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Versicherungsrecht: OLG Oldenburg: Mehrfachversicherung: Keine doppelte Auszahlung der Versicherungsprämie

Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass im Falle einer „Mehrfachversicherung“ nur der tatsächlich entstandene Schaden ersetzt verlangt werden kann, wobei unter Umständen eine bewusst abgeschlossene Mehrfachversicherung auch zum Verlust des Versicherungsschutzes führen kann.

Ein Mann hatte nach einem Brandschaden seine Hausratversicherung auf 40.000 Euro in Anspruch genommen. Die Versicherung verweigerte die Zahlung mit dem Argument, es liege eine Mehrfachversicherung vor, d.h. der Versicherte habe zwei Versicherungen für dieselbe Gefahr abgeschlossen. Er habe bei Abschluss des Versicherungsvertrages im Jahr 2012 bewusst wahrheitswidrig verneint, bereits eine andere Hausratversicherung zu haben. Der Versicherte bestritt dies und behauptete, diese andere Hausratversicherung habe seine Frau 1996 abgeschlossen. Er sei des Deutschen damals noch nicht ausreichend mächtig gewesen.

Das OLG Oldenburg hat darauf hingewiesen, dass es beabsichtige die Berufung zurückzuweisen. Daraufhin hat der Kläger seine Berufung zurückgenommen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei es erwiesen, dass der Versicherte den Vertrag im Jahr 2012 in betrügerischer Absicht abgeschlossen hat. Denn er habe bereits vier Monate nach dem Abschluss der Versicherung im Jahr 2012 beiden Versicherungen einen Wasserschaden gemeldet gehabt und von beiden jeweils 800 Euro abkassiert. Es sei fernliegend, dass der Mann sich erst anlässlich dieses Schadensfalles an die Versicherung aus dem Jahr 1996 erinnert habe und bei Abschluss der zweiten Versicherung kurz vor dem Schadensfall nicht an die erste Versicherung gedacht habe. Kurz nach dem Wasserschaden habe der Mann dann den Versicherungsvertrag aus dem Jahr 1996 auf eine höhere Versicherungssumme umgestellt gehabt. Weitere zwei Monate später sei es zu dem Brandschaden gekommen, den er beiden Versicherungen gemeldet habe. Bei den Schadensmeldungen habe er jeweils angegeben, nicht anderweitig versichert zu sein. Durch einen Zufall sei dann aber herausgekommen, dass eine Mehrfachversicherung vorgelegen habe. Vor dem gesamten Hintergrund sei davon auszugehen, dass der Mann von Anfang an beabsichtigt habe, im Schadensfalle doppelt abzurechnen. Dies führe zur Nichtigkeit des 2012 abgeschlossenen Versicherungsvertrages.

Beim Eintritt eines Versicherungsfalles könne ein Versicherter immer nur seinen tatsächlich entstandenen Schaden ersetzt verlangen. Wenn er zwei Versicherungen für dieselbe Gefahr abgeschlossen habe, könne er also nicht zweimal kassieren, sondern nur einen Betrag, der seinem Schaden entspreche. Wenn er die beiden Verträge gar abgeschlossen habe, um mehrfach abzurechnen, seien die Verträge, die in dieser Absicht geschlossen worden sind, nichtig und der Versicherte erhalte gar kein Geld, § 78 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG).

Gericht/Institution: OLG Oldenburg (Oldenburg)
Erscheinungsdatum: 21.11.2017
Entscheidungsdatum: 21.08.2017
Aktenzeichen: 5 U 18/17

Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg Nr. 57/2017 v. 21.11.2017

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