Einstandspflicht des Arbeitgebers bei betrieblicher Altersversorgung – BVV zahlt nicht? DB muss einspringen!

LAG Niedersachsen, Urteil vom 24.04.2023 – 15 Sa 125/22 B

Fachanwalt für Arbeitsrecht Bernhard v. Boehn, Burgdorf bei Hannover

Was passiert, wenn die vom Arbeitgeber eingeschaltete Pensionskasse die zugesagte Berufsunfähigkeitsrente verweigert – und der Arbeitnehmer seine Ansprüche gegen die Kasse hat verjähren lassen? Haftet dann trotzdem der Arbeitgeber? Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat diese praxisrelevante Frage in einem von unserer Kanzlei geführten Verfahren eindeutig beantwortet: Ja, der Arbeitgeber haftet.

Der Sachverhalt: Berufsunfähigkeit, Pensionskasse und Verjährung

Unser Mandant war seit 1990 als Kreditsachbearbeiter bei der BHW Bank AG beschäftigt. Sein Arbeitsvertrag enthielt in § 3 eine Zusage auf betriebliche Altersversorgung: Während der Betriebszugehörigkeit sollte er beim Beamtenversicherungsverein des Deutschen Bank- und Bankiersgewerbes (BVV) versichert sein, wobei die BHW Bank die Beiträge übernahm. Die Versicherung sah unter anderem eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 189,29 EUR vor.

Das Arbeitsverhältnis endete 2003. Seit März 2014 ist der Mandant berufsunfähig. Bereits 2014 beantragte er die BU-Rente beim BVV – dieser lehnte die Zahlung jedoch ab. Als der Mandant schließlich vor dem Landgericht Hannover klagte, wies das Gericht die Klage ab: Die dreijährige Verjährungsfrist des § 14 Abs. 1 VVG war bereits abgelaufen. Die Ansprüche gegen den BVV waren damit unwiederbringlich verloren.

Die entscheidende Frage war nun: Kann sich der Mandant stattdessen an die Rechtsnachfolgerin der BHW Bank – die Deutsche Bank AG – als Arbeitgeberin wenden und von dieser die Berufsunfähigkeitsrente verlangen?

Erste Instanz: Arbeitsgericht Hannover weist Klage ab

Das Arbeitsgericht Hannover wies die Klage mit Urteil vom 12.01.2022 ab. Das Gericht nahm eine sogenannte teleologische Reduktion des § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG vor: Der Arbeitgeber solle nicht einstandspflichtig sein, wenn er den Arbeitnehmer ordnungsgemäß beim Versorgungsträger angemeldet und alle Beiträge gezahlt habe, der Versorgungsträger grundsätzlich leistungsfähig sei und die Nichtleistung allein darauf beruhe, dass der Arbeitnehmer seine Ansprüche habe verjähren lassen.

Gegen dieses Urteil legten wir Berufung zum Landesarbeitsgericht Niedersachsen ein.

Berufung erfolgreich: LAG Niedersachsen gibt Klage vollumfänglich statt

Die 15. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen änderte das erstinstanzliche Urteil vollständig ab und verurteilte die Deutsche Bank AG zur Zahlung von 20.632,61 EUR an rückständiger Berufsunfähigkeitsrente nebst Zinsen sowie zur laufenden monatlichen Zahlung von 189,29 EUR bis zum Eintritt in die Altersrente.

Die wesentlichen Entscheidungsgründe:

1. Versorgungszusage, keine reine Beitragszusage

Die Beklagte hatte argumentiert, bei der Regelung in § 3 des Arbeitsvertrages handele es sich lediglich um eine reine Beitragszusage, auf die das Betriebsrentengesetz keine Anwendung finde. Das LAG wies dies zurück: Die Überschrift „Betriebliche Altersversorgung“, die Bezeichnung als „Ergänzung zu den Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung“ und die Anmeldung beim BVV als Pensionskasse sprächen eindeutig für eine beitragsorientierte Leistungszusage im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG.

2. Keine teleologische Reduktion des § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG

Das LAG stellte klar: Eine Einschränkung der gesetzlichen Einstandspflicht des Arbeitgebers kommt nicht in Betracht. Es fehle bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Weder Wortlaut noch Entstehungsgeschichte des Gesetzes ließen eine solche erkennen. Die Einstandspflicht sei bewusst an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft worden – insbesondere nicht an ein Verschulden des Arbeitgebers.

