Zum Inhalt springen

Unfallregulierung digital

Im Schadensfall bundesweit

KOSTENLOSE BERATUNG

Die  Unfallaufnahme erfolgt sofort durch die Kanzlei persönlich am Telefon. Kein anonymes Kontaktformular, kein legal tech zur Gewinnoptimierung. Die Daten werden direkt in eine lokale Unfalldatenbank eingegeben.

Unterlagen per Email und/oder WhatsApp-Messinger:

Besonders einfach können Sie die Unfallregulierung mit abwickeln. Schon am Unfallort können Sie Bilder vom Unfall, beteiligten Fahrzeugen, amtlichen Kennzeichen, Visitenkarten, schriftliche Erklärungen des Unfallgegners, eine Sprachnachricht und den Standort senden.

Wünschen Sie eine Unfallregulierung rufen Sie an oder senden Sie einfach:

Persönliche Daten:

  • Adresse
  • Telefonnummer
  • eMail-Adresse
  • Rechtsschutzversicherung

Angaben zum Unfall:

  • Ort und Zeit
  • Ihr amtliches Kennzeichen
  • Ihre KH-Versicherung
  •  Amtliches Kennzeichen des Unfallgegners
  • Polizeidienststelle und Tagebuchnummer
  • Sachverhalts wird von der Kanzlei ermittelt

Schriftverkehr:

  • mit der Versicherung
  • Anhörungsbogen der Polizei
  • Sachverständigengutachten
  • Kostenvoranschlag

Die anfallenden Rechtsanwaltsgebühren übernimmt die gegnerische Haftpflichtversicherung zu 100% bei der Regulierung.

Die Unfallregulierung erfolgt nach den folgenden Grundsätzen:

  • Schadensaufnahme noch am ersten Tage der telefonischen Kontaktaufnahme
  • Hinweise z.B. auf Schadensminderungspflichten, auf Unfallersatztarif des Mietwagenunternehmers und die Rechtsprechung des 6. Zivilsenates des Bundesgerichtshofs zur Erstattungsfähigkeit, auf beizubringende Unterlagen
  • Aufnahme einer elektronischen Akte, Unterlagen werden eingescannt und schriftlich überlassene Originale sofort zurückgegeben
  • erstes Anschreiben mittels Telefax oder e-Mail an den KH-Versicherer
  • Anforderung des Unfallberichts der Polizei und der amtlichen Ermittlungsakte am Tage der Kontaktaufnahme
  • Anfrage bei der informa HIS GmbH

  • Ermittlung der Haftpflichtversicherung  über den Zentralruf der Autoversicherer, bei Auslandsbeteiligung über das Deutsches Büro Grüne Karte e.V., über die Verkehrsopferhilfe e.V. bei Unfällen in Deutschland, die durch nicht ermittelte oder nicht versicherte Kraftfahrzeuge verursacht werden und bei Unfällen im Ausland in der Funktion als Entschädigungsstelle nach der 4. KH-EG-Richtlinie.
  • Information des eigenen KH-Versicherers (und ggf. Kaskoversicherers bei Mitverursachung des Unfalls durch den Geschädigten) als  Obligenheit im Schadensfall
  • Vollmacht mit Zahlungsanweisungen für die Haftpflichtversicherung
  • nur Direktzahlung, keine Zahlungsverzögerung durch anwaltliches Anderkonto
  • kurze, angemessene Zahlungsfristen
  • ggf. Anforderung ärztlicher Atteste
  • Klageerhebung bei unvollständiger Zahlung nach zwei Monaten, im Einzelfall können sich Abweichungen ergeben
  • Kostenlose Einholung der Deckungszusage für Klageerhebung von der Rechtsschutz
  • Regulierung mit Augenmaß, so in der Regel volle Übernahme der Anwaltskosten durch Haftpflichtversicherer
  • Bei Verdacht der Unfallmanipulation wird die Schadensregulierung sofort abgebrochen.

Nach dem Unfall bloß nicht:

  • Niemals vor Ort die Unfallschuld eingestehen
  • Die Abwicklung des Unfalls nicht von einer Werkstatt abnehmen lassen
  • keine „kostenlose“ Unfallhilfe annehmen, keine Abtretung von Schadensersatzansprüchen
  • keine Vereinbarungen mit der gegnerischen Versicherung über die Wahl der Werkstatt

Verkehrsanwälte helfen Ihnen kompetent bei:

  • der Durchsetzung von Schadensersatzforderungen
  • der Sicherung der Beweise
  • der Feststellung des Schadensumfangs
  • Fragen der Wertminderung
  • Fragen der Reparaturkosten
  • Kosten für Gutachten entsprechend der Haftungsquote

Ihr Recht:

  • einen Anwalt Ihrer Wahl, keinen Vertragsanwalt ihrer Rechtsschutzversicherung
  • die freie Wahl der Reparaturwerkstatt, nicht notwendig markengebundenen
  • die freie Entscheidung, ob und wie Sie den Schaden reparieren lassen oder nach Gutachten abrechnen
  • die freie Wahl eines Gutachters, die bessere Wahl kann der Gutachter das Versicherer sein, denn kostet sie kein Geld
  • einen Mietwagen während der Reparatur oder eine Entschädigung für den Nutzungsausfall
  • den zur Reparatur erforderlichen Geldbetrag
  • Reparatur, solange die Reparaturkosten die Kosten der Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeuges nicht um mehr als 30% übersteigen