Nach einem Beschluss des BVerfG vom 2. Feb. 2015 kann es treuwidrig sein, wenn nach der Kündigung Widerspruch bei zutreffender Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F. erhoben wird. Dann kann die Ausübung des Widerspruchsrechts rechtsmißbräuchlich sein. Tappen Sie nicht in diese Falle. Rechtsanwalt von Boehn berät Sie zuverlässig über Ihre Möglichkeiten, wenn eine Lebensversicherung kündigen wollen oder bereits gekündigt haben.
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