Entscheidend: Sinn und Zweck der Einstandspflicht ist der besondere Schutz der Ansprüche des Arbeitnehmers auf betriebliche Altersversorgung. Dem Arbeitnehmer steht der Anspruch gegen den Arbeitgeber neben dem Anspruch gegen den externen Versorgungsträger zu. Dieser unterliegt zudem der langen Verjährungsfrist des § 18a BetrAVG. Würde man § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG einschränken, liefe § 18a BetrAVG in solchen Fällen leer.

3. Kein Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers wegen Verjährenlassens

Die Beklagte hatte hilfsweise mit einem Schadensersatzanspruch aufgerechnet: Der Kläger habe eine vertragliche Rücksichtnahmepflicht verletzt, indem er den BVV nicht rechtzeitig verklagt habe. Auch dies wies das LAG zurück. Die Annahme einer Verpflichtung des Arbeitnehmers, den externen Versorgungsträger zu verklagen, laufe dem Sinn und Zweck des § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG zuwider. Andernfalls könnte sich der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen aus der Versorgungszusage entziehen, indem er dem Arbeitnehmer vorwirft, den Versorgungsträger nicht rechtzeitig in Anspruch genommen zu haben.

4. Subsidiarität der Arbeitgeberhaftung und Verjährung

Besonders praxisrelevant ist die Feststellung des LAG zur Verjährung: Der Arbeitgeber und die Pensionskasse haften nicht als Gesamtschuldner. Die Haftung des Arbeitgebers ist vielmehr subsidiär. Das bedeutet: Der Arbeitnehmer konnte die Beklagte erst in Anspruch nehmen, als der BVV Ende 2017 durch Ablauf der Verjährungsfrist berechtigt war, die Leistung zu verweigern. Da die Klage im Juni 2021 erhoben wurde, waren die Ansprüche gegen die Arbeitgeberin noch nicht verjährt.

Was bedeutet dieses Urteil für betroffene Arbeitnehmer?

Die Entscheidung des LAG Niedersachsen hat erhebliche praktische Bedeutung für alle Arbeitnehmer, die über eine Pensionskasse, Unterstützungskasse oder einen anderen externen Durchführungsweg eine Zusage auf betriebliche Altersversorgung erhalten haben:

  • Verschuldensunabhängige Einstandspflicht: Der Arbeitgeber haftet unabhängig davon, aus welchem Grund der externe Versorgungsträger nicht leistet – sei es wegen Insolvenz, satzungsmäßiger Einschränkungen oder eben wegen Verjährung.
  • Keine Rücksichtnahmepflicht zur Klage gegen den Versorgungsträger: Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, zunächst den externen Versorgungsträger gerichtlich in Anspruch zu nehmen, bevor er sich an den Arbeitgeber wendet.
  • Längere Verjährungsfrist gegen den Arbeitgeber: Wegen § 18a BetrAVG unterliegen die Ansprüche gegen den Arbeitgeber einer eigenständigen Verjährung, die später zu laufen beginnt als die versicherungsrechtliche Verjährung des § 14 VVG.
  • Erfüllungsanspruch, nicht nur Schadensersatz: Die Einstandspflicht führt zu einem verschuldensunabhängigen Erfüllungsanspruch. Der Arbeitnehmer muss kein Verschulden des Arbeitgebers nachweisen.

Fazit und Handlungsempfehlung

Das Urteil des LAG Niedersachsen bestätigt eindrucksvoll, dass die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG ein wirkungsvolles Schutzinstrument für Arbeitnehmer ist. Selbst wenn die Ansprüche gegen den externen Versorgungsträger aus welchen Gründen auch immer nicht mehr durchsetzbar sind, bleibt der Arbeitgeber in der Pflicht.

Wenn Ihre Pensionskasse oder Ihr Versorgungsträger die Zahlung einer zugesagten Berufsunfähigkeitsrente, Altersrente oder Hinterbliebenenrente verweigert, prüfen Sie Ihre Ansprüche gegen den früheren Arbeitgeber. Unsere Kanzlei verfügt über umfangreiche Erfahrung in der Durchsetzung solcher Ansprüche – wie dieser erfolgreich geführte Prozess zeigt.

Entscheidung: LAG Niedersachsen, Urteil vom 24.04.2023 – 15 Sa 125/22 B
Vorinstanz: ArbG Hannover, Urteil vom 12.01.2022 – 1 Ca 123/21 B
Revision: zugelassen
Prozessvertretung des Klägers: Rechtsanwalt Bernhard v. Boehn, Burgdorf

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