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Kosten & Gebühren

Unser Grundsatz: Faire und transparente Vergütung

Die Kosten meiner Tätigkeit richten sich nach dem Umfang und der Bedeutung Ihres Falles. Als Rechtsanwalt bin ich an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gebunden, das die gesetzlichen Mindest- und Höchstgebühren regelt.

Unser Ziel: In jedem Fall streben wir an, die Kostentragung durch Dritte zu erreichen – damit Sie am Ende möglichst wenig oder gar nichts selbst zahlen müssen.

So können Ihre Kosten übernommen werden

Möglichkeit Wer zahlt? Voraussetzung
Erfolgreiche außergerichtliche Tätigkeit Ihr Gegner Gegner erkennt Anspruch an oder vergleicht sich
Rechtsschutz-versicherung Ihre Versicherung Bestehende Police, Deckungszusage
Beratungshilfe Der Staat Geringes Einkommen, außergerichtliche Beratung
Erfolgreiche Prozessführung Ihr Gegner Obsiegen im Prozess
Prozesskostenhilfe Der Staat Geringes Einkommen, Erfolgsaussichten
Verfahrenskostenhilfe Der Staat Familienrechtliche Verfahren

Erfolgreiche außergerichtliche Tätigkeit

Der eleganteste Weg zur Kostenübernahme: Wir setzen Ihre Ansprüche außergerichtlich durch, sodass der Gegner die Kosten trägt.

  • Bei Verkehrsunfällen: Die gegnerische Haftpflichtversicherung zahlt bei berechtigten Ansprüchen auch die Anwaltskosten
  • Bei Verzug: Wer in Verzug ist, muss auch die Kosten der Rechtsverfolgung ersetzen (§ 286 BGB)
  • Bei Vergleich: Häufig werden im Rahmen eines Vergleichs auch die Anwaltskosten übernommen

Rechtsschutzversicherung

Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung? Dann übernehmen wir die komplette Abwicklung:

  • Wir stellen die Deckungsanfrage für Sie
  • Wir rechnen direkt mit Ihrem Versicherer ab
  • Sie müssen nicht in Vorleistung treten
  • Bei Ablehnung: Wir setzen Ihren Deckungsanspruch durch (Stichentscheid, Ombudsverfahren, Deckungsklage)

Ihr Recht: Nach § 127 VVG haben Sie freie Anwaltswahl. Lassen Sie sich nicht an „Partneranwälte“ der Versicherung verweisen.

Beratungshilfe

Für Personen mit geringem Einkommen übernimmt der Staat die Kosten einer außergerichtlichen Rechtsberatung:

Voraussetzungen

  • Geringes Einkommen: Sie können die Kosten nicht selbst aufbringen
  • Keine Rechtsschutzversicherung: Oder diese deckt den Fall nicht ab
  • Keine Mutwilligkeit: Die Rechtsverfolgung darf nicht mutwillig erscheinen

So funktioniert es

Sie beantragen beim Amtsgericht Ihres Wohnortes einen Beratungshilfeschein. Mit diesem Schein kommen Sie zu mir – Sie zahlen dann nur eine Eigengebühr von 15 Euro.

Prozesskostenhilfe (PKH)

Für gerichtliche Verfahren gibt es die Prozesskostenhilfe – der Staat übernimmt die Gerichts- und Anwaltskosten:

Voraussetzungen

  • Bedürftigkeit: Geringes Einkommen und Vermögen
  • Hinreichende Erfolgsaussichten: Die Klage muss Aussicht auf Erfolg haben
  • Keine Mutwilligkeit: Die Rechtsverfolgung darf nicht mutwillig sein

Vorteil: Bei Bewilligung von PKH zahlen Sie keine Gerichtskosten und keine Anwaltskosten – oder nur geringe Raten je nach Einkommen. Auch bei Verlust des Prozesses sind Sie vor den Kosten des Gegners weitgehend geschützt.

Verfahrenskostenhilfe (VKH)

In familienrechtlichen Verfahren (Scheidung, Unterhalt, Sorgerecht, Umgangsrecht) heißt die staatliche Unterstützung Verfahrenskostenhilfe. Die Voraussetzungen entsprechen der Prozesskostenhilfe.

Die Erstberatung: Ihr Einstieg

In einem ersten Gespräch klären wir:

  • Wie ist die Rechtslage in Ihrem Fall?
  • Welche Erfolgsaussichten bestehen?
  • Welche Möglichkeiten der Kostenübernahme gibt es?
  • Mit welchen Kosten müssen Sie im schlimmsten Fall rechnen?

Transparenz: Bevor wir tätig werden, erhalten Sie eine klare Einschätzung zu den voraussichtlichen Kosten und den Möglichkeiten der Kostenübernahme.

Fragen zu Kosten und Kostenübernahme?

Rufen Sie an – wir klären gemeinsam, welche Möglichkeiten es in Ihrem Fall gibt.

Telefon Hannover: 0511 30 03 78 00

Telefon Burgdorf: 05136 8866-0

Rechtsgrundlagen

  1. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
  2. 127 VVG (Freie Anwaltswahl bei Rechtsschutzversicherung)
  3. Beratungshilfegesetz (BerHG)
  4. § 114 ff. ZPO (Prozesskostenhilfe)
  5. 76 FamFG (Verfahrenskostenhilfe)

Kanzlei von Boehn | Rechtsanwalt Bernhard von Boehn

Fachanwalt für Arbeitsrecht | Fachanwalt für Verkehrsrecht | Fachanwalt für Versicherungsrecht

info@von-boehn.de | www.von-boehn.de

Hannover/Burgdorf