Berufung der Kanzlei BLD „offensichtlich unbegründet“
OLG Brandenburg: Berufung der Kanzlei BLD „offensichtlich unbegründet“ – Wenn das Rohr bricht, ist der Regen egal
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Wer eine Gebäude- oder Hausratversicherung abschließt, vertraut darauf, dass Schäden durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser bezahlt werden. Doch was passiert, wenn es zum Zeitpunkt des Rohrbruchs regnet und sich Regenwasser mit dem Abwasser mischt? Versucht der Versicherer dann, den Schaden auf ein nicht versichertes „Witterungsereignis“ zu schieben?
Genau diesen Versuch hat das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) nun mit deutlichen Worten unterbunden und die Berufung der für den Versicherer tätigen Kanzlei BLD (Bach Langheid Dallmayr) als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Der Fall: Wasser aus dem Nachbarhaus
Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin einen klassischen Wasserschaden zu beklagen. Im Keller der benachbarten Doppelhaushälfte hatte sich ein Abwasserbogen gelöst. Das Wasser trat dort aus, drang durch die Trennwand (eine dünne Kalksandsteinwand) und beschädigte den Hausrat der Klägerin im Wert von über 10.000 Euro.
Die Sachlage schien klar: Ein gebrochenes Rohr ist ein Leitungswasserschaden. Doch der Versicherer wehrte sich.
Die Argumentation der Gegenseite: Es regnete doch
Die von der Kanzlei BLD vertretene Beklagte versuchte, den Versicherungsschutz mit dem Argument auszuhebeln, es habe stark geregnet. Da sich im Abwasserrohr auch Niederschlagswasser befunden habe, handele es sich um einen (oft nicht versicherten oder hier ausgeschlossenen) „Rückstau“ oder einen Schaden durch „Witterungsniederschläge“.
Das OLG Brandenburg erteilte dieser Argumentation eine klare Absage. Der Senat wies darauf hin, dass ein „Leitungswasserschaden“ und ein „Rückstau“ zwei völlig unterschiedliche Dinge sind. Die Ursache war hier kein Rückstau im Kanalsystem, sondern ein defektes Rohr. Ob in diesem Rohr nur Abwasser oder auch Regenwasser floss, ist für die Einstandspflicht völlig unerheblich.
Warum die Berufung zu Recht scheiterte: Das Problem der „kommunizierenden Röhren“
Die Entscheidung des Gerichts ist nicht nur juristisch, sondern auch physikalisch und logisch die einzig richtige Konsequenz. Die Argumentation der Beklagten führt nämlich zu einem unlösbaren Abgrenzungsproblem:
Grundwasserstand und Abwasserrohre funktionieren nach dem physikalischen Prinzip der kommunizierenden Röhren.
Abwasserrohre sind – selbst bei ordnungsgemäßem Zustand – nie zu 100 % hermetisch gegen ihre Umwelt abgeriegelt. Es findet physikalisch bedingt stets ein gewisser Austausch zwischen dem umgebenden Erdreich (einschließlich Sicker- und Grundwasser) und dem Rohrsystem statt. Bei jedem Niederschlagsereignis gelangt daher zumindest ein minimaler Anteil von Niederschlagswasser in das Kanalsystem.
Folgte man der Rechtsauffassung der Beklagten konsequent, würde der Risikoausschluss für „durch Witterungsniederschläge hervorgerufenen Rückstau“ oder Schäden durch Witterungseinflüsse bei jedem Leitungswasserschaden greifen, der sich zufällig bei oder nach Regenfällen ereignet. Die Leitungswasserversicherung wäre damit praktisch wertlos, sobald es draußen nass ist.
Die juristische „Wald“-Frage
Die Frage, ab welcher Regenmenge der Ausschluss greifen soll, ist letztlich eine rein juristische Wertungsfrage – vergleichbar mit dem klassischen Sorites-Paradoxon: Ab welcher Anzahl von Bäumen gilt eine Ansammlung als „Wald“?
Die Beklagte und ihre Vertreter bleiben hier eine Antwort schuldig:
- Soll der Ausschluss bei 10 mm Niederschlag greifen?
- Bei 50 mm?
- Bei 100 mm?
Diese Unbestimmtheit zeigt: Der Ausschluss kann nur dann greifen, wenn die Witterungsniederschläge die alleinige oder zumindest wesentliche Ursache des Schadens sind. Er kann nicht gelten, wenn – wie hier – ein Rohrdefekt (der gelöste Bogen) die Primärursache darstellt und die Niederschläge lediglich mitwirkend waren.
Fazit
Das OLG Brandenburg hat mit seinem Hinweisbeschluss für Klarheit gesorgt: Ein Rohrbruch bleibt ein Rohrbruch, auch wenn es regnet. Die Versuche der Versicherungswirtschaft, den Schutz über Definitionen zum Wassergehalt auszuhebeln, sind hier gescheitert. Die Berufung ist offensichtlich unbegründet.
Versicherung lehnt Regulierung ab?
Versucht Ihre Versicherung auch, einen klaren Rohrbruch als „Witterungsereignis“ oder „Rückstau“ umzudeuten? Lassen Sie sich diese Taktik nicht gefallen.
Wir übernehmen ab Minute 1. Senden Sie mir das Ablehnungsschreiben oder Fotos vom Schaden direkt per WhatsApp an 0151 56504553. Wir holen die elektronische Schadensakte sofort und prüfen, ob die Argumentation der Gegenseite physikalisch überhaupt haltbar ist.
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