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Das Anerkenntnis des Haftpflichtversicherers

BGH: Rechtswirkung einer Regulierungszusage des Haftpflichtversicherers

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 19. November 2008 (Az. IV ZR 293/05) befasst sich mit der Bedeutung und Rechtswirkung einer Regulierungszusage eines Haftpflichtversicherers gegenüber einem Geschädigten. Der BGH stellt klar, dass eine solche Zusage als deklaratorisches Anerkenntnis zu verstehen ist, das sowohl den Versicherer als auch den Versicherungsnehmer bindet.

Kernaussagen des Urteils:

  1. Deklaratorisches Anerkenntnis: Eine Regulierungszusage des Haftpflichtversicherers wird so interpretiert, dass der Versicherer sowohl die Deckungspflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer als auch den Haftpflichtanspruch des Geschädigten anerkennt.
  2. Verbindlichkeit: Der Versicherer kann sich gegenüber dem Geschädigten nicht auf Einwendungen berufen, die sich aus dem Versicherungsverhältnis ergeben, sofern diese bei der Zusage bekannt waren.
  3. Vertrauensschutz: Der Geschädigte darf darauf vertrauen, dass die Zusage des Versicherers Bestand hat, ohne die Deckungsfragen zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer überprüfen zu müssen.

Rechtsanwalt Bernhard von Boehn ist darauf spezialisiert, solche Anerkenntnisse durchzusetzen, insbesondere wenn Versicherer nach einer Regulierungszusage nicht zahlen. Sollten Sie von einem Versicherer hingehalten werden, steht Ihnen Herr von Boehn kompetent zur Seite, um Ihre Ansprüche durchzusetzen.

Weitere Informationen und Beratung erhalten Sie unter Kontakt oder telefonisch unter 0511 30037800