Arzthaftung: Bundesgerichtshof zur Beweislastumkehr bei grobem Behandlungsfehler
Leitsatz War ein grober Verstoß gegen den ärztlichen Standard grundsätzlich geeignet, mehrere Gesundheitsschäden bekannter oder (noch) unbekannter Art zu verursachen, kommt eine Ausnahme vom Grundsatz der Beweislastumkehr bei grobem Behandlungsfehler regelmäßig nicht deshalb in Betracht, weil der eingetretene Gesundheitsschaden als mögliche Folge des groben Behandlungsfehlers zum maßgebenden Zeitpunkt noch nicht bekannt war (Abgrenzung zum Senatsurteil … Arzthaftung: Bundesgerichtshof zur Beweislastumkehr bei grobem Behandlungsfehler weiterlesen
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