Das Ende der Harmlosigkeitsgrenze – noch lange nicht

Das Ende der Harmlosigkeitsgrenze – noch lange nicht


Wie der BGH die Verteidigungslinie der Versicherer bei HWS-Verletzungen zerlegt hat – und warum die Instanzgerichte nicht folgen

Wer nach einem Auffahrunfall unter Kopf- und Nackenschmerzen leidet, kennt das Spiel: Die gegnerische Haftpflichtversicherung holt ein biomechanisches Gutachten ein, das eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von weniger als 10 km/h ermittelt. Dann kommt der Textbaustein: „Unterhalb der Harmlosigkeitsgrenze sind HWS-Verletzungen auszuschließen.“ Zahlung abgelehnt.
Was viele Geschädigte – und offenbar auch manche Versicherungsjuristen – nicht wissen: Der Bundesgerichtshof hat diese Verteidigungslinie längst geschleift. Zwei Leitentscheidungen zeigen, warum die „Harmlosigkeitsgrenze“ heute kein taugliches Argument mehr ist. Doch die Praxis der Instanzgerichte sieht leider anders aus.


I. BGH VI ZR 139/02 – Die Grundsatzentscheidung von 2003

Mit Urteil vom 28. Januar 2003 stellte der VI. Zivilsenat klar: „Allein der Umstand, daß sich ein Unfall mit einer geringen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung (‚Harmlosigkeitsgrenze‘) ereignet hat, schließt die tatrichterliche Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO von seiner Ursächlichkeit für eine HWS-Verletzung nicht aus.“
Das Gericht erteilte damit der schematischen Anwendung einer „Harmlosigkeitsgrenze“ – damals von verschiedenen Oberlandesgerichten bei 4 bis 10 km/h angesetzt – eine klare Absage. Die Begründung ist einleuchtend: Die Kausalitätsfrage hängt nicht allein vom Delta-v ab, sondern von einer Vielzahl individueller Faktoren. Der BGH nannte ausdrücklich die Sitzposition, die Kopfhaltung im Moment der Kollision und etwaige Muskelanspannungen.
Im konkreten Fall hatte der Kläger im Moment des Aufpralls mit schrägem, nach oben gewendetem Kopf zur Ampel geschaut. Gesicherte medizinische Erkenntnisse dazu, wie solche Kopfhaltungen das Verletzungsrisiko beeinflussen, existierten nicht. Der Tatrichter durfte deshalb aufgrund der Gesamtumstände – ärztliche Befunde, zeitlicher Zusammenhang, fehlende Vorerkrankungen – zur Überzeugung einer unfallbedingten HWS-Distorsion gelangen, ohne dass ein biomechanisches Gutachten zum Delta-v zwingend erforderlich gewesen wäre.


II. BGH VI ZR 58/21 – Die Erweiterung von 2022

Fast zwanzig Jahre später ging der BGH noch einen entscheidenden Schritt weiter. Im Urteil vom 26. Juli 2022 hatte das Berufungsgericht (LG Bielefeld) den Anspruch einer Geschädigten mit der Begründung abgewiesen, bei nur 4 km/h Delta-v sei eine organische HWS-Verletzung als „Primärverletzung“ nicht nachweisbar. Die Kopf- und Nackenschmerzen der Klägerin seien lediglich psychoreaktiv bedingt – ausgelöst durch die traumatische Erinnerung an frühere tödliche Unfälle, die sie als Ersthelferin bzw. als Freundin eines Opfers miterlebt hatte.
Der BGH hob das Urteil auf und stellte zwei wegweisende Grundsätze auf:


1. Schmerzen selbst können die Primärverletzung sein

Der Begriff der Körperverletzung im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB und § 7 Abs. 1 StVG ist weit auszulegen. Er umfasst jeden Eingriff in die Integrität der körperlichen Befindlichkeit. Auch Nacken- und Kopfschmerzen können daher eine Körperverletzung und damit eine Primärverletzung begründen – unabhängig davon, ob eine organische Ursache nachweisbar ist.
Damit wird die klassische Verteidigungsstrategie der Versicherer ad absurdum geführt: Selbst wenn das biomechanische Gutachten ergibt, dass eine organische Verletzung der Halswirbelsäule „sehr unwahrscheinlich“ ist, können die tatsächlich vorhandenen Schmerzen selbst den Haftungsgrund bilden.


