichen: 159 C 517/17

Quelle: Pressemitteilung des AG München Nr. 87/2017 v. 10.11.2017

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