Durchsetzung der Deckung und freie Anwaltswahl
Unser Service: Komplette Abwicklung mit Ihrer Rechtsschutzversicherung
Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen? Dann ist das Ziel klar: Kostenschutz für Ihren Rechtsstreit. In der Praxis übernehmen wir für Sie den kompletten Service:
- Deckungsanfrage: Rechtsanwalt von Boehn stellt die Deckungsanfrage für Sie
- Direkte Abrechnung: Im Erfolgsfall rechnen wir Gebühren und Gerichtskosten direkt mit Ihrem Versicherer ab
- Keine Vorleistung: Sie müssen nicht in Vorleistung treten
Das Problem: Die „Schadensteuerung“ der Versicherer
Die Durchsetzung von Kostenzusagen wird zunehmend schwieriger. Versicherer agieren heute oft als strenge Kostenmanager – mit verschiedenen Methoden:
Die Hotline-Falle
Vorsicht: Für eine telefonische Erstberatung erhalten Sie meist sofort eine Zusage – oft jedoch verbunden mit dem Versuch, Sie an einen „Partneranwalt“ der Versicherung zu verweisen.
Das Problem mit Partneranwälten
Diese Anwälte haben oft spezielle Vergütungsvereinbarungen mit der Versicherung. Es besteht die Gefahr, dass sie eher im wirtschaftlichen Interesse der Versicherung handeln:
- Schneller Vergleich statt konsequenter Rechtsdurchsetzung
- Kostenminimierung für den Versicherer statt maximaler Erfolg für Sie
- Interessenkonflikt: Wer bezahlt, schafft an?
Ihr Recht: Freie Anwaltswahl nach § 127 VVG
Lassen Sie sich nicht steuern! Gemäß § 127 VVG haben Sie das Recht auf freie Anwaltswahl. Sie dürfen Rechtsanwalt von Boehn beauftragen, auch wenn die Versicherung Ihnen jemand anderen empfiehlt.
- 127 Abs. 1 VVG: „Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, zu seiner Vertretung in Gerichts- und Verwaltungsverfahren den Rechtsanwalt, der seine Interessen wahrnehmen soll, aus dem Kreis der Rechtsanwälte, deren Vergütung der Versicherer nach dem Versicherungsvertrag trägt, frei zu wählen.“
Wenn die Versicherung „Nein“ sagt: Unsere Gegenstrategien
Sobald es teuer wird (Klageverfahren, Gutachter), lehnen Versicherer Deckungsanfragen oft ab. Die Standardbegründungen lauten:
- „Keine hinreichende Aussicht auf Erfolg“
- „Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung“
Unsere Position: Wir akzeptieren diese Ablehnungen nicht. Wir verfügen über das juristische Instrumentarium, um Ihren Versicherungsschutz zu erzwingen.
1. Der Stichentscheid (§ 128 VVG)
Lehnt der Versicherer wegen angeblich fehlender Erfolgsaussichten ab, verlangen wir einen Stichentscheid:
- Ein unabhängiger Rechtsanwalt prüft die Erfolgsaussichten erneut
- Bestätigt dieser unsere Einschätzung, muss der Versicherer zahlen
- Kostenrisiko: Der Versicherer trägt auch die Kosten für den Stichentscheid
2. Die Versicherungsombudsfrau
Bei Streitwerten bis 10.000 Euro führen wir Beschwerdeverfahren bei der Ombudsfrau für Versicherungen:
- Bindend für den Versicherer: Entscheidungen sind für die Versicherung bis 10.000 Euro bindend
- Risikolos für Sie: Das Verfahren ist für Sie kostenfrei
- Schnell: Entscheidung oft innerhalb weniger Wochen
3. Die Deckungsklage
Wenn außergerichtliche Mittel scheitern, verklagen wir Ihre Rechtsschutzversicherung auf Feststellung der Deckungspflicht.
BGH, Urt. v. 05.06.2024 – IV ZR 140/23: Der BGH hat die Rechte der Versicherungsnehmer gestärkt: Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich – nicht der Zeitpunkt der Deckungsablehnung.
Das bedeutet: Wenn sich die Rechtsprechung zwischen Deckungsablehnung und Deckungsklage zu Ihren Gunsten ändert, profitieren Sie davon. Der Versicherer kann sich nicht mehr auf die damalige Rechtslage berufen.
Übersicht: Unsere Strategien bei Deckungsablehnung
| Strategie | Rechtsgrundlage | Wann geeignet | Kostenrisiko |
| Stichentscheid | § 128 VVG | Ablehnung wegen „fehlender Erfolgsaussichten“ | Versicherer trägt Kosten |
| Ombudsverfahren | VersVermittlerO / VomVO | Streitwert bis 10.000 Euro | Kostenfrei für Sie |
| Deckungsklage | § 256 ZPO (Feststellungsklage) | Außergerichtliche Mittel gescheitert | Eigenes Kostenrisiko |
Aktuelle BGH-Rechtsprechung: Verbesserte Chancen für Versicherungsnehmer
Die Rechtsprechung des BGH hat die Position der Versicherungsnehmer in Deckungsstreitigkeiten deutlich gestärkt:
Der maßgebliche Zeitpunkt für die Erfolgsaussichten
Grundsatz: Für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Bewilligungsreife (ca. 2-3 Wochen nach vollständiger Informationserteilung) maßgeblich.
Ausnahme zugunsten des Versicherungsnehmers: Ändert sich die Rechtsprechung nach der Deckungsablehnung zugunsten des Versicherungsnehmers, ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich.
Anforderungen an die Erfolgsaussichten
Der BGH hat klargestellt, dass die Anforderungen an die Erfolgsaussichten nicht überspannt werden dürfen:
- Es genügt, wenn der Versicherer den Rechtsstandpunkt des Versicherungsnehmers für vertretbar hält
- Der Versicherer muss von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt sein
- Ein bloßes Prozessrisiko reicht nicht für eine Deckungsablehnung
Fazit: Eine Ablehnung ist kein Schlusspunkt
Unsere Haltung: Eine Ablehnung der Deckung ist für uns kein Schlusspunkt, sondern der Auftakt zur Durchsetzung Ihrer vertraglichen Rechte. Mit dem Stichentscheid, dem Ombudsverfahren und der Deckungsklage stehen uns wirksame Instrumente zur Verfügung.
Rechtsschutzversicherung lehnt ab?
Wir setzen Ihren Deckungsanspruch durch – notfalls auch gegen Ihren Versicherer.
Telefon: 0511 3003780
Rechtsprechung und Rechtsgrundlagen
- BGH, Urt. v. 05.06.2024 – IV ZR 140/23 (Maßgeblicher Zeitpunkt für Erfolgsaussichten)
- 127 VVG (Freie Anwaltswahl)
- 128 VVG (Stichentscheid)
- 3a ARB / Nr. 3.4.1 ARB (Ablehnung wegen mangelnder Erfolgsaussichten)
- Versicherungsombudsmann e.V. (Beschwerdeinstanz bis 10.000 Euro)
Kanzlei von Boehn | Rechtsanwalt Bernhard von Boehn
Fachanwalt für Arbeitsrecht | Fachanwalt für Verkehrsrecht | Fachanwalt für Versicherungsrecht
Burgdorf bei Hannover | www.von-boehn.de