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Arbeitsrecht: LAG Niedersachsen: Dankes-, Bedauerns- und Wunschformel im geänderten Arbeitszeugnis

Über die Jahre hat sich durchgesetzt, dass ein Zeugnis möglichst knapp die Leistungsbeurteilung, die sich auch auf die Führung beziehen muss, mit einer abschließenden Note ausweist. Diese aus Zeugnis Generatoren oder Formularbücher abgeschriebenen Formeln und auch die Schlussformel sollten nach Ansicht des Unterzeichners nicht aufgenommen werden. Das kein Anspruch auf eine Dankes-und Wunschformel besteht, hat das Bundesarbeitsgericht bereits entschieden. Das Besondere an dem von dem Landesarbeitsgericht zu entscheidenden Fall war, dass zunächst die Formel im Arbeitszeugnis aufgenommen war und aus irgendwelchen Gründen hat der Arbeitgeber sie dann später weggelassen. Dann ist der Arbeitgeber daran gebunden. Er kann sie nicht weglassen.

Leitsätze:

1. Ein Arbeitnehmer kann unmittelbar aus § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO keinen Anspruch auf eine Dankes- und Wunschformel ableiten. Das Interesse des Arbeitgebers, seine innere Einstellung zu dem Arbeitnehmer sowie seine Gedanken- und Gefühlswelt nicht offenbaren zu müssen, ist dabei höher zu bewerten als das Interesse des Arbeitnehmers an einer Schlussformel. Dies gilt auch für Zeugnisse mit einer weit überdurchschnittlichen Bewertung.

2. Der Arbeitgeber ist an den Inhalt eines erteilten Zeugnisses jedoch grundsätzlich gebunden. Von den in ihm enthaltenen Wissenserklärungen des Arbeitgebers zum Verhalten oder zur Leistung des Arbeitnehmers kann er nur dann abrücken, wenn ihm nachträglich Umstände bekannt werden, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen. Das ergibt sich auch aus dem Rechtsgedanken des Maßregelungsverbots (§ 612a BGB). Der Arbeitgeber ist deshalb nicht befugt, vom Arbeitnehmer nicht beanstandete Teile des Zeugnisses grundlos über die zu Recht verlangten Berichtigungen hinaus zu ändern. Dies gilt auch für eine erteilte Dankes-, Bedauerns- und Wunschformel.

3. Dass das Arbeitsverhältnis bei Erteilung des (berichtigten) Zeugnisses nicht mehr besteht, hindert nicht die Anwendung des Maßregelungsverbotes.