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Arbeitsrecht: BAG: Keine Unmöglichkeit der Beschäftigung bei Wegfall des Arbeitsplatzes

Das BAG hat entschieden, dass ein Arbeitgeber im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO nicht erfolgreich einwenden kann, ihm sei die Erfüllung eines rechtskräftig zuerkannten Beschäftigungsanspruchs auf einem konkreten Arbeitsplatz wegen dessen Wegfalls unmöglich, wenn er den arbeitsvertraglichen Beschäftigungsanspruch durch Zuweisung einer anderen vertragsgemäßen Tätigkeit erfüllen könnte.

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem rechtskräftigen Urteil eines Arbeitsgerichts aus dem Jahr 2010. Danach hat die Klägerin den Beklagten „zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Direktor Delivery Communication & Media Solutions Deutschland und General Western Europe auf der Managerebene 3 zu beschäftigen“. Die Klägerin wendet ein, ihr sei die titulierte Beschäftigung des Beklagten unmöglich, weil der Arbeitsplatz aufgrund konzernübergreifender Veränderungen der Organisationsstruktur weggefallen sei. Eine andere Tätigkeit hat sie dem Beklagten nicht zugewiesen.
Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hatte ihr stattgegeben.

Die Revision des Beklagten hatte vor dem BAG Erfolg.

Nach Auffassung des BAG kann die Klägerin, selbst wenn die Beschäftigung des Beklagten infolge des Wegfalls des Arbeitsplatzes i.S.v. § 275 Abs. 1 BGB unmöglich ist, mit dieser Einwendung im Verfahren nach § 767 ZPO jedenfalls wegen des aus § 242 BGB abzuleitenden, von Amts wegen zu berücksichtigenden sog. Dolo-agit-Einwands nicht durchdringen. Danach verstößt gegen Treu und Glauben, wer eine Leistung verlangt, die er sofort zurückgewähren muss („dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est“). Durch die Nichtbeschäftigung des Beklagten verstoße die Klägerin gegen die Beschäftigungspflicht (§ 611 Abs. 1 BGB). Fehlendes Verschulden habe sie nicht dargelegt (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Sie müsse dem Beklagten deshalb nach § 280 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 249 Abs. 1 BGB eine andere vertragsgemäße Beschäftigung zuweisen. Dass ihr dies nicht möglich oder zuzumuten sei, habe die Klägerin nicht behauptet.

Vorinstanz
LArbG Düsseldorf, Urt. v. 10.06.2016 – 10 Sa 614/15

Gericht/Institution: BAG
Erscheinungsdatum: 22.03.2018
Entscheidungsdatum: 21.03.2018
Aktenzeichen: 10 AZR 560/16

Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 17/2018 v. 21.03.2018

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