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Hinterbliebenengeld für das ungeborene Kind – wenn der Vater stirbt, bevor er seinen Sohn kennenlernen konnte

Burgdorf, Februar 2026 | Bernhard v. Boehn, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Verkehrsrecht

Ein Verkehrsunfall, ein Todesfall, eine schwangere Witwe – und ein Kind, das seinen Vater niemals kennenlernen wird. Was auf den ersten Blick wie ein klarer Fall für das 2017 eingeführte Hinterbliebenengeld klingt, entpuppt sich in der Praxis als rechtliches Minenfeld: Steht dem Kind, das zum Zeitpunkt des Todes noch im Mutterleib war, überhaupt ein Anspruch aus § 844 Abs. 3 BGB zu?

Die Versicherungswirtschaft sagt: nein. Wir sagen: ja – und zwar auf der Grundlage von Verfassungsrecht, Europarecht und neuesten medizinischen Erkenntnissen.

1. Was ist das Hinterbliebenengeld?

Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2421) hat der deutsche Gesetzgeber in § 844 Abs. 3 BGB einen Anspruch auf Hinterbliebenengeld eingeführt. Wer durch eine unerlaubte Handlung, eine Gefährdungshaftung oder eine Vertragsverletzung getötet wird, hinterlässt seinen nächsten Angehörigen seitdem einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld für das zugefügte seelische Leid.

Das Gesetz vermutet zugunsten von Ehegatten, Lebenspartnern, Eltern und Kindern des Getöteten ein besonderes persönliches Näheverhältnis – diese Vermutung kann der Haftpflichtige nur in Ausnahmefällen widerlegen.

§ 844 Abs. 3 BGB (Auszug): „Hat der Ersatzpflichtige den Tod eines Menschen verursacht, so kann der Hinterbliebene, der zur Zeit des Todes in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis zu dem Getöteten stand, Entschädigung in Geld für das zugefügte seelische Leid verlangen. […] Ein solches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.“

Der Gesetzgeber hat sich bei der Einführung ausdrücklich auf den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bezogen: Art. 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention verlange, dass nahe Angehörige eines Getöteten bei möglicher staatlicher Mitverantwortung für den Todesfall einen zivilrechtlichen Geldanspruch für immaterielle Schäden erhalten (BT-Drs. 18/11397, S. 8; EGMR, Bubbins ./. Großbritannien, 17.03.2005, Nr. 50196/99).

2. Das Problem: Was ist mit dem Nasciturus?

§ 844 Abs. 3 BGB erwähnt als Begünstigte ein Kind des Getöteten. Was aber gilt für ein Kind, das zum Zeitpunkt des Todes noch nicht geboren war – als sogenannter Nasciturus im Mutterleib?

Das Oberlandesgericht München hat in einer vereinzelten Entscheidung vom 05.08.2021 (24 U 5354/20) den Anspruch des Nasciturus verneint: Das Gesetz nenne den Nasciturus nicht ausdrücklich; das sei bewusst so gewollt.

Diese Entscheidung überzeugt aus mehreren Gründen nicht:

a) Der Nasciturus-Grundsatz

Das römische Recht kennt seit Jahrtausenden den Grundsatz: nasciturus pro iam nato habetur, quotiens de commodis eius agitur – das ungeborene Kind gilt als bereits geboren, soweit es um seine Vorteile geht. Dieser Grundsatz ist in § 1923 Abs. 2 BGB (Erbrecht) und in § 844 Abs. 2 S. 2 BGB (Unterhaltsanspruch des Nasciturus) positivrechtlich verankert.

Der Bundesgerichtshof wendet ihn auf deliktische Ansprüche pränatal geschädigter Kinder an (BGH NJW 1972, 1515; BGH NJW 1993, 1783). Es ist systemwidrig, den Nasciturus bei Vorteilen (Erbrecht, Unterhalt, Schadensersatz für Körperverletzung) einzubeziehen, ihn bei der Entschädigung für das seelische Leid über den Tod seines Vaters auszuschließen.

b) Medizinische Realität: Das Leid beginnt im Mutterleib

Neueste medizinische Erkenntnisse zeigen, dass der Nasciturus den Schockmoment des Todes seines Vaters nicht abstrakt, sondern unmittelbar und körperlich erlebt:

  • Akute Reaktion: Der mütterliche Adrenalinausstoß infolge der Todesnachricht bewirkt eine kardiotokographisch (CTG) messbare fetale Tachykardie und veränderte Herzratenvariabilität.
  • Hirnorganische Dauerschäden: Chronisch erhöhte Cortisolspiegel der traumatisierten Mutter passieren die Plazentaschranke und verändern die Entwicklung von Amygdala und Hippocampus – epigenetisch nachweisbar durch Methylierungsanalysen der HPA-Achse (Meaney, Nature Neuroscience 2001; Gluckman/Hanson, Mismatch, 2006).

Das seelische Leid des Nasciturus ist damit nicht abstrakt, sondern medizinisch objektivierbar.

c) Verfassungsrecht: Art. 6 Abs. 2 GG

Der fremdverschuldete Tod des Vaters entzieht dem ungeborenen Kind dauerhaft sein Grundrecht auf elterliche Fürsorge (Art. 6 Abs. 2 GG). Eine Auslegung, die diesen Eingriff ohne jeden zivilrechtlichen Ausgleich lässt, ist verfassungswidrig.

3. Das EMRK-Argument: Die Versicherungswirtschaft sitzt im Glashaus

Das stärkste Argument ist ein rechtshistorisches – und es trifft die Versicherungswirtschaft ins Mark.

Der Gesetzgeber hat § 844 Abs. 3 BGB ausdrücklich eingeführt, weil der EGMR in Bubbins ./. Großbritannien (2005) festgestellt hatte, dass grundsätzlich eine Entschädigung für den aus der Verletzung resultierenden immateriellen Schaden als Teil des Spektrums der Wiedergutmachung zur Verfügung stehen sollte (EGMR, Bubbins ./. Großbritannien, Rn. 171).

Im Fall Bubbins war die Schwester des Getöteten vom Schadensersatz für immateriellen Schaden ausgeschlossen. Der EGMR sah darin eine Verletzung von Art. 13 EMRK (Recht auf wirksame Beschwerde). Großbritannien musste sein Recht ändern.

Deutschland hat daraufhin § 844 Abs. 3 BGB eingeführt – aber mit einer Besonderheit: Die Gesetzesbegründung weist selbst aus, dass die Kostenschätzung von maximal 240 Millionen Euro jährlich (BT-Drs. 18/11397, S. 11) unter aktiver Mitwirkung der Versicherungswirtschaft als Sachverständige zustande kam. Das Gesetz wurde schon in seiner Grundstruktur restriktiv konzipiert.

Eine weitere, darüber hinausgehende restriktive Auslegung – der Ausschluss des Nasciturus – perpetuiert exakt das, was Art. 13 EMRK verbietet: Es gibt einen Hinterbliebenen, dem nachweislich durch den fremdverschuldeten Tod seines Vaters Schaden entstanden ist, und dem jede Entschädigungsmöglichkeit verweigert wird.

Der Bundesgerichtshof ist als nationales Revisionsgericht verpflichtet, § 844 Abs. 3 BGB konventionskonform auszulegen. Eine Rechtsposition, die Art. 13 i.V.m. Art. 2 EMRK gebietet, kann nicht als aussichtslos abgetan werden.

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