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Haftung freier Berufe: Haftung des Hufschmiedes beim Beschlagen eines Pferdes

Das OLG Köln hat sich mit der Frage befasst, ob ein Hufschmied nach einer fehlerhaften Beschneidung und Beschlagung eines Pferdes auch für dessen Springuntauglichkeit infolge Lahmheit haftet.

Der Kläger hatte im Jahr 2006 für 14.500 Euro ein Springpferd gekauft und mit diesem auf nationalen und internationalen Turnieren Preisgelder von über 15.000 Euro gewonnen. Während der Turniere wurde das Tier jeweils im Rahmen eines „Vet-Check“ ohne Befund auf Lahmheit hin untersucht. Im Jahr 2009 beschnitt der beklagte Hufschmied die Hufe mittels „Heißbeschlags“. Hierbei schnitt er einen Huf zu kurz aus. Danach lahmte das Pferd, dessen Wert nach Ansicht des Klägers zwischenzeitlich auf 350.000 Euro gestiegen war. Trotz der chronischen Lahmheit setzte der Kläger das Pferd im Jahr 2012 noch bei einem Dressurwettbewerb ein. Anfang 2013 ließ er es einschläfern.
Der Kläger hat in erster Instanz vor dem LG Köln vergeblich Schadensersatz i.H.v. 350.000 Euro verlangt.

Das OLG Köln hat die klageabweisende Entscheidung bestätigt.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts streitet für den Kläger ein sog. Anscheinsbeweis. Wenn nach einer fehlerhaften Beschneidung und Beschlagung durch den Hufschmied das vorher erfolgreiche und als gesund getestete Turnierpferd lahme, dann sei nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die fehlerhafte Behandlung durch den Hufschmied auch ursächlich für die Springuntauglichkeit des Pferdes geworden sei. Dieser Anscheinsbeweis sei aber vom Beklagten im konkreten Fall entkräftet worden. Denn es bestehe die ernsthafte Möglichkeit, dass das Pferd alleine aufgrund degenerativer Veränderungen chronisch lahm geworden. Der gerichtliche Sachverständige habe nämlich auf den Röntgenbildern des Pferdes degenerative Veränderungen gefunden, die die wahrscheinliche Ursache für die chronische Lahmheit gewesen seien. Ein Zusammenhang mit der Hufbehandlung sei unwahrscheinlich. Denn es sei ein höchst seltenes Geschehen, dass eine chronische Lahmheit durch ein einmaliges fehlerhaftes Beschlagen eines Hufes auftrete. Außerdem sei auch an anderen Beinen eine Lahmheit aufgetreten, die sicher nicht Folge des Beschlagens sei. Die damit verbleibende Unsicherheit falle dem beweisbelasteten Kläger zur Last.

Schließlich hafte der Hufschmied auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines „groben Behandlungsfehlers“. Insoweit gelten allerdings für den Hufschmied die Grundsätze, die der BGH für die Haftung von Humanmedizinern aufgestellt habe. Diese müssten bei einem groben Behandlungsfehler beweisen, dass der Fehler nicht zu dem eingetretenen Schaden geführt habe (Beweislastumkehr). Das gilt nach Ansicht des Oberlandesgerichts nicht nur für den Tierarzt, sondern auch für den Hufschmied. Denn auch die Tätigkeit des Hufschmiedes beziehe sich auf einen lebenden Organismus. Darüber hinaus habe der Gesetzgeber in § 1 Abs. 1 Hufbeschlagsgesetz festgelegt, dass es Aufgabe des Hufschmiedes sei „die Gesundheit von Huf- und Klauentieren … durch einen sach-, fach- und tiergerechten Huf- und Klauenbeschlag zu erhalten“. Im konkreten Fall habe der Kläger allerdings keinen groben Behandlungsfehler des Beklagten beweisen können. Nicht jedes zu starke Einkürzen der Hufe sei grob fehlerhaft. Dass das Einkürzen in einer grob fehlerhaften Weise zu stark gewesen sei, habe nicht festgestellt werden können.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Es wurde aber die Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH eingelegt.

Vorinstanzen
LG Aachen, Urt. v. 31.07.2015 – 11 O 368/10

Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln Nr. 34/2016 v. 24.11.2016

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