2. Psychisch vermittelte Verletzungen sind zurechenbar

Der BGH bekräftigte seine ständige Rechtsprechung: „Auch eine nur psychisch vermittelte Körperverletzung ist dem verantwortlichen Schädiger grundsätzlich zuzurechnen.“ Die Schadensersatzpflicht für Beeinträchtigungen der körperlichen Befindlichkeit setzt gerade nicht voraus, dass sie eine organische Ursache haben.
Besonders brisant: Es entlastet den Schädiger grundsätzlich nicht, wenn der Geschädigte durch frühere Unfälle in seiner seelischen Widerstandskraft vorgeschädigt war. Die psychische Vorbelastung der Klägerin – die traumatischen Erinnerungen an Unfalltote – war für den BGH gerade kein Grund, die Zurechnung zu verneinen. Im Gegenteil: Gerade weil der Unfall eine spezielle Schadensanlage traf, schied die Ausnahme der „Bagatelle bei extremer Schadensdisposition“ aus.


III. Die verbliebenen Ausnahmen

Der BGH erkennt nur zwei eng begrenzte Ausnahmen an, in denen der Zurechnungszusammenhang entfallen kann:


Begehrensneurose (nach dem ICD 11 Schlüssel weggefallen): Wenn der Geschädigte den Vorfall im neurotischen Streben nach Versorgung und Sicherung lediglich zum Anlass nimmt, den Schwierigkeiten und Belastungen des Erwerbslebens auszuweichen. Der Nachweis ist praktisch kaum zu führen.


Extreme Schadensdisposition bei Bagatelle: Wenn das schädigende Ereignis ganz geringfügig ist, nicht gerade die spezielle Schadensanlage des Verletzten trifft und deshalb die psychische Reaktion wegen ihres groben Missverhältnisses zum Anlass schlechterdings nicht mehr verständlich ist. Sobald der Unfall aber – wie im Fall VI ZR 58/21 – gerade die individuelle Schadensanlage berührt, greift diese Ausnahme nicht.


IV. Die Realität vor den Instanzgerichten

So klar die Rechtsprechung des BGH ist – die Praxis vor den Instanzgerichten sieht leider oft anders aus. Viele Amts- und Landgerichte, auch das Landgericht Hannover, geben nach wie vor routinemäßig biomechanische Gutachten in Auftrag, sobald die Versicherung die Harmlosigkeitsgrenze einwendet.
Noch problematischer: Entgegen der BGH-Rechtsprechung wird dem Geschädigten vielfach die Darlegungslast dafür aufgebürdet, dass die Harmlosigkeitsgrenze überschritten wurde. Das stellt die Beweislastverteilung auf den Kopf. Denn eigentlich müsste der Schädiger beweisen, dass der Unfall nicht geeignet war, die geltend gemachten Verletzungen hervorzurufen – nicht umgekehrt.
Diese Praxis führt dazu, dass Geschädigte häufig in eine Beweissituation gedrängt werden, die der BGH ausdrücklich nicht verlangt hat. Wer nach einem Auffahrunfall ärztlich dokumentierte Beschwerden hat, muss sich vor manchen Gerichten dennoch rechtfertigen, warum sein Unfall „schwer genug“ gewesen sein soll.
Das ist mit der BGH-Rechtsprechung nicht vereinbar. Denn der BGH hat klargestellt: Allein der Umstand einer geringen Geschwindigkeitsänderung schließt die Überzeugungsbildung von der Kausalität nicht aus. Der Tatrichter darf und muss alle Umstände des Einzelfalls würdigen – er darf sich nicht hinter einer schematischen „Harmlosigkeitsgrenze“ verstecken.


V. Praktische Konsequenzen

Die sogenannte „Harmlosigkeitsgrenze“ ist nach der Rechtsprechung des BGH kein taugliches Verteidigungsmittel mehr:
Sie schließt weder den Nachweis einer organischen HWS-Verletzung aus (VI ZR 139/02), noch steht sie einer Haftung für psychisch vermittelte Beschwerden entgegen (VI ZR 58/21). Das biomechanische Gutachten mit dem Ergebnis „Delta-v unter 10 km/h“ ist daher allenfalls ein Indiz unter vielen – niemals aber ein Freibrief zur Leistungsablehnung.
Für Geschädigte bedeutet dies: Lassen Sie sich von der standardmäßigen Ablehnung mit Verweis auf die „Harmlosigkeitsgrenze“ nicht abschrecken. Dokumentieren Sie Ihre Beschwerden sorgfältig, begeben Sie sich zeitnah in ärztliche Behandlung und scheuen Sie nicht den Weg zum Anwalt.
Und wenn das Gericht ein biomechanisches Gutachten anordnet und Ihnen die Darlegungslast für die Überschreitung der Harmlosigkeitsgrenze aufbürden will: Wehren Sie sich! Verweisen Sie auf die BGH-Rechtsprechung. Notfalls muss die Berufungsinstanz korrigieren, was die erste Instanz falsch gemacht hat.

Lassen Sie sich nicht mit Textbausteinen abspeisen.

Wenn Ihre Versicherung die „Harmlosigkeitsgrenze“ vorschiebt, ist das kein Grund aufzugeben, sondern ein Grund, zum Anwalt zu gehen

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