Zum Inhalt springen

Arbeitsrecht: SG Dortmund: Taxifahrer im „Mietmodell“ sind sozialversicherungspflichtig beschäftigt

Das SG Dortmund hat entschieden, dass eine Taxizentrale für Taxifahrer, die gegen ein kilometerabhängiges Entgelt die Fahrzeuge von der Zentrale mieten und die ansonsten wie festangestellte Fahrer eingesetzt werden, Sozialversicherungsbeiträge entrichten muss.

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Westfalen hatte von der Taxizentrale aus dem Ennepe-Ruhr-Kreis Sozialversicherungsbeiträge i.H.v. ca. 381.000 Euro nebst Säumniszuschlägen im Rahmen einer Betriebsprüfung nacherhoben.

Das SG Dortmund hat den hiergegen gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Taxizentrale insoweit abgelehnt, als die Beiträge noch nicht verjährt waren.

Nach Auffassung des Sozialgerichts geht die DRV zutreffend davon aus, dass die Fahrer der Taxis im vorliegenden „Mietmodell“ abhängig beschäftigt i.S.d. § 7 Abs. 1 SGB IV sind und damit der Versicherungspflicht in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung unterliegen. Hierfür spreche, dass sie weder über eine Konzession nach dem Personenbeförderungsgesetz noch über ein eigenes Taxi verfügten. Die Fahrer stellten darüber hinaus lediglich ihre Arbeitskraft zur Verfügung, seien in den Betriebsablauf der Taxizentrale eingegliedert und unterlägen ebenso wie die festangestellten Mitarbeiter dem Weisungsrecht der Zentrale. Eine im Wesentlichen unterschiedliche Behandlung von festangestellten und im sog. Mietmodell arbeitenden Fahrern bei der Auftragsvergabe und -abwicklung durch die Taxizentrale habe nicht stattgefunden. Die „Mietfahrer“ trügen kein eigenes Unternehmerrisiko. Sie entrichteten keine zeitgebundene, sondern eine kilometerabhängige Vergütung für die Nutzung der Taxis und könnten die erzielten Erlöse als Arbeitsentgelt behalten. Das unternehmerische Risiko der Nichtinanspruchnahme der Taxis als wesentliche Betriebsmittel und entsprechender unwirtschaftlicher Wartezeiten sei bei der Taxizentrale verblieben. Ein echtes Unternehmerrisiko entstehe jedoch erst dann, wenn wegen Arbeitsmangels nicht nur kein Einkommen erzielt werde, sondern zusätzlich auch Kosten für betriebliche Investitionen anfielen. Die hier faktisch gegebene umsatzabhängige Entlohnung der Taxifahrer mit dem Risiko eines geringeren Verdienstes für den Fall gehäufter Wartezeiten oder Leerfahrten stelle kein für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung maßgebliches unternehmerisches Risiko dar.

Gericht/Institution: SG Dortmund
Erscheinungsdatum: 22.03.2018
Entscheidungsdatum: 05.02.2018
Aktenzeichen: S 34 BA 1/18 ER

Quelle: Pressemitteilung des SG Dortmund v. 22.03.2018

Arbeitsrecht: Arbeitslosengeld trotz Beschäftigungsverhältnisses