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Personenschäden: OLG Karlsruhe: Hundehalterin haftet nicht für Pfiff mit Hundepfeife

Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass eine Hundehalterin nicht deswegen haftet, weil sich ein Pferd durch einen Pfiff mit der Hundepfeife erschreckt und es infolgedessen zu einem Sturz kommt, bei dem sich der Reiter verletzt.

Der Kläger und seine Begleiterin wurden bei einem Ausritt im August 2014 von ihren Pferden abgeworfen und erlitten Verletzungen. Die Beklagte führte ihren Hund aus. Der freilaufende Hund folgte den Pferden des Klägers und seiner Begleiterin. Die Beklagte pfiff zunächst einmal, dann noch mindestens ein weiteres Mal mit der Hundepfeife, um den Hund zur Umkehr zu bewegen. Dies gelang, allerdings gingen die Pferde des Klägers und seiner Begleiterin durch und warfen beide Reiter ab. Der Kläger behauptet, die Pferde hätten wegen der Pfiffe der Beklagten und wegen des herannahenden Hundes der Beklagten gescheut. Die Beklagte hafte daher für die durch den Sturz des Klägers und seiner Begleiterin verursachten Verletzungen. Die Haftpflichtversicherung der Beklagten bezahlte 1.000 Euro Schmerzensgeld an den Kläger. Dieser fordert mit der Klage weitere 4.000 Euro Schmerzensgeld sowie die Feststellung, dass die Beklagte für alle Unfallfolgen hafte.
Das LG Karlsruhe hatte angenommen, dass die Beklagte mit einer Quote von 30% für die Unfallfolgen haftet. Die Beklagte hätte nach Auffassung des Landgerichts nach dem ersten Pfiff mit der Hundepfeife keine weiteren Pfiffe abgeben dürfen. Die Hundehalterin hätte erkennen können und müssen, dass die Pferde auf ihre weiteren Pfiffe reagieren würden.

Das OLG Karlsruhe hat auf die Berufung beider Parteien die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts waren die Pfiffe mit der Hundepfeife als angemessene und naheliegende Reaktion der Beklagten auf das Verhalten des Hundes einzustufen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Hundehalterin eine Schreckreaktion der Pferde auf die Pfiffe wahrgenommen habe. Die Beklagte hafte auch nicht als Hundehalterin für die Folgen des Unfalls. Der Kläger konnte nicht beweisen, dass das Durchgehen der Pferde durch den Hund verursacht wurde. Grund für die Reaktion der Pferde waren vielmehr – auch nach Darstellung des Klägers selbst – die Pfiffe der beklagten Hundehalterin, die in der konkreten Situation aber sozialadäquat waren.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Gericht/Institution: OLG Karlsruhe
Erscheinungsdatum: 25.08.2017
Entscheidungsdatum: 03.08.2017
Aktenzeichen: 7 U 200/16

Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe v. 25.08.2017

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