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Versicherungsrecht: AG München: Wohngebäudeversicherung: Kostentragung bei Baumfällung nach einem Sturm

Das AG München hat entschieden, dass es vom Wortlaut der Versicherungsbedingungen abhängt, ob die Kosten für die Fällung eines bruchgefährdeten Baumes auf einem Nachbargrundstück von der Wohngebäudeversicherung bezahlt werden.

Die klagende Grundstückseigentümerin hatte bei der beklagten Versicherung eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen. Am 31.03.2015 lockerte der Sturm „Niklas“ den Wurzelballen einer auf einem benachbarten Grundstück stehenden Scheinzypresse derart, dass diese in Schieflage geriet und drohte, auf das Haus der Klägerin zu fallen. Mit Bescheid vom 05.05.2015 genehmigte die Lokalbaukommission München die Fällung des Baumes wegen akuter Umsturz- bzw. Bruchgefahr und stellte fest, dass eine umgehende Fällung des Baumes aufgrund der Gefahrenlage erforderlich sei. Am 08.05.2015 ließ die Klägerin den Baum fällen und entsorgen. Sie zahlte dafür 1.515,47 Euro. Diese Kosten für die Baumfällung und 65 Euro Gebühren für den Bescheid der Lokalbaukommission verlangte die Klägerin von ihrer Versicherung ersetzt. Sie war der Meinung, dass der Sturm und die dadurch verursachte Schieflage des Baumes im Zeitraum vor dessen Beseitigung ein von der Versicherung umfasster Schadensfall sei. Die Versicherung lehnte die Schadensregulierung ab. Die Grundstückseigentümerin erhob Klage vor dem AG München.

Das AG München hat die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des Amtsgerichts ist ein Versicherungsfall vorliegend nach dem Wortlaut der Versicherungsvereinbarung noch nicht eingetreten, da der gefällte Baum durch das zwischen den Parteien unstreitige Sturmereignis weder vollständig umgestürzt war, noch das versicherte Gebäude beschädigt hat. Nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen seien Schäden ersatzfähig die dadurch „entstehen, dass der Sturm (…), Bäume (…) auf versicherte Sachen wirft“. Der Baum habe sich im vorliegenden Fall infolge des Sturmes jedoch aufgrund des gelockerten Wurzelballens lediglich in Schieflage über dem Haus der Klägerin gefunden und sei nicht auf das Gebäude geworfen worden. Grundsätzlich seien nach den Versicherungsbedingungen auch Maßnahmen zu ersetzen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung eines unmittelbar drohenden versicherten Schadens oder Minderung des Schadens, für sachgerecht habe halten dürfen. Von einem unmittelbar bevorstehenden (erneuten) Versicherungsfall, also ein Umsturz oder Bruch gerade und nur durch einen neuen Sturm, könne nicht ausgegangen werden. Aufgrund der Sachlage und der Einschätzung der Lokalbaukommission (…) sei (…) sofortiger Handlungsbedarf gegeben gewesen, sodass ebenso gut ein Umstürzen oder Brechen des Baumes aufgrund der eigenen Schwerkraft des Baumes oder anderer (nicht versicherter) Umwelteinflüsse im Raum gestanden habe. Dass sich der Baum bereits gute zwei Monate in Schwebelage über dem Haus der Klägerin befunden habe, sei kein hinreichendes Argument gegen einen zu erwartenden Umsturz etwa aus eigener Schwerkraft.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Gericht/Institution: AG München
Erscheinungsdatum: 20.10.2017
Entscheidungsdatum: 06.04.2017
Aktenzeichen: 155 C 510/17

Quelle: Pressemitteilung des AG München Nr. 81/2017 v. 20.10.2017

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