Verkehrsrecht: nicht unterzeichneter Strafbefehl – Einstellung
Leitsatz: Ein vom Richter nicht unterzeichneter Strafbefehl steht einem fehlenden Eröffnungsbeschluss gleich. Das Verfahren ist vom Berufungsgericht unter Aufhebung des angefochtenen Urteils einzustellen. Die fehlende Unterzeichnung kann nicht durch Umstände aus der Akte – etwa ein Namenskürzel auf der Begleitverfügung – ersetzt oder fingiert werden. LG Arnsberg, Beschl. v. 16.9.2022 – 3 Ns-110 Js 1471/